Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

Art beträgt die Kartensteuer 20 vom Hundert des Preises oder Entgeltes. (2) Für Wochenschaufilme, wenn sie auch mit kulturell wertvollen Kurz-Filmen als selbständige Veranstaltungen gegeben werden (z. B. Nonstopvorführungen) beträgt die Kartensteuer 10 vom Hundert des Preises oder Entgeltes. § 10 Eintrittskarten. (1) Bei der Anmeldung (§ 4) der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat Stey: (Stadtsteueramt) vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden vom Magistrat Steyr abgestempelt. (2) Der Magistrat Steyr kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und von der Abstempelung absehen. § 11. Entwertung und Vorzeigung Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur tung der abgestempelten Karten ge- gegen Vorzeigung und Entwe tten. Die entwerteten Karten sind den Teinnehmern zu belassen und von diesen den Beauftraigten des Magistrates Steyr auf Verlangen vorzuzeigen. § 12 Nachweisung. Über die ausgegegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung eine rortlaufende Nachweisung zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei Monate lang aufzubewahren und trat Steyr auf Verlangen vorzulegen ist. dem Magist § 13. Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenig Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind. (2) Nach Abschluß seiner Ermittlungen setzt der Magistrat Steyr die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es nicht. (3) Soweit der Magistrat Steyr nichts anderes vorschreibt wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerpflichtigen fällig. § 14 Festsetzung in besonderen Fällen Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen der §§.4, bis 12 in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sind, sc kann der Magistrat Steyr die Steuer so festsetzen, als ob sämtlic verfügbaren Plätze für die gewöhnlichen oder im Einzelfall ermittelten oder geschätzten höheren Kassenpreise verkauft worden wäre

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