Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

der Karte angegebene Preis. Bei Ausgabe von Ehrenkarten ist der volle Spendenbetrag als Eintrittspreis anzumelden. (2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird, einschließlich der Steuer, gleichgiltig ob die Vergütung unmittelbar als Entgelt oder in anderer Form eingehoben wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme eines Kataloges oder Programmes zu der Veranstaltung nicht zugelassen werden. Wird neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 vom Hundert des Entgeltes hinzugerechnet. Als solche Sonderzahlungen gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen an der Hand von Zeichnungslisten u. dgl. erhoben werden. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem vom zuständigen Ministerium oder den hiezu beauftragten Behörden als gemeinnützig anerkannten Zwecke zufliest. (3) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder zur Kasse sind an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise anzuschlagen. § 7 Karten für mehrere Veranstaltungen oder mehrere Personen (1) Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen (Abonnements-, Dauer-, ZeitDutzendkarten u.a.), ist die Steuer unter Zugrundelegung des Preises der entsprechenden Einzelkarten nach der Zahl der zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem Preis der Gesamtkarte zu berechnen. (2) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl' zu berechnen. Ist diese Zahl unbe¬ stimmt (Familien-, Wagenkarten u.ä.), so ist sie auf fünf anzunehmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte. (3) Für Zuschlagskarten ist dies Steuer besonders zu berechnen. § 8 Steuersätze. (1) Die Steuer beträgt bei Ausgabe von Eintrittskarten für jede Eintrittskarte 20 vom Hundert des Preises oder Entgeltes (§ 6). (2) Für die Veranstaltungen der im § 1, Abs. 2 Nr. 7, 9 und 10 bezeichneten Art beträgt die Steuer, sofern die Veranstaltung vor Stuhlreihen stattfindet und die Verabfolgung von Speisen und Getränken, sowie das Rauchen und Tanzen seitens der Besucher während der Veranstaltung ausgeschlossen ist, bei Ausgabe von Eintrittskarten für jede Eintrittskarte 10 vom Hundert des Preises oder Entgeltes )§ 6). § 9 Besondere Steuersätze für Vorführungen von Eildstreifen. (1) Für Veranstaltungen der im § 1 Abs. (2) Nr. 8 bezeichneten

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