Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

Über die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen. § 15 Steuerzuschlag. Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung (§ 4), die Vorlegung der Karten (§ 10) und die Entrichtung der Steuer (§ 13) nicht wahrt, kann der Magistrat Steyr ihm einen Zuschlag bis zu 25 vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Der Magistrat hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. III. Pauschsteuer § 16 Nach der Roheinnahme Die Pauschsteuer nach der Roheinnahme beträgt, soweit sie nicht 17 - 20 berechnet wird, 20 vom nach den Bestimmungen der §§ Hundert der Roheinnahme. Die Pauschsteuer darf bei Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2, Nr. 8 bezeichneten Art nicht an Stelle der Kartensteuer zur Erzielung eines höheren Steuerbetrages erhoben werden (§ 3, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b). § 17 Nach einem Vielfachen des Einzelpreises (1) Für Volksbelustigungen der im § 1 Abs. 2, Nr. 2 bezeichneten Art kann eine Pauschsteuer nach einem Vielfachen des Einzelpreises berechnet werden. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. (2) Die Pauschsteuer beträgt für Karusselle und dgl. täglich das Zweifache eines Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz; Riesenräder und Kleinbahnen das Dreifache desselben; 2. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen und dgl. täglich das Vierfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz; Rodel- und Rutschbahnen täglich das Fünfzigfache eines Einzelpreises; 4. Schaukeln aller Art täglich bis 4 Schiffe das Zehnfache eines Einzelpreises, bis 6 Schiffe das Fünfzehnfache über 6 Schiffe und Rundschaukel das Zwanzigfache eines Einzel- preises; Schießbuden täglich das Zwanzigfache eines Einzelpreises für drei Schuss. 6. Schaubuden bis 5 m Frontlänge täglich das Fünffache eines Einzelpreises bis 10 m Frontlänge taglich das Zahnfache eines Einzelpreises, über 10 m Frontlänge täglich das Fünfzehnfache eines Einzelpreises Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache eines Einzelpreises oder Einsatzes, mindestens S 10.- täglich,

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