Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

§ 25 Erlaß und Erstattung der Abgabe : Zur Vermeidung außergewähnlicher Härten kann die Gemeinde in besondere gearteten Einzelfällen die Steuer ermäßigen, erlassen oder erstatten. § 26 Bestimmung über Verfahren und Einhebung (1) Für das Verfahren und die Einhebung dieser Eingabe gelten 3 (Abgabenverfahrens- und das Landesgesetz vom 14. Dezember 19. Einhebungsgesetz) LGBL. f. O.0. Nr. 28/1934. (2) Auf die Verjährung des Bemessungs- und Einforderungsrechtessind die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, RGBI. Nr. 31, anzuwenden. Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 11) 21. 2066/48 Wiedereinführung der Ankündigungsabgabe Berichterstatter Stadtrat Hans Schanovsky: Antrag des Finanz- und Rechtsausschusses vom 22. 4. 1948: Der Gemeinderat beschließe: Ankündigungsabgabe im Gemeindegebiete der Stadt Steyr § 1 Gegenstand der Abgabe. (1) Öffentliche Ankündigungen innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Steyr unterliegen einer Abgabe. (2) Als öffentl. Ankündigungen gelten alle Ankündigungen in t, Ton oder Eild, die an öffentlichen Straßen, Platzen oder Schri Häusern oder in öffentl. Räumen (Theatern, Kinos, Bahnhöfen, Gast- und Kaffeehäusern u.s.w.) angebracht oder vorgenommen werden, sinsbesondere auch jene, die durch Lichtwirkungen hervorgebracht werden, ohne Unterschied der Herstellungsart (Druckschrift Maschinschrift, Anstrich, Lichtwirkungen, Lichtbild) oder des Herstellungsstoffes (Papier, Pappe, Holz, Blech, Olfarbe us.w.). Offentlich sind auch solche Ankündigungen, die auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen angebracht oder vorgenommen oder durch Lichtwirkung hervorgebracht werden, wenn sie von öffentlichen Straßen, Plätzen oder Räumen aus wahrgenommen werden. Als Ankündigungen gelten auch die Anzeigen (Inserate), die in den in Steyr in regelmäßigen oder unregelmaßigen Fristen oder auch nur einmal erscheinenden, durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Blättern, Schriften oder Druckwerken gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen aus-

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