Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

beschließenden Körperschaft gibt es nur einen Vorsitz, alle übrigen Plätze sind gleich berechtiget. An der Seite des Vorsitzenden, muß sich vermög seiner Eigenschaft als Vollzugsorganes der seinem Ermessen nach erforderliche Vollzugsbe- amte befinden, wie es die einfache Manipulation einer einzigen Sitzung unläugbar darthut. Der Bürgermeister von Steyr ist nach der Aller- höchst sanktionirten Ge- meindeordnung §. 91 und 111 berechtigt, ja verpflichtet, wenn er seine Aufgabe gewissenhaft erfaßt, jeden Beamten der Gemeinde in die Rathsversammlung zu beordern, ihn mit jedem Referate zu betrauen, und es hieße die Gesammt- wirksamkeit des Gemein- derathes und Bürgermei- sters mit einem Schlage vernichten, wollte man den letzteren zwingen, sich in

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