Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

Ausgabs Rubrik selbstständig vorzugehen, finde ich mich bei der Wichtigkeit dieses Geschäftszweiges bestimmt, alle wenn gleich präliminirten Ankäufe den Holzvorräthen, bei denen selbstverständlich ich mich des Beirathes von Gemeinderäthen und Sachverständigen bediene, der Genehmigung des Gemeinderathes vorzulegen. Nachdem es jedoch manches günstige Kaufgeschäft vereiteln oder behindern würde, den Abschluß des Geschäftes bis zur nächsten Gemeinderaths Sitzung hinauszuschieben, so ersuche ich um das erwähnte Prinzip dem ohngeachtet zur Geltung zu bringen, um die Ermächtigung, die in der Zwischenzeit von einer Gemeinderaths Sitzung zur andern sich als nothwendig oder günstig darstellenden Holzkaufsgeschäfte gegen Vorlage des Kaufsabschlußes zur nachträglichen Genehmigung in der nächsten Gemeinderaths Sitzung – innerhalb der Grenzen des genehmigten

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