Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

b) wenn sie außerhalb der eigenen Betriebsstätte angebracht sind, für jede Ankündigung bis zu 5 m2 S 50.- S 100.— über 5 m2 Wegzeiger gelten nicht als Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes. Für sonstige dauernde Ankündigungen, die außerhalb der eigenen Betriebsstätte auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Häusern, Zäunen und dergl. angebracht sind, bis zu 5 m2 jährlich S 50.- und über 5 m2 jährlich S 100.-. 4. Für Gelegenheitsankündigungen, das sind insbesondere alle nicht unter Punkt 2 oder 3 fallenden Ankündigungen auf Papier a) für Anküdnigung auf einem Normalbogen bei 10 Groschen Bogen 15 Groschen bei 1/2 Bogen bei 1/1 Bogen 20 Groschen pro Stück im ersten Monat. Für den zweiten und dritten Monat erhöhen sich die Sätze auf je den doppelten, für jeden weiteren Monat auf je den dreifachen Betrag. Für das Vielfache des Bogens wird das Vielfache der Abgabe berechnet; Für Ankündigungen durch Flugzettel und Programme für je angefangene 100 Stuck S1.-; Programme, die bei den Veranstaltungen, auf die allein sie Bezug haben, verteilt werden, sind von dieser Abgabe befreit; für Ankündigungen, die im Umherziehen zur Schau geboten werden (Wanderplakate), je Stück S 5.— für Ankündigungen, die durch Lichteinwirkung hervorgebracht werden, je Lichtbild für jeden angefangenen MonatS 5.— bei tonfilmähnlicher Ankündigung S 10.--; für zu Werbezwecken veranstaltete Vorträge und ähnliche Veranstaltungen, soweit sie der Lustbarkeitsabgabe nicht unterliegen, S 10.- bis S 20.- für jede Veranstaltung; 5. Für Sammelankündigungen, die auf einer gemeinsamen Grundlage unter einheitlicher Zusammenfassung angebracht sind, für jede darin aufgenommene Ankündigung nach Art der im Punkt 2 und 3 genannten S 10.-, mindestens aber für jede Sammelankündigung die in diesen Punkten genannten Abgabensätze; für jede darin aufgenommene Ankündigung nach Art der im Punkt 4 genannten je Monat 10 Groschen, mindestens aber für jede Sammelankündigung die in diesem Punkte genannten Abgabensätze. (2) Der Stadtrat ist ermächtigt, in allen Fällen, in denen es zweckmäßig erscheint, über Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabe zu pauschalieren und Abfindungsübereinkommen zu treffen. § 4 Abgabepflicht, Haftung, Zahlung. (1) Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, der die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsanstalt). Er ist jedoch berechtigt, den Betrag von dem Ankündigenden (der die Ankündigung veranlaßt) einzuheben. Der Ankündigende haftet mit jenem zur ungeteilten Hand für die Abgabe. (2) Wird die Ankündigung nicht durch eine erwerbsmässige Anstalt vorgenommen, so ist zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, wer die Ankünnigung veranlaßt. In einem solchen Falle haftet derjenige, der Flächen oder Zäune einem anderen zur Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt überläßt, für die Abgabe.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2