Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

13. Ordentliche Sitzung. Protokoll über die 13. ordentliche Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 21. Mai 1948. Tagesordnung I. Stadtratsanträge: Berichterstatter Bürgermeisterstellvertr. Franz Paulmayr: Zl. 2873/48 Instandsetzung des Stadttheaters nach Brandschaden Zl. 3273/48 Einbau von Dachbodenverschlägen im städt. Objekt Schlüsselhofgasse 52/54 Zl. 1830/48 Ankauf von div. Material von der Wohnungsaktiengesellschaft Linz Berichteratatter Gemeinderat Josef Pöschl: Zl. 2346/48 Ankauf von Schutzschaltern und eines Elektromotores für das Brunnenfeld Dietachdorf Berichterstatter Gemeinderat Karl Wipplinger: Zl. 2796/48 Einbau von Straßenventilen auf der Ennsleite Berichterstatter Gemeinderat Karl Kokesch: Zl. 2346/48 Ankauf einer Hochdruckpumpe für das Brunnenfeld. in Dietachdorf II. Anträge des Finanz- und Rechtsausschusses: Berichterstatter Bürgermeisterstellvertr. Franz Paulmayr: Zl. 3616/48 Wiedergutmachung an die Caritas Arbeitsgemeinschaft der Kath. Pfarreien in Steyr in Bezug auf FroheJugend-Wiese Zl. 3408/48 Ankauf von Ersatzteilen für den Büssing NAG LKW des städt. Wirtschaftshofes Berichterstatter Stadtrat Karl Dedic: Zl. 7115/47 Lieferung von 5.000 cbm Wasser jährlich an Konvikt Voglsang

Berichterstatter Stadtrat Hans Schanovskry: Zl. 2059/48 Abänderung der Lustbarkeits-Abgabeordnung Zl. 2066/48 Wiedereinführung der Ankündigungsabgabe Zl. 3062/47 Siedlungsbaugründe am Infang, Verkauf von 6 Grundparzellen (Kralowetz) Zl. 6831/46 Wiedergutmachung an Verein Arbeiterheim in Bezug auf die Einlage bei der Spar- und Kreditkasse im Bet age von S 87.285.-- Berichterstatter Stadtrat Ludwig Wabitsch: Zl. 4502/43 Karl Leitner, Aschach/Steyr Nr. 3; Klagebewilligung auf Zuhaltung des Übereinkommens vom 27.5.1946 Berichterstatter Stadtrat Hans Kahlig: Zl. 6831/46 Wiedergutmachung an Verein Arbeiterheim in Bezug auf die Liegenschaft Steyr, Kirchengasse Nr. 12 Zl. 3917/40 Rückgabe der Gründe des Taxbergergutes an 1241/45 Schimmerling Beichterstatter Gemeinderat Alois Huemer: Zl. 2100/48 Ankauf von Kabeln zum Ausbau der Straßenbeleuchtung Zl. 1015/48 Ausbau des Rohrnetzes der städt. Wasserleitung in der Johannesgasse und Instandsetzung des Straßenkanales. Zl. 1029/48 Subvention für das Stadttheater Steyr (Pachtschilling). Berichterstatter Geneinderat Julius Rußmann: Zl. 6527/47 Wiederinkraftsetzung des Gemeindestatutes vom 18.3.1930 bezw. des Gesetzes vom 16. 12. 1932.

öffentliche Sitzung. Anwesende: Bürgermeister Leopold Steinbrecher als Vorsitzender, Bürgermeisterstellvertreter Franz Paulmayr, die Stadträte Schanovsky Hans Dedie Karl Ebmer Johann Wabitsch Ludwig Kahlig Johann Franz Enge, die Gemeinderäte Rußmann Julius Ennsthaler Wilhelm Schnabl Franz Fellinger Josef Steininger Oskar Fischer Karl Trauner Franz SPö Hochgatterer Anton Trauner Franz ÖVP Huemer Alois Ulrich Emanuel Huemer Maria Voglsam Josef Kokesch Karl Weindl Anton Mayrhofer Josef Wipplinger Karl Pöschl Franz Wohlfahrt Josef Pöschl Josef Wokral Josefine Ribnitzky Vinzenz Zeilinger Gangolf Riha Karl Vom Magistrate: Mag. Dir. Stellvertreter Dr. Karl Enzelmüller, Dr. Erlefried Krobath, lic. jur. Romuald Götz. Als Schriftführer: M. Kanitz Beginn der Sitzung: 18.00 Uhr. Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates fest. Entschuldigt sind: Vizebürgermeister Gottfried Koller, Stadtrat Anton Azwanger und die Gemeinderäte August Moser und Hans Radmoser. Zu Protokollprüfern werden Gemeinderat Franz Trauner SPö und Gemeinderat Josef Voglsam bestimmt.

Punkt 1) 21. 2873/48 Instandsetzung des Stadttheaters nach Brandschaden Bürgermeister-Stellvertreter Franz Paulmayr: Im Stadttheater Steyr wurde durch einen Theaterbrand am 15. 4. 1948 im Vor- und Aufenthaltsraum im Erdgeschoß und der Damengarderobe im I. Stock ein Schaden von S 11.964,37 verursacht. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 11. 5. 1948 folgenden Antrag gestellt: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten nach dem Brand im Stadttheater werden mit dem Betrage von S 12.000.-- (zwölftausend Schillinge) genehmigt. Die Deckung ist aus der vereinnahmten Versicherungssumme gegeben." Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 2) 21. 3273/48 Einbau von Dachbodenverschlägen im städt. Objekt Steyr, Schlüsselhofgasse 52/54 Bürgermeister-Stellvertreter Franz Paulmayr: In den Jahren 1939 - 1943 mußten die Dachbodenabteilungen wegen erhöhter Feuersgefährlichkeit (Luftangriffe) von den Dachräumen der städt. Objekte entfernt werden und wurden die Dachlatten zum größten Teil für Luftschutzbauten (Stollen) verwendet. Die Parteien des städt. Objektes Schlüsselhofgasse 52/54 begehren nunmehr dringendst die Wiederherstellung der Dachbodenabteilungen. Antrag des Stadtrates vom 11. 5. 1948: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Für die Wiederherstellung der Dachbodenabteilungen im städt. Objekt Schlüsselhofg. 52/54 wird ein Betrag von S 6.500.— (sechstausendfünfhundert Schillinge) bewilligt. Die Mag. Abt. VI wird beauftragt, die Kosten durch Erhöhung des Mietzinses hereinzubringen. Die Deckung ist vorläufig bei H. St. Sa S 12a-920 veranschlagt." Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Funkt 3) 21. 1830/48 Ankauf von div. Material von der Wohnungsaktiengesellschaft Linz Bürgermeister-Stellvertreter Franz Paulmayr: Der Städt. Wirtschaftshof hat Gelegenheit, von der W.A.G. Linz

Wasserleitungs-Installationsmaterial sowie sonstiges Baumaterial anzukaufen. Der Stadtrat stellte in der Sitzung vom 13. 4. 1948 den Antrag: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Zu verschiedenen Installationsarbeiten an städt. Gebäuden wird Elektro- und WasserleitungsInstallationsmaterial zum Preise von S 8.328.01 (achttausenddreihundertzwanzigacht01/100 Schillinge) bei der Wohnungs-A.G. Linz angekauft." Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 4) 21. 2346/48 Ankauf von Schutzschaltern und eines Elektromotores für das Brunnenfeld Dietachdorf Berichterstatter Gemeinderat Josef Pöschl: Am 11. 5. 1942 hat die Stadtgemeinde die gesamte Starkstromeinrichtung für die Brunnenanlage in Dietachdorf (Hochspannungseinrichtungen, Transformatorenlieferung, Niederspannungseinrichtungen im Schaltraum des Pumpenwärterhauses, Beleuchtung der Brunnen und des Wärterhauses) bestellt. Von diesen Einrichtungen konnte nur ein geringer Teil geliefert werden. Unter anderem war die Anlieferung von Überstromschaltern mit elektromagnetischer Auslösung für die Pumpenaggregate nicht mehr möglich. Es mußten deshalb behelfsmäßig Nullspannungsautomaten und von den S teyr-Werken leihweise Hebelschalter angeschafft werden. Nun sind bereits wieder geeignete Motorschutzschalter erhältlich. Dem Stadtbauamte wurden Turox-Motorschutzschalter mit drei thermetischen Überstrom- und Kurzschluß-Schnellauslösungen mit Spannungsrückgangsauslösungen für 380 Volt Drehstrom zum Preise von S 1.420.-- per Stück angeboten. Da für einen Tauchpumpenmotor oder einen Oberwassermotor 2 Stück dieser Schutzschaltungen notwendig sind, wird der Ankauf von 6 Turox-Schaltern zum Preise von S 9.000.- beantragt. Diese Schalter sprechen bei Überlastung jeder der drei Phasen des Wechselstromes an und gewähren deshalb einen zureichenden Schutz der Motorwicklung. Die für die Brunnem in Dietachdorf angekauften beiden Hochdruckpumpen werden mit Motoren betrieben, die leihweise von den SteyrWerken zur Verfügung gestellt worden sind. Da nach wie vor die Instandsetzung der großen Unterwasserpumpen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt und mit einer mehrmonatigen Lieferzeit der ausgebesserten Pumpen und ihrer Motore gerechnet werden muß, soll durch Beschaffung eines dritten Pumpenaggregates der Gefahr einer wesent-

lichen Betriebsunterbrechung vorgebeugt werden. Für ein solches Aggregat ist zurzeit ein geeigneter Motor zum Preise von S 13.000.- lieferbar. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 13. 4. 1948 den Antrag gestellt: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Für die Brunnenanlage Dietachdorf werden 6 Turox-Schalter zum Preise von S 9.000.- (neuntausend Schillinge) und ein Elektromotor zum Antrieb des dritten Pumpenaggregates zum Preise von S 13.000.- (dreizehntausend Schillinge) angekauft. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 5) 21. 2796/48 Einbau von Straßenventilen auf der Ennsleite. Berichterstatter Gemeinderat Karl Wipplinger: Die städt. Objekte auf der Hohen Ennsleite wurden im Jahre 1919/1920 fertiggestellt und sind an die Wasserleitung des Z-Brunnens angeschlossen. Keines dieser Häuser ist vorschriftsmäßig mit einem Straßenventil versehen, sodaß die Absperrung der einzelnen Häuser von der übrigen Leitung nicht möglich ist. Dieser Übelstand tritt gegenwärtig umso mehr auf, als das seinerzeit eingebaute Material nunmehr verbraucht und auswechslungsbedürftig ist. Eine Auswechslung erfordert, daß die gesamte Leitung auf der Hohen Ennsleite abgesperrt wird, ein Zustand, der untragbar ist, weil er sich in kurzen Abständen immer wiederholt. Zur Behebung dieses Übelstandes ist deshalb der Einbau von Straßenventilen notwendig. Der Einbau erfordert eine Kostensumme von S 400.- pro Haus, somit insgesamt S 6.400.—. Antrag des Stadtrates vom 27. 4. 1948: „Der Gemeinderat beschließe: Für den Einbau von Straßenventilen auf der Ennsleite wird ein Betrag von S 6.400.—- (sechstausendvierhundert Schillinge) bewilligt." Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 6) 21. 2346/48 Ankauf einer Hochdruckpumpe für das Brunnenfeld in Dietachdorf Berichterstatter Gemeinderat Karl Kokesch: Die Stadtgemeinde beabsichtigt, nunmehr auch in die dritte Ent-

nahmestelle des Brunnenfeldes Dietachdorf eine Hochdruckpumpe als Reserve einzubauen. Laut eingeholtem Richtpreis der Fa. Ernst Vogel in Stockerau betragen die Kosten derselben unverpackt ab Werk Stockerau S 9.000.—. Hiezu kommen noch die Transportkosten sowie die Abfuhrkosten an die Einbaustelle im Betrage von ca. S 150.--, sodaß sich die Gesamtsumme auf rund S 9.200.— stellt. Antrag des Stadtrates vom 11. 5. 1948: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Für das Brunnenfeld in Dietachdorf wird eine dritte Pumpe zum Preise von S 9.200.- (neuntausendzweihundert Schillinge) angekauft. Die Deckung ist durch Einsparung bei H. St. 714-31 gegeben. Verbuchungsstelle H.St. 714-72, Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 7) 21. 3616/48 Wiedergutmachung an die Caritas Arbeitsgemeinschaft der Kath. Pfarreien in Steyr in Bezug auf Frohe-Jugend-Wiese Berichterstatter Bürgermeisterstellvertr. Franz Paulmayr: Die Liegenschaft EZ. 550 der KG. Steyr, (Frohe-Jugend-Wiese), bestehend aus den Grundparzellen 1746u 322, 323/1, 323/2, 323/4, 273/1, welche aufgrund des Kaufvertrages vom 26. 7. 1928 dem Verein „Frohe Jugend für Steyr und Umgebung“ einverleibt war, wurde am 17. 1. 1939 aufgrund des Einweisungsbeschlusses des Stillhaltekommissars für Vereine, Organisationen und Verbände vom 10. 1. 1939 für die NS-Volkswohlfahrt e.V. Berlin und aufgrund des Vertrages vom 31. 1. bezw. 20. 2. 1940 für die Stadtgemeinde Steyr einverleibt. Die Rechtsnachfolgerin des Vereines „Drohe Jugend“ ist nunmehr die „Caritas Arbeitsgemeinschaft der Kath. Pfarreien in Steyr, Caritas-Werk Frohe Jugend, Steyr, Michalerplatz 4“, vertreten durch die Pfarrer Josef Bamberger und Leopold Brandstätter sowie Dr. Kaulich. In der Eingabe vom 12. 6. 1946 verlangt diese Organisation die Rückstellung dieser gegenständlichen Liegenschaft. Der Einweisungsbeschluß des Stillhaltekommissars über die gegenständliche Liegenschaft EZ. 550 KG. Steyr stellt eine Entziehung im Zusammenhange mit der NS-Machtübernahme dar. Es liegt somit die Voraussetzung zur Rückstellung im Sinne des III. Rückstellungsgesetzes (§ 3, Abs.1u.13)

vor. Es ergibt sich somit für die Stadtgemeinde Steyr eine Rückstellungsverpflichtung hinsichtlich der noch in ihrem Eigentum befindlichen, dem Verein „Frohe Jugend" entzogenen Grundstücke. Es sind dies die Grundparzellen 323/1, 323/13, 323/14, 323/15, 323/16, 323/17, 323/21, alles Wiese, 323/2 Wiese, 323/4 Wiese und 279/1 Wald. Soweit es sich um abgetrennte und veräußerte Parzellen der Ez. 550 KG. Steyr handelt, die sich nicht mehr im Eigentum der Stadtgemeinde Steyr befinden, werden Sie von der berechtigten Partei (Caritas Arbeitsgemeinschaft) von den derzeitigen Eigentümern zurückzufordern sein. In diesem Falle sind Regreßansprüche seitens dieser Eigentümer an die Stadtgemeinde zu erwarten. Die Erledigung dieser allfälligen Ansprüche bøleibt einer späteren Regelung vorbehalten. Der Antrag des Finanz- und Rechtsausschusses vom 22. 4. 1948 lautet: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Mit der „Caritas Arbeitsgemeinschaft der Kath. Pfarreien in Steyr, Caritas-Werk Irohe Jugend, Steyr, Michaelerplatz 4 wird folgender Vergleich geschlossen: 1.) Die Stadtgemeinde Steyr als Erwerberin überträgt und übergibt der „Caritas Steyr“ als der geschädigten Eigentümerin und diese übernimmt von der Erwerberin die Liegenschaft Steyr EZ. 550 KG. Steyr (Frohe-Jugend-Wiese), bestehend zurzeit aus den Grundparzellen 323/1, 323/14, 323/15, 23/13, 323/16, 323/17 323/21, alles Wiese, 323/2 Wiese, 323/4 Wiese und 279/1 Wald, wie sie liegt und steht, mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör und mit allen Rechten und Pflichten, wie sie am Tage des Vergleichsabschlusses gestanden haben; Sowohl die geschädigte Eigentümerin als auch die Erwerberin 2.) erklären, daß sie gegeneinander aus dieser Rückstellung keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr haben; 3.) Die Erwerberin erteilt hiermit die ausdrückliche Bewilligrund dieses Vergleiches ohne ihr ferneres gung, daß auf Wissen und Einvernehmen ob der Liegenschaft EZ. 550 KG Steyr, bestehend aus den Grundparzellen 207 277 2. 25223/1. 15, 22)/16, 323, 23/132 /14; J alles Wiese, ./2 Wiese, 52/4 Wiese und aa. inneliegend beim Bezirksgerichte Steyr, das Eigentumsrecht für die geschädigte Eigentümerin einverleibt werde. Der Verein heißt ab jetzt „Frohe Jugend". Eingaben haben unter diesem Titel zu erfolgen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

Punkt 8) z1. 3408/48 Ankauf von Ersatzteilen für den Büssing NAG LKW des städtischen Wirtschaftshofes Berichterstatter Bürgermeisterstellvertr. Franz Paulmayr: Der Büssing NAG des Städt. Wirtschaftshofes steht seit Dezember 1947 in Reparatur und kann nicht zum Einsatz gebracht werden, da die Lager zurzeit nicht zu beschaffen sind. Durch Ankauf eines Ersatzteil-Wracks bestünde die Möglichkeit, diesen Wagen in absehbarer Zeit wieder in E insatz zu bringen. Die Kosten dieses Ankaufes belaufen sich auf S 18.000.—. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung vom 13. 5. 1948 den Antrag gestellt: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Von der Fa. Faltenhauser in Wels werden IKW-Ersatzteile für das städt. Fahrzeug Büssing NAG-Allrad zum Preise von S 18.000.— angekauft. Die Deckung ist aus Verkäufen zu entnehmen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 9) 21. 7115/47: Lieferung von 5.000 chm Wasser jährlich an Konvikt Voglsang Berichterstatter Stadtrat Karl Dedic: Anläßlich einer Besprechung in Anwesenheit des Vertreters der Tiroler Franziskaner Provinz in Steyr, Dir. Pater Franz Bayr, wurde mit diesem die Angelegenheit des Wasserbezugsrechtes Konvikt Voglsang besprochen. Die Vertreter des Magistrates standen auf dem Standpunkt, daß infolge der Auflassung der Brunnenanlagen im Jahre 1944 undder Unterbrechung der Rohrleitung vom Voglsangbrunnen zum Schloß Lamberg über Wunsch der FranziskanerProvinz (Pater Bayr) im Jahre 1946 nur mehr die Ersatzleistung von4 chm täglich von der Stadtgemeinde unentgeltlich zu leisten wäre. Pater Bayr behauptet, daß eine Verjährung seines Nutzwasserbezugsrechtes bis jetzt nicht Platz greifen konnte, weil die Stadtgemeinde Steyr ihren Verpflichtungen bis 1947 dadurch nachgekommen ist, daß sie von der Wasserzinsrechnung für das Konvikt Voglsang 5.000 chm Wasser abgeschrieben hat. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat hiezu in seiner Sitzung vom 22. 4. 1948 folgenden Antrag gestellt: Der Magistrat anerkennt das Wasserleitungsrecht nach Inhalt des Kaufvertrages vom 26. 1. 1926 betreffend die Liegenschaft EZ. 161 der Kg. Steyr zwischen Ludwig von Sachsen-Coburg- Cotha und der

Maschinen- und Sichelfabriks-A.G. Josef Huber in Steyr, wonach dem Konvikt Voglsang als Rechtsnachfolger nach dem Erstgenannten das Recht auf Wasserlieferung im Ausmaße von 5.000 chm jährlich zusteht. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 10) Z1. 2058/48 Abänderung der Lustbarkeits-Abgabeordnung. Berichterstatter Stadtrat Hans Schanovsky: Antrag de Finanz- u.Rechtsausschusses vom 22.4.1948: Der Gemeinderat beschli Aufgrund des § 10, Abs. (3) lit. a) des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1948 zur Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanzausgleichsgesetz 1948 - FAG 1948) erläßt der Gemeinderat der Stadt Steyr mit Beschluß vom 1. 6. 1948 nachstehende Abgabenordnung: für die Lustbarkeitsabgabe im Gemeindegebiete der Stadt Steyr I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Steuerpflichtige Veranstaltungen (1) Alle im Gemeindegebiete der Stadt Steyr veranstalteten Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach den Bestimmungen dieser Abgabenordnung. (2) Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Veranstaltungen: 1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 2. Volksbelustigungen, wie Karusselle, Velodrome, und dgl,, Schaukein, Rutsch- und ähnliche Bahnen, Hippoderome, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Würfelbüden, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Glücksräder, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie rwerbszwecken dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien u.dgl.; 3. Zirkus-Spezialitäten-, Variete-, Tingeltangelvorstellungen, Kabarette; 4. Vorrichtungen zur menhanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen; 5. Rundfunkempfangsanlagen; Sportliche Veranstaltungen; Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, soweit sie Er- 7. werbszwecken dienen, Puppen- und Marionettentheater; 8. Vorführungen von Bildstreifen; 9. Theatervorstellungen, Ballette; 10. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführunge Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführung der Tanzkunst.

(3) Die Annahme einer Vergnügung im Sinne dieser Abgabenordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderan nicht als Vergnü¬ gungen anzusehenden Zwecken dient oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten. § 2 Abgabefreie Veranstaltungen (1) Der Abgabe unterliegen nicht 1. Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadt Steyr; 2. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, Volkshochschulkurse, sowie allgemein zugängliche Kurse mit volksbildnerischem Wert; Veranstaltungen die der Jugendpflege dienen, sofern sie haupt- 3. sächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden und keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind; Darbietungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen oder von Gästen auch in öffentlichen Lokalen, wenn sie unentgeltlich vorgebracht werden und bei diesem Anlasse kein Entgelt von den Darbietern für was immer für Zwecke verlangt oder angenommen wird und kein Aufwand aus Anlass der Darbietungen entsteht; Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume; Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechtes unter nommen werden; Veranstaltungen des Stadtmuseums, des Steyrer Kripperltheaters 6. und Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten. aus Anlaß und zu Ehren von Staatsfeier- 7. Veranstaltungen, die tagen oder Gedenktagen der Stadt mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder des Bürgermeisters an diesen Tagen oder an Tagen kurz vorher oder nachher unternommen werden; Gelegentliche Gesangs- und Musikvo räge auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, sowie auf Höfen von Wohnhäusern und auch in öffentlichen Lokalen, wenn sie unentgeltlich vorgebracht werden; das Halten von Rundfunkempfangsgeräten zum Betriebe in nicht oilentlichen Räumen. (2) Veranstaltungen der im § 1, Abs. 2 Punkt 7, 9 und 10 bezeichneten Art können von der Vergnugungssteuer ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie ausschließlich Wohltätigkeitszwecken dienen oder als gemeinnützig oder künstlerisch besonders hochstehend anzuerkennen sind. 5 3 Abgabearten. (1) Die Abgabe ist für jedd Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird in drei Arten erhoben:

Als Kartensteuer sofern und soweit die Teilnahme an der Ver anstaltung von der Lösung der Eitrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, 2. Als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen) a) sofern und soweit die Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zugänglich ist; b) an Stelle der Kartensteuer wenn die Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Ausweis zu lösen haben, die Durchführung der Kartensteuer aber nicht hinreichend überwacht werden kann oder wenn durch die Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag erzielt wird. 3. Als Sondersteuer von der Roheinnahme. (2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selbst sportlich betätigt. Anmeldung, Sicherheitsleistung (1) Jede abgabepflichtige Veranstaltung ist beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden; die Anmeldung hat spätestens einen Werktag, und, wenn die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und, wenn für die Veranstaltung gemäß § 2 Nr. 2 Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. (2) Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. (3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung einer abgabepflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmel debescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbe¬ reitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt. (4) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann der Magistre Steyr eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären. (5) Der Magistrat Steyr kann die Leistung einer Sicherheit von der voraussichtlichen Höhe der Abgabeschuld verlangen; er kann die Veranstaltungen untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist. II. Kartensteuer. § 5. Steuermassstab. Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kennt lich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausga nach näherer Bestimmung des Magistrates erbracht wird. § 6 Preis und Entgelt. (1) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegelenen Preis einschließlich der Steuern zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der dort auf

der Karte angegebene Preis. Bei Ausgabe von Ehrenkarten ist der volle Spendenbetrag als Eintrittspreis anzumelden. (2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird, einschließlich der Steuer, gleichgiltig ob die Vergütung unmittelbar als Entgelt oder in anderer Form eingehoben wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme eines Kataloges oder Programmes zu der Veranstaltung nicht zugelassen werden. Wird neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 vom Hundert des Entgeltes hinzugerechnet. Als solche Sonderzahlungen gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen an der Hand von Zeichnungslisten u. dgl. erhoben werden. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem vom zuständigen Ministerium oder den hiezu beauftragten Behörden als gemeinnützig anerkannten Zwecke zufliest. (3) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder zur Kasse sind an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise anzuschlagen. § 7 Karten für mehrere Veranstaltungen oder mehrere Personen (1) Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen (Abonnements-, Dauer-, ZeitDutzendkarten u.a.), ist die Steuer unter Zugrundelegung des Preises der entsprechenden Einzelkarten nach der Zahl der zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem Preis der Gesamtkarte zu berechnen. (2) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl' zu berechnen. Ist diese Zahl unbe¬ stimmt (Familien-, Wagenkarten u.ä.), so ist sie auf fünf anzunehmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte. (3) Für Zuschlagskarten ist dies Steuer besonders zu berechnen. § 8 Steuersätze. (1) Die Steuer beträgt bei Ausgabe von Eintrittskarten für jede Eintrittskarte 20 vom Hundert des Preises oder Entgeltes (§ 6). (2) Für die Veranstaltungen der im § 1, Abs. 2 Nr. 7, 9 und 10 bezeichneten Art beträgt die Steuer, sofern die Veranstaltung vor Stuhlreihen stattfindet und die Verabfolgung von Speisen und Getränken, sowie das Rauchen und Tanzen seitens der Besucher während der Veranstaltung ausgeschlossen ist, bei Ausgabe von Eintrittskarten für jede Eintrittskarte 10 vom Hundert des Preises oder Entgeltes )§ 6). § 9 Besondere Steuersätze für Vorführungen von Eildstreifen. (1) Für Veranstaltungen der im § 1 Abs. (2) Nr. 8 bezeichneten

Art beträgt die Kartensteuer 20 vom Hundert des Preises oder Entgeltes. (2) Für Wochenschaufilme, wenn sie auch mit kulturell wertvollen Kurz-Filmen als selbständige Veranstaltungen gegeben werden (z. B. Nonstopvorführungen) beträgt die Kartensteuer 10 vom Hundert des Preises oder Entgeltes. § 10 Eintrittskarten. (1) Bei der Anmeldung (§ 4) der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Stey: (Stadtsteueramt) vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden vom Magistrat Steyr abgestempelt. (2) Der Magistrat Steyr kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und von der Abstempelung absehen. § 11. Entwertung und Vorzeigung Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur tung der abgestempelten Karten ge- gegen Vorzeigung und Entwe tten. Die entwerteten Karten sind den Teinnehmern zu belassen und von diesen den Beauftraigten des Magistrates Steyr auf Verlangen vorzuzeigen. § 12 Nachweisung. Über die ausgegegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung eine rortlaufende Nachweisung zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei Monate lang aufzubewahren und trat Steyr auf Verlangen vorzulegen ist. dem Magist § 13. Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenig Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind. (2) Nach Abschluß seiner Ermittlungen setzt der Magistrat Steyr die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es nicht. (3) Soweit der Magistrat Steyr nichts anderes vorschreibt wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerpflichtigen fällig. § 14 Festsetzung in besonderen Fällen Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen der §§.4, bis 12 in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sind, sc kann der Magistrat Steyr die Steuer so festsetzen, als ob sämtlic verfügbaren Plätze für die gewöhnlichen oder im Einzelfall ermittelten oder geschätzten höheren Kassenpreise verkauft worden wäre

Über die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen. § 15 Steuerzuschlag. Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung (§ 4), die Vorlegung der Karten (§ 10) und die Entrichtung der Steuer (§ 13) nicht wahrt, kann der Magistrat Steyr ihm einen Zuschlag bis zu 25 vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Der Magistrat hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. III. Pauschsteuer § 16 Nach der Roheinnahme Die Pauschsteuer nach der Roheinnahme beträgt, soweit sie nicht 17 - 20 berechnet wird, 20 vom nach den Bestimmungen der §§ Hundert der Roheinnahme. Die Pauschsteuer darf bei Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2, Nr. 8 bezeichneten Art nicht an Stelle der Kartensteuer zur Erzielung eines höheren Steuerbetrages erhoben werden (§ 3, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b). § 17 Nach einem Vielfachen des Einzelpreises (1) Für Volksbelustigungen der im § 1 Abs. 2, Nr. 2 bezeichneten Art kann eine Pauschsteuer nach einem Vielfachen des Einzelpreises berechnet werden. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. (2) Die Pauschsteuer beträgt für Karusselle und dgl. täglich das Zweifache eines Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz; Riesenräder und Kleinbahnen das Dreifache desselben; 2. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen und dgl. täglich das Vierfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz; Rodel- und Rutschbahnen täglich das Fünfzigfache eines Einzelpreises; 4. Schaukeln aller Art täglich bis 4 Schiffe das Zehnfache eines Einzelpreises, bis 6 Schiffe das Fünfzehnfache über 6 Schiffe und Rundschaukel das Zwanzigfache eines Einzel- preises; Schießbuden täglich das Zwanzigfache eines Einzelpreises für drei Schuss. 6. Schaubuden bis 5 m Frontlänge täglich das Fünffache eines Einzelpreises bis 10 m Frontlänge taglich das Zahnfache eines Einzelpreises, über 10 m Frontlänge täglich das Fünfzehnfache eines Einzelpreises Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache eines Einzelpreises oder Einsatzes, mindestens S 10.- täglich,

bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zwölffache eines Einzelpreises oder Einsatzes, mindestens § 15.-- täglich, über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünfzehnfache eines Einzelpreises oder Einsatzes; mindestens S 20.-- täglich; 8. Kraftmesser, Lungenprüfer täglich das Fünffache eines EinzelpreiseS; 9. Reitbuden täglich das Zwanzigfache eines Eintritts- und Reitpreises; 10. Andere Belustigungen täglich das Fünffache eines Einzelpreises. (3) Die Bestimmungen des § 6 finden auf die Berechnung der Einzelpreise sinngemäße Anwendung. (4) Die Steuersumme wird auf volle 10 Groschen nach oben abgerundet. § 18 Nach dem Werte (1) Für das Halten 1. eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates; 2. einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stück oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograp Orchestrion u.a.) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen wird die Pauschsteuer nac den dauernden gemeinen Werte des Apparates oder der Vorrichtung berechnet (2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat a) für die zu Abs. Nr. 1 bezeichneten Apparate 5 v. Hunder b) für die zu Abs. 1, Nr. 2 bezeichneten Vorrichtungen 1/4 v. Hundert des Wertes (3) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jeden Monates zu entrichten. (4) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, ha die Aufstellung des Apparates oder der Vorrichtung spätestens in nerhalb einer Woche dem Magistrat Steyr anzuzeigen. Die Bestimmu des § 4, Abs. 3 bleibt unberührt. (5) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 keine Anwendung. § 19 Nach der Zahl der Mitwirkenden (1) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen Buden oder Zelten ist eine Steuer von S 4.- für den Tag und jeder Mitwirkenden zu entrichten. (2) Für gewerbemässige Gesang- und Musikvorträge, die im Umherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder annderen öffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohnhäusern dargehoten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die

bei einem oder zwei Mitwirkenden 30 Groschen bei drei Mitwirkenden bei vier oder fünf Mitwirkenden 30 und bei jedem weiteren Mitwirkenden für den Tag beträgt. (3) Steuerpflichtige Vorträge der im Abs. 2 bezeichneten Art sind von den Unternehmern vor Beginn beim Magistrat Steyr (Stadtsteueramt) anzumelden. § 20 Nach der Größe des benutzten Raumes oder der Zahl der Besucher (1) Wenn die im § 1, Abs. 2 bezeichneten Veranstaltungen - insbesondere Tanzbelustigungen, Varietes, Tingeltangel, Kabarette, Konzerte und dgl. - im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder wenn sie der Unterhaltung bei vereinfestlichkeiten und dgl. dienen, wird die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben, soweit nicht nach Absatz 4 die Erhebung der Steuer nach der Zahl der Teilnehmer Anwendung findet. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen und Kassenräume, der Kleiderablagen und Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen. (2) Die Steuer beträgt S 1.50 für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit sie gemäß Abs. 1 Satz 3 anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht. (3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben. (4) Wenn Tanzbelustigungen, Varietes, Kabarette, Konzerte und dgl. ständig oder periodisch stattfinden, wird die Pauschsteuer nach der Zahl der Besucher durch Ausgabe von Steuerkarten erhoben. Die Steuer beträgt in Kaffeehausern, bei Tanzbelustigungen und in Varietes, Kabarette und Nachtlokalen 30 Groschen, bei Konzerten in Kaffeehäusern und bei Tanzbelustigungen und Konzerten in anderen Lokalen 20 Groschen für jeden Teilnehmer (§ 3, Abs. 2). § 20 a Rundfunkempfangsanlagen. (1) Für das Halten einer Rundfunkempfangsanlage an öffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen wird die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes (§ 20 Abs. 1) erhöben. (2) Die Steuer beträgt täglich 10 Groschen für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile dieser Fläche werden 4 Groschen in Ansatz gebracht. Für Tage, an denen die Rundfunkempfangsanlage nachweislich nicht benutzt oder an denen sie bei großen politischen Kundgebungen zum Gemeinschaftsempfang zur Verfügung gestellt worden ist, wird die Steuer nicht erhoben.

(3) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Monates für den verflossenen Monat zu entrichten. (4) Der Eigentümer der Rundfunkempfangsanlage oder derjenige, dem die Anlage zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung der Anlage spätestens innerhalb einer Woche dem Magistrat Steyr anzuzeigen. Die Bestimmung des § 4, Abs. 3 bleibt unberührt. § 21 Entrichtung (1) Die Pauschsteuer nach § 16 bis 20a ist bei der Anmeldung (§§ 4, 18, Abs. 4, § 19, Abs. 3) zu emtrichten und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es nicht. (2) Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 finden entsprechende Anwendung. IV. Sondersteuern von der Roheinnahme § 22 (1) Veranstaltungen, der im § 1 Abs. 2 Nr. 7, 9 und 10 bezeichneten Art, bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt und deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännische geleitte Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 5 v. Hundert der Roheinnahme herangezogen, es sei denn, daß während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden oder geraucht wird. (2) Zirkusveranstaltungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von10 v. Hundert der Roheinnahme herangezogen. (3) Amateur- Sportveranstaltungen, die der Leibesübung dienen und die nicht mit Totalisateur- Wettbetrieb oder Tanzbelustigungen verbunden sind, werden zu einer Steuer von 10 v. Hundert der Roheinnahme herangezogen. V. Gemeinsame Bestimmungen §.23 Abgabepflicht und Haftung Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. § 24 Kontrolle. (1) Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber sind verpflichtet, den beauftragten Beamten des Magistrates Steyr jede Auskünft über einschlägige Verhältnisse zu erteilen, ihnen Einblick in die bezüg lichen Bücher und Belege zu gewähren, die Eintrittska. ten vorzulegen, den Zutritt zu den für die Veranstaltung benützten Räumen zu gestatten und den entsprechenden Platz zu überlassen. (2) Die Besucher von Veranstaltungen sind verpflichtet, den beauftragten Beamten des Magistrates über ihr Verlangen die Eintrittskarten vorzuweisen.

§ 25 Erlaß und Erstattung der Abgabe : Zur Vermeidung außergewähnlicher Härten kann die Gemeinde in besondere gearteten Einzelfällen die Steuer ermäßigen, erlassen oder erstatten. § 26 Bestimmung über Verfahren und Einhebung (1) Für das Verfahren und die Einhebung dieser Eingabe gelten 3 (Abgabenverfahrens- und das Landesgesetz vom 14. Dezember 19. Einhebungsgesetz) LGBL. f. O.0. Nr. 28/1934. (2) Auf die Verjährung des Bemessungs- und Einforderungsrechtessind die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, RGBI. Nr. 31, anzuwenden. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 11) 21. 2066/48 Wiedereinführung der Ankündigungsabgabe Berichterstatter Stadtrat Hans Schanovsky: Antrag des Finanz- und Rechtsausschusses vom 22. 4. 1948: Der Gemeinderat beschließe: Ankündigungsabgabe im Gemeindegebiete der Stadt Steyr § 1 Gegenstand der Abgabe. (1) Öffentliche Ankündigungen innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Steyr unterliegen einer Abgabe. (2) Als öffentl. Ankündigungen gelten alle Ankündigungen in t, Ton oder Eild, die an öffentlichen Straßen, Platzen oder Schri Häusern oder in öffentl. Räumen (Theatern, Kinos, Bahnhöfen, Gast- und Kaffeehäusern u.s.w.) angebracht oder vorgenommen werden, sinsbesondere auch jene, die durch Lichtwirkungen hervorgebracht werden, ohne Unterschied der Herstellungsart (Druckschrift Maschinschrift, Anstrich, Lichtwirkungen, Lichtbild) oder des Herstellungsstoffes (Papier, Pappe, Holz, Blech, Olfarbe us.w.). Offentlich sind auch solche Ankündigungen, die auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen angebracht oder vorgenommen oder durch Lichtwirkung hervorgebracht werden, wenn sie von öffentlichen Straßen, Plätzen oder Räumen aus wahrgenommen werden. Als Ankündigungen gelten auch die Anzeigen (Inserate), die in den in Steyr in regelmäßigen oder unregelmaßigen Fristen oder auch nur einmal erscheinenden, durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Blättern, Schriften oder Druckwerken gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen aus-

gesendet oder verbreitet werden. Als in Steyr erscheinende Schriften und Druckwerke u.s.w. gelten alle jene, die in S teyr gedruckt werden, oder als deren Ausgabeort Steyr angegeben ist, auch wenn sie auswärts gedruckt werden. Für die Abgabepflicht ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung in einem eigenen Inseratenteil oder im Texte der Druckschrift handelt, ob diese Einschaltung die Form eines Inserates oder eines Aufsatzes, einer Notiz und dgl. hat, ob diese Einschaltung als solche kenntlich ge macht ist oder nicht, ob das Entgelt für den Einzelfall oder Gesamtleistungen dieser Art (Pauschale) entrichtet wird. (4) Als öffentliche Ankündigungen gelten auch solche Ankündigungen, die durch Verteilung von Flugzetteln (Programmen) in den Straßen und öffentlichen Räumen oder durch Einstoss in die Steyrerauflage einer wo immer erscheinenden Zeitung, Zeitschrift u.s.w. erfolgen. Befreiung. (1) Von der Abgabe befreit: a) Ankündigungen, die vomBunde, vom Lande Oberösterreich oder der Stadt Steyr oder ihren Organen - jedoch mit Ausnahme der Ankündigungen ihrer Unternehmungen - oder von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen werden; ebenso die Ankündigungen der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn-, Schiffahrts-, Luftfahrts- und Kraftfahrlinienunternehmungen sowie von Körperschaften zur Hebung des Fremdenverkehrs, schließlich Ankündigungen an oder in den Fahrzeugen der dem Öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmungen; Ankündigungen, die Wahlen in öffentl. Körperschaften betreffen, sowie Ankündigungen politischen Inhalts und Vereinsversammlunge die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Geschäftsbezeichnungen, wenn sie außer dem Namen des Gewerbetreibenden (Bächters) nur eine entsprechende im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen Angabe des Gegenstandes des Gewerbes enthalten; Aufschriften an den eigenen Betriebsmitteln, an Gebäuden oder in Geschäftsräumen, die den eigenen Geschäftsbetrieb der Bewohner oder Geschäftsinhaber betreffen. (2) Der Stadtrat ist berechtigt, folgende Ankündigungen von der Abgabe zu befreien: Ankündigungen, die ausschließlich wissenschaftlichen oder volks bildnerischen Zwecken dienen; derartige Ankündigungen müssen Da tum und Zahl des Befreiungsbescheides aufweisen. b) Firmen und Steckschilder. § 3. Ausmaß der Abgabe. (1) Die Abgabe beträgt: (Inserate) 10 vom Hundert des für Anzeigen gemäß § 1 Abs. (3 für die Vornanme oder Vorbereitung zu entrichtenden Entgeltes 2. für Ankündigungen durch Steck- oder Firmenschilder oder durch Firmenaufschriften; a) soweit sie im Rahmen der eigenen Betriebsstätte angebracht sind ohne Rücksicht auf das Flächenausmass S 30.-

b) wenn sie außerhalb der eigenen Betriebsstätte angebracht sind, für jede Ankündigung bis zu 5 m2 S 50.- S 100.— über 5 m2 Wegzeiger gelten nicht als Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes. Für sonstige dauernde Ankündigungen, die außerhalb der eigenen Betriebsstätte auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Häusern, Zäunen und dergl. angebracht sind, bis zu 5 m2 jährlich S 50.- und über 5 m2 jährlich S 100.-. 4. Für Gelegenheitsankündigungen, das sind insbesondere alle nicht unter Punkt 2 oder 3 fallenden Ankündigungen auf Papier a) für Anküdnigung auf einem Normalbogen bei 10 Groschen Bogen 15 Groschen bei 1/2 Bogen bei 1/1 Bogen 20 Groschen pro Stück im ersten Monat. Für den zweiten und dritten Monat erhöhen sich die Sätze auf je den doppelten, für jeden weiteren Monat auf je den dreifachen Betrag. Für das Vielfache des Bogens wird das Vielfache der Abgabe berechnet; Für Ankündigungen durch Flugzettel und Programme für je angefangene 100 Stuck S1.-; Programme, die bei den Veranstaltungen, auf die allein sie Bezug haben, verteilt werden, sind von dieser Abgabe befreit; für Ankündigungen, die im Umherziehen zur Schau geboten werden (Wanderplakate), je Stück S 5.— für Ankündigungen, die durch Lichteinwirkung hervorgebracht werden, je Lichtbild für jeden angefangenen MonatS 5.— bei tonfilmähnlicher Ankündigung S 10.--; für zu Werbezwecken veranstaltete Vorträge und ähnliche Veranstaltungen, soweit sie der Lustbarkeitsabgabe nicht unterliegen, S 10.- bis S 20.- für jede Veranstaltung; 5. Für Sammelankündigungen, die auf einer gemeinsamen Grundlage unter einheitlicher Zusammenfassung angebracht sind, für jede darin aufgenommene Ankündigung nach Art der im Punkt 2 und 3 genannten S 10.-, mindestens aber für jede Sammelankündigung die in diesen Punkten genannten Abgabensätze; für jede darin aufgenommene Ankündigung nach Art der im Punkt 4 genannten je Monat 10 Groschen, mindestens aber für jede Sammelankündigung die in diesem Punkte genannten Abgabensätze. (2) Der Stadtrat ist ermächtigt, in allen Fällen, in denen es zweckmäßig erscheint, über Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabe zu pauschalieren und Abfindungsübereinkommen zu treffen. § 4 Abgabepflicht, Haftung, Zahlung. (1) Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, der die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsanstalt). Er ist jedoch berechtigt, den Betrag von dem Ankündigenden (der die Ankündigung veranlaßt) einzuheben. Der Ankündigende haftet mit jenem zur ungeteilten Hand für die Abgabe. (2) Wird die Ankündigung nicht durch eine erwerbsmässige Anstalt vorgenommen, so ist zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, wer die Ankünnigung veranlaßt. In einem solchen Falle haftet derjenige, der Flächen oder Zäune einem anderen zur Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt überläßt, für die Abgabe.

§ 5 (1) Zur Entrichtung der Abgabe nach § 3 Abs. (1) Punkt 1, ist der Eigentümer der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmungen, bezw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veroffentlicht oder mit dem sie verbreitet wirde, verpflichtet. (2) Ist der Eigentümer der die Veröffentlichung der Anzeigeoder deren Verbreitung besorgenden Unternehmungen und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes nicht ein und dieselbe Person, so haften sie zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgabe. (3) Der Abgabepflichtige ist gehalten, dem Magistrate bis zum 25. jeden Monates über die im vergangenen Monate für die Veröffentlichung oder Verbreitung von Inseraten aller Art vereinnahmten Entgelte und den sonach sich ergebenden Abgabebetrag Rechnung zu legen und den entfallenden Betrag gleichzeitig zur Einzahlung zu bringen. (4) Die Form dieser Abrechnung bestimmt der Magistrat. Die eingelangte Abrechnung wird vom Magistrat überprüft. Erscheint die gelegte Abrechnung nicht richtig, so bemißt der Magistrat die Abgabe durch Abgabenbescheid unter Mitteilung der Gründe. (5) Erhält der Abgabepflichtige binnen 6 Monaten nach Einreichung der Abrechnung keinen Abgabenbescheid, so gilt sie als anerkannt. (6) Wenn der Abgabepflichtige seiner Abrechnungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt oder die Abrechnung nicht ausreichend zu belegen imstande ist, so ist die Abgabe von amtswegen zu bemessen und zur Zahlung vorzuschreiben. - (7) Die Abgabe für Firmen- und Steckschilder und Firmenaufschriften und alle sonstigen dauernden Ankündigungen ist eine unteilbare Jahresabgabe. Sie ist bis 15. März eines jeden Jahres ohne Aufforderung einzuzahlen. Das Auflassen von Dauerankündigungen und Schildern nach dem 15. März eines jeden Jahres befreit nicht von der Zahlungspflicht. Schilder (Ankündigungen), die erst nach der allgemeinen Anmeldungspflicht angeschafft werden, sind längstens binnen einer Woche dem Magistrate anzumelden. Die Abgabe/ist innerhalb der gleichen Frist zu entrichten. hiefür (8) Die Abgabe für Gelegenheitsankündigungen muß vor der Vornahme der Ankündigung entrichtet sein. Die Entrichtung der Abgabe ist auf den Ankündigungen mit Ausnahme der im § 3 Abs. Punkt 4 und e)genannten in einer vom Magistrat zu bestimmenden Weiss kenntlich zu machen. § 6 Kontrolle. (1) Auf jeder der Abgabepflicht unterliegenden Ankündigung, mit Ausnahme der Schilder und Dauerankündigungen, muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein. Der Hersteller ist dem Magistrate zu allen für die Abgabepflicht wesentlichen Auskünften verpflichtet. (2) Dem Magistrate steht das Recht zu, die Geschäftsbücher und sonstigen Schriftstücke, die die Besorgung oder Zulassung von Ankündigungen betreffen, jederzeit einzusehen. (3) Wer Blächen oder Zäune zur Vornahme von Ankündigungen überläßt, ist verpflichtet, dem Magistrat die zur Bemessung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7 Bestimmung über Verfahren und Einhebung. (1) Für das Verfahren und die Einhebung dieser Abgabe gelten das Landesgesetz vom 14. Dezember 1933 (Abgabenverfahrens- und Einhebungsgesetz) LGBL. f.O.ö. Nr. 28/1934. (2) Auf die Verjährung des Bemessungs- und Einforderungsrechtes sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, RGBI. Nr. 31, anzuwenden. § 8 (1) Die Ankündigungsabgabe tritt mit 1. 6. 1948 in Kraft. (2) Für das Jahr 1948 wird der im § 5 Abs. (7) festgesetzte Termin mit .......... bestimmt. Gemeinderat Wilhelm Ennsthaler nimmt hiezu wie folgt Stellung: „Als Vertreter der Kaufmannschaft Steyr kann ich diesem Antrage nicht zustimmen. Die Kaufmannschaft ist bemüht, das verlorengegangene Hinterland von Steyr als kaufkräftige Kundschaft zu gewinnen. Diese Werbetätigkeit ist mit beträchtlichem Mühe- und Kostenaufwand verbunden. Von Seite der Kaufmannschaft ist beabsichtigt, eine Werbeausstellung durchzuführen, um, wie bereits erwähnt, das kaufkräftige Hinterland an die Stadt zu binden. Es dürften hierdurch dem Magistrate höhere Einnahmen bezw. höhere Gewerbesteuern zufließen als durch die Wiedereinführung der Ankündigungsangabe. Die Kammer der gewerbl. Wirtschaft hat in ihrer letzten Sitzung eine Resolution gegen die Wiedereinführung der Ankündigungsabgabe eingebracht, welche dem Magistrate vorgelegt werden wird. Abschließend möchte ich bemerken, daß es in der heutigen Zeit nicht angetan ist, neue Steuern einzuführen." Stadtrat Hans Schanovsky: "Die Ankündigungsabgabe ist eine der wenigen Gemeindeabgaben, die ausschließlich der Gemeinde gehören. Anläßlich der Budgetsitzung wurde erklärt, daß alle ausschließlichen Gemeindeabgaben restlos ausgeschöpft werden müssen, um den Gemeindehaushalt auszugleichen. Wir sind gezwungen, den Abgang bei der Aufsichtsbehörde zur Deckung zu bringen. Dies ist nur durch Nachweis der Einführung der Ankündigungsabgabe im Gemeindegebiete möglich. Ich bitte, trotzdem der Gemeinde durch diese Maßnahme wenig Einnahmen zufließen werden, diesem Antrage zuzustimmen! Gemeinderat Wilhelm Ennsthaler: " Zu den Ausführungen des Stadtrates Schanovsky möchte ich nochmals eindringlichst hinweisen, daß die Ausgaben der Kaufmannschaft und der Gewerbetreibenden

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