Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

gesendet oder verbreitet werden. Als in Steyr erscheinende Schriften und Druckwerke u.s.w. gelten alle jene, die in S teyr gedruckt werden, oder als deren Ausgabeort Steyr angegeben ist, auch wenn sie auswärts gedruckt werden. Für die Abgabepflicht ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung in einem eigenen Inseratenteil oder im Texte der Druckschrift handelt, ob diese Einschaltung die Form eines Inserates oder eines Aufsatzes, einer Notiz und dgl. hat, ob diese Einschaltung als solche kenntlich ge macht ist oder nicht, ob das Entgelt für den Einzelfall oder Gesamtleistungen dieser Art (Pauschale) entrichtet wird. (4) Als öffentliche Ankündigungen gelten auch solche Ankündigungen, die durch Verteilung von Flugzetteln (Programmen) in den Straßen und öffentlichen Räumen oder durch Einstoss in die Steyrerauflage einer wo immer erscheinenden Zeitung, Zeitschrift u.s.w. erfolgen. Befreiung. (1) Von der Abgabe befreit: a) Ankündigungen, die vomBunde, vom Lande Oberösterreich oder der Stadt Steyr oder ihren Organen - jedoch mit Ausnahme der Ankündigungen ihrer Unternehmungen - oder von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen werden; ebenso die Ankündigungen der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn-, Schiffahrts-, Luftfahrts- und Kraftfahrlinienunternehmungen sowie von Körperschaften zur Hebung des Fremdenverkehrs, schließlich Ankündigungen an oder in den Fahrzeugen der dem Öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmungen; Ankündigungen, die Wahlen in öffentl. Körperschaften betreffen, sowie Ankündigungen politischen Inhalts und Vereinsversammlunge die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Geschäftsbezeichnungen, wenn sie außer dem Namen des Gewerbetreibenden (Bächters) nur eine entsprechende im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen Angabe des Gegenstandes des Gewerbes enthalten; Aufschriften an den eigenen Betriebsmitteln, an Gebäuden oder in Geschäftsräumen, die den eigenen Geschäftsbetrieb der Bewohner oder Geschäftsinhaber betreffen. (2) Der Stadtrat ist berechtigt, folgende Ankündigungen von der Abgabe zu befreien: Ankündigungen, die ausschließlich wissenschaftlichen oder volks bildnerischen Zwecken dienen; derartige Ankündigungen müssen Da tum und Zahl des Befreiungsbescheides aufweisen. b) Firmen und Steckschilder. § 3. Ausmaß der Abgabe. (1) Die Abgabe beträgt: (Inserate) 10 vom Hundert des für Anzeigen gemäß § 1 Abs. (3 für die Vornanme oder Vorbereitung zu entrichtenden Entgeltes 2. für Ankündigungen durch Steck- oder Firmenschilder oder durch Firmenaufschriften; a) soweit sie im Rahmen der eigenen Betriebsstätte angebracht sind ohne Rücksicht auf das Flächenausmass S 30.-

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