Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

(3) Die Annahme einer Vergnügung im Sinne dieser Abgabenordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderan nicht als Vergnü¬ gungen anzusehenden Zwecken dient oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten. § 2 Abgabefreie Veranstaltungen (1) Der Abgabe unterliegen nicht 1. Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadt Steyr; 2. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, Volkshochschulkurse, sowie allgemein zugängliche Kurse mit volksbildnerischem Wert; Veranstaltungen die der Jugendpflege dienen, sofern sie haupt- 3. sächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden und keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind; Darbietungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen oder von Gästen auch in öffentlichen Lokalen, wenn sie unentgeltlich vorgebracht werden und bei diesem Anlasse kein Entgelt von den Darbietern für was immer für Zwecke verlangt oder angenommen wird und kein Aufwand aus Anlass der Darbietungen entsteht; Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume; Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechtes unter nommen werden; Veranstaltungen des Stadtmuseums, des Steyrer Kripperltheaters 6. und Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten. aus Anlaß und zu Ehren von Staatsfeier- 7. Veranstaltungen, die tagen oder Gedenktagen der Stadt mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder des Bürgermeisters an diesen Tagen oder an Tagen kurz vorher oder nachher unternommen werden; Gelegentliche Gesangs- und Musikvo räge auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, sowie auf Höfen von Wohnhäusern und auch in öffentlichen Lokalen, wenn sie unentgeltlich vorgebracht werden; das Halten von Rundfunkempfangsgeräten zum Betriebe in nicht oilentlichen Räumen. (2) Veranstaltungen der im § 1, Abs. 2 Punkt 7, 9 und 10 bezeichneten Art können von der Vergnugungssteuer ganz oder teilweise befreit werden, wenn sie ausschließlich Wohltätigkeitszwecken dienen oder als gemeinnützig oder künstlerisch besonders hochstehend anzuerkennen sind. 5 3 Abgabearten. (1) Die Abgabe ist für jedd Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird in drei Arten erhoben:

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