Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

Bestimmte Anträge in den oben angedeuteten Richtungen werde ich seinerzeit nach Maßgabe der gepflogenen Erhebungen wohlbegründet einbringen. Wird zur Kenntniß genommen. 1009. Vortrag Das allerhöchst sanktionirte Gemeinde Statut der Stadt Steyr enthält im §. 53 folgende Norm: Der Gemeinderath ist verpflichtet das gesammte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und sämtliche Gerechtsamen mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Beim Beginne dieser neuen Verwaltungsperiode erscheint es daher im hohen Grade wichtig, das gesamte Gemeindevermögen und Gemeindegut zu erheben, das Inventarium über das bewegliche und unbewegliche Eigenthum der Gemeinde zu verifiziren, und zu diesem Ende Commißäre aus der Mitte des Gemeinderathes zu designiren, welche nach Beendigung ihrer Erhebungen das Resultat derselben berichten werden.

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