Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

Thätigkeit und die Exekutive einer wichtigen Beurtheilung und Kontrolle zu unterziehen, in die Lage versetzt. Diese Öffentlichkeit, welche durch vorstehende Mittel erreicht wird, ist jedoch nur eine be- schränkte, und im Hinblick auf die zu erreichenden wichtigen Zwecke der Gemeindeverwal- tung, und das für sie erforder- liche so nothwendige allgemeine Vertrauen eine unzuläng- liche zu nennen; jene Öffent- lichkeit, welche das Eingangs er- wähnte Gesetz bestimmte, und welche allein nur der Gemeinde- Vertrettung das Vertrauen ihrer Machtgeber – diesen aber die Kontrolle über die Thätig- keit ihrer Vertrauensmänner sichert, – jene Öffentlichkeit besteht einzig nur in der Zu- lassung sämtlicher Gemeinde- glieder zu den Berathungen ihrer Vertreter. Diese Öffentlichkeit kann die neue freigewählten Gemdevertretg. nicht entbe[hren]. Diese Öffentlichkeit will ich vor allem, als derjenige, der beru- fen ist, Ihre Beschlüße in Voll- zug zu setzen, da ich die innige

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