Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

Nach einer längeren Debate, in welcher jedoch kein bestimmter Gegenantrag gestellt wurde, forderte der Herr Vorsitzende den Sekretär Herrn Aichinger als Rechtskonsulenten auf, über vorliegenden Fall seine Ansicht auszusprechen, welcher sich für die beantragte Anwendung des §. 43 aus dem Grunde erklärte, weil der §. 41 die Verweigerung der Annahme ungeachtet wiederholter Aufforderung behandelt, wärend der §. 43 lediglich von den nicht entschuldigten Ausbleiben von der BürgermeisterwahlVerhandlung spricht. Da nun eine wiederholte Aufforderung an Herrn Anton Machek zur Annahme seiner Gemeinderathstelle nicht erging, wohl aber die Thatsache konstatirt ist, daß derselbe ungeachtet der erfolgten vorschriftsmäßigen Einladung von der Bürgermeister Wahl ohne Entschuldigung wegblieb, so sey nach unvorgreiflichen Ermessen

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