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wegen Fleischessens ohne Erlaubnisschein

des

Pfarrers

(Vmt

Sicrning)

1721

abgcsrraft,TS;.

Die Aussicht der Pfarrer dehnte sich sogar ans die Be­

rechnung des rechtmäßigen Zeitpunktes bei der

(S) e b n r 1 d es erfte u K i nd es i n d er E h c ans; wurde befunden,

dass sich die Eheleute vor Eingehung der Ehe „in Unehrcn", wie

es hieß, geschlechtlich vergangen hatten, so mussten sie eine Geld-

slrafc erlegen, welche in die Casse der Herrschaft floss, auch in jene

der Pfarrer, wenn sie wie z. B. in Sierning. Hofkirchen an der

Trarnach. Penerbach und viele andere, zugleich Grundobrigkciten

waren. Fälle dieser Art sind in der Anmerkung1T6) anfgeführt. Ten

weitest gcheitdett Anspruch aber stellte der Pfarrer von Meggen­

Hofen, welcher vom Landgerichte begehrte, dasselbe solle von dem

1696

Ehcwcibe des Hans Grnbcr eine K i r ch c n ft r a f c von einem halben

Pfund Wachs cintrciben, weil sie vor ihrer Niederkunst

ti i ch t bei i ft ni gebeichtet habe.

Wegen Verrichtung von Feldarbeit am Feste Maria Himmel­

fahrt, wohl der Witterung halber nothgedrnngencr Weise, waren

1626

in Kirchdorf schon vor dem Bauernkriege zwei Bürger angezcigt

worden^).

Kaiser Ferdinand III. übernahm die Herstellung der

Glanbenscinheit als Erbschaft seines Vaters. In dem einige Monate i2.Julil637

ttach seinem Regierungsantritte erlassenen Patente gab er sein

Bcfrenidcn und sein Missfallen darüber zu erkennen, dass, nachdem

vor tvenigen Jahren die Herren, Ritter und Bürger sich bekehrt

hätten, mm wieder viele Bauern nnd gemeine Leute ihr

Gemüth verändern und sich trotz der Ermahnungen der Religions-

Reformations-Commission, der Obrigkeiten und der Seelsorger nicht

zu den anbefohlenen Zeiten zur Beicht und Comnmnion einfinden.

Er befahl daher, dass die katholisch gewordenen Bauern sich zur

Beichte einfinden sollen, dass die andern aber, welche die katholische

Religion noch nicht angenommen haben, sich dazu bekehren sollen*").

Es folgten die verschiedensten Aufträge, bis am 2. Juni 1650

isüo

der Kaiser verordnet, alle noch vorhandenen nicht­

katholischen Un 1 erthancu a b z n st i f t e n. Dieselben wurden

in den Jahren 1652 und 1653 an bestimmte Orte vorgcladen, nnd 1553

zwar die Nichtcommunieanlen des Hausruckviertels nach Eferding. 1653

W e l s mib Böcklabru ck. Die Anzahl der letzteren betrug im

Jahre 1652 noch 1110, wovon 860 sich zum Glanbcnswechsel bereit

erklärten, 250 aber zum Verkaufe ihrer Güter und zur Auswanderung

genöthigt wurden17S). lieber besonderen Auftrag des Kaisers traf

die Linzer Reformations-Eommission am 13. Februar 1653 die 1053

schärfsten Maßregeln, mit das Rewrmations-Werk zum Abschlüsse

zu bringen. Uebcrall wurde Visitation gehalten, die Nichtkatholischen

wllcn ohne weiteren Termin, gleichviel ob sie Käufer für

ihre Häuser haben oder nicht, abgeschafft werden. Unbefugt