Gemeinderatsprotokoll vom 21. Mai 1948

nahmestelle des Brunnenfeldes Dietachdorf eine Hochdruckpumpe als Reserve einzubauen. Laut eingeholtem Richtpreis der Fa. Ernst Vogel in Stockerau betragen die Kosten derselben unverpackt ab Werk Stockerau S 9.000.—. Hiezu kommen noch die Transportkosten sowie die Abfuhrkosten an die Einbaustelle im Betrage von ca. S 150.--, sodaß sich die Gesamtsumme auf rund S 9.200.— stellt. Antrag des Stadtrates vom 11. 5. 1948: „Der Gemeinderat wolle beschließen: Für das Brunnenfeld in Dietachdorf wird eine dritte Pumpe zum Preise von S 9.200.- (neuntausendzweihundert Schillinge) angekauft. Die Deckung ist durch Einsparung bei H. St. 714-31 gegeben. Verbuchungsstelle H.St. 714-72, Der Antrag wurde einstimmig angenommen. Punkt 7) 21. 3616/48 Wiedergutmachung an die Caritas Arbeitsgemeinschaft der Kath. Pfarreien in Steyr in Bezug auf Frohe-Jugend-Wiese Berichterstatter Bürgermeisterstellvertr. Franz Paulmayr: Die Liegenschaft EZ. 550 der KG. Steyr, (Frohe-Jugend-Wiese), bestehend aus den Grundparzellen 1746u 322, 323/1, 323/2, 323/4, 273/1, welche aufgrund des Kaufvertrages vom 26. 7. 1928 dem Verein „Frohe Jugend für Steyr und Umgebung“ einverleibt war, wurde am 17. 1. 1939 aufgrund des Einweisungsbeschlusses des Stillhaltekommissars für Vereine, Organisationen und Verbände vom 10. 1. 1939 für die NS-Volkswohlfahrt e.V. Berlin und aufgrund des Vertrages vom 31. 1. bezw. 20. 2. 1940 für die Stadtgemeinde Steyr einverleibt. Die Rechtsnachfolgerin des Vereines „Drohe Jugend“ ist nunmehr die „Caritas Arbeitsgemeinschaft der Kath. Pfarreien in Steyr, Caritas-Werk Frohe Jugend, Steyr, Michalerplatz 4“, vertreten durch die Pfarrer Josef Bamberger und Leopold Brandstätter sowie Dr. Kaulich. In der Eingabe vom 12. 6. 1946 verlangt diese Organisation die Rückstellung dieser gegenständlichen Liegenschaft. Der Einweisungsbeschluß des Stillhaltekommissars über die gegenständliche Liegenschaft EZ. 550 KG. Steyr stellt eine Entziehung im Zusammenhange mit der NS-Machtübernahme dar. Es liegt somit die Voraussetzung zur Rückstellung im Sinne des III. Rückstellungsgesetzes (§ 3, Abs.1u.13)

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