Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

Disher hat sich Leitner der Unterzeichnung der bezüglichen Urkunden mit belanglosen Ausreden untzogen. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat daher in der Sitzung vom 22. 4. 1948 den Antrag gestellt: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Karl Leitner in Aschach/ Steyr Nr. 3 wird auf Zuhaltung des Übereinkommens vom 27. 5. 1946 gekiagt." Der Antrag wurde einstimmig angemommen. Lunkt 15) 21. 6831/46 Wiedergutmachung an Verein Arbeiterheim in Bezug auf die Liegenschaft Steyr, Kirchengasse 12 Berichterstatter Stadtrat Hans Kahlig: "Der Verein Arbeiterheim hat in seiner Eingabe vom 15. 7. 1946 die Rückgabe des ehemaligen Hauses in Steyr, Kirchengasse 12 verlangt. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachstand: Aufgrund des Bescheides des Bundeskanzleramtes (Generaldirektion für öffentl. Sicherheit) vom 30. 4. 1955, Z1. 326225 G.D. 2, wurde das Eigentumsrecht für diese Liegenschaft (Kirchengasse Nr. 12, Ez. 715 KG. Steyr) der Stadtgemeinde Steyr übertragen. Mit dieser Liegenschaft hat die Stadtgemeinde eine auf dieser Realität lastende Hypothekarschuld von S 16.397.64 übernommen. Es ist dies die grundbücherliche Sicherstellung eines Darlehens, das der Verein Arbeiterheim bei der Sparkasse in Steyr aufgenommen und an die Volkskinogesellschaft weitergegeben hat. Das Darlehen scheint als Passivpost in der Bilanz 1934 der Volkskinogesellsdhaft auf. Lt. Kaufvertrag vom 11.10.1935 wurde die Liegenschaft an die Eheleute Rudolf und Hermine Hasselberger verkauft. Der Kaufpreis betrug S 40.000.-, von dem jedoch die Stadtgemeinde vom Käufer nur S 23.602.36 ausbezahlt erhielt (Hptb.Ein.1935, G.Cr.1, Post 3,/ während der Restbetrag von S 16.397.64 zur Abdeckung der Hypothekarschuld verwendet wurde. Da diese Hypothekarschuld bereits als Passivum in der Vermögensbilamz der Kinogesellschaft berücksichtigt wurde, beträgt der durch die Übernahme der Liegenschaft Kirchengasse 12 der Stadtgemeinde Steyr zugefallene Vermögenswert S 40.000.-. Daraus ergibt sich, daß der Magistrat hinsichtlich des Hauses selbst nicht rückgabepflichtig ist, er jedoch an den Erwerber Hasselberger mit der Kaufsumme regreßpflichtig ist. In den Verhandlungen mit dem Verein Arbeiterheim ließ dieser durch-

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