
wegen Fleischessens ohne Erlaubnisschein
des
Pfarrers
(Vmt
Sicrning)
1721
abgcsrraft,TS;.
Die Aussicht der Pfarrer dehnte sich sogar ans die Be
rechnung des rechtmäßigen Zeitpunktes bei der
(S) e b n r 1 d es erfte u K i nd es i n d er E h c ans; wurde befunden,
dass sich die Eheleute vor Eingehung der Ehe „in Unehrcn", wie
es hieß, geschlechtlich vergangen hatten, so mussten sie eine Geld-
slrafc erlegen, welche in die Casse der Herrschaft floss, auch in jene
der Pfarrer, wenn sie wie z. B. in Sierning. Hofkirchen an der
Trarnach. Penerbach und viele andere, zugleich Grundobrigkciten
waren. Fälle dieser Art sind in der Anmerkung1T6) anfgeführt. Ten
weitest gcheitdett Anspruch aber stellte der Pfarrer von Meggen
Hofen, welcher vom Landgerichte begehrte, dasselbe solle von dem
1696
Ehcwcibe des Hans Grnbcr eine K i r ch c n ft r a f c von einem halben
Pfund Wachs cintrciben, weil sie vor ihrer Niederkunst
ti i ch t bei i ft ni gebeichtet habe.
Wegen Verrichtung von Feldarbeit am Feste Maria Himmel
fahrt, wohl der Witterung halber nothgedrnngencr Weise, waren
1626
in Kirchdorf schon vor dem Bauernkriege zwei Bürger angezcigt
worden^).
Kaiser Ferdinand III. übernahm die Herstellung der
Glanbenscinheit als Erbschaft seines Vaters. In dem einige Monate i2.Julil637
ttach seinem Regierungsantritte erlassenen Patente gab er sein
Bcfrenidcn und sein Missfallen darüber zu erkennen, dass, nachdem
vor tvenigen Jahren die Herren, Ritter und Bürger sich bekehrt
hätten, mm wieder viele Bauern nnd gemeine Leute ihr
Gemüth verändern und sich trotz der Ermahnungen der Religions-
Reformations-Commission, der Obrigkeiten und der Seelsorger nicht
zu den anbefohlenen Zeiten zur Beicht und Comnmnion einfinden.
Er befahl daher, dass die katholisch gewordenen Bauern sich zur
Beichte einfinden sollen, dass die andern aber, welche die katholische
Religion noch nicht angenommen haben, sich dazu bekehren sollen*").
Es folgten die verschiedensten Aufträge, bis am 2. Juni 1650
isüo
der Kaiser verordnet, alle noch vorhandenen nicht
katholischen Un 1 erthancu a b z n st i f t e n. Dieselben wurden
in den Jahren 1652 und 1653 an bestimmte Orte vorgcladen, nnd 1553
zwar die Nichtcommunieanlen des Hausruckviertels nach Eferding. 1653
W e l s mib Böcklabru ck. Die Anzahl der letzteren betrug im
Jahre 1652 noch 1110, wovon 860 sich zum Glanbcnswechsel bereit
erklärten, 250 aber zum Verkaufe ihrer Güter und zur Auswanderung
genöthigt wurden17S). lieber besonderen Auftrag des Kaisers traf
die Linzer Reformations-Eommission am 13. Februar 1653 die 1053
schärfsten Maßregeln, mit das Rewrmations-Werk zum Abschlüsse
zu bringen. Uebcrall wurde Visitation gehalten, die Nichtkatholischen
wllcn ohne weiteren Termin, gleichviel ob sie Käufer für
ihre Häuser haben oder nicht, abgeschafft werden. Unbefugt