Ratsprotokoll vom 11. März 1949

18. Ordentliche Sitzung Protokoll über die 18. ordentliche Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 11. März 1949. Beginn der Sitzung: 16.00 Uhr. Tagesordnung: Bürgermeister Leopold Steinbrecher: Ergänzungswahl eines Stadtrates an Stelle des verstorbenen Stadtrates Anton Azwanger. Berichterstatter Bürgermeisterstellv. Franz Paulmayr: Zl. 1225/49 Genehmigung von S 18.655,70 zur Anschaffung von Bereifungen für den städt. Wirtschaftshof. Zl. 3530/48 Genehmigung von S 7.300.-- für die Instandsetzung des Wasserleitungsrohrnetzes beim Hochbehälter Hinterberg. Zl. 4853/47 Bau des Schußbodens an der Großen Fallenbrücke und Genehmigung der Sondererstattungen anläßlich des Baues der Fallenbrücke. Zl. 598/49 Parzellierungsgenehmigung für die Grundstücke der Tiroler Franziskaner-Provinz im Reichenschwall. Berichterstatter Stadtrat Hans Schanoysky: Zl. 2059/48 Änderung der Vergnügungssteuerordnung. Zl. 1285/48 Kreditbeschaffung für den Ausbau der Obuslinie. Zl. 66/Präs, 49 13. Monatsgehalt für die Magistratsbediensteten. Berichterstatter Stadtrat Ludwig Wabitsch: Zl. 138/49 Genehmigung zur Rückzahlung eines Kaufpreises und der Grundentschädigung an die Eheleute Josef und Theresia Föttinger. Zl. 4072/48 Genehmigunge iner Kundmachung betreffend Wiedereinführung der Überbeschau für Fleisch und Fleischwaren. Berichterstatter Stadtrat Hans Kahlig: Zl. 6238/48 Ankauf des Hauses Steyr, Stadtplatz 25. Berichterstatter Gemeinderat Josef Fellinger: Zl. 171/49 Genehmigung eines neuen Feuerbestattungstarifes.

Berichterstatter Gemeinderat Anton Weindl: Zl. 3616/46 Vergleich in der Restitutionssache mit dem Verein "Frohe Jugend" betr. die Frohe-Jugend-Wiese. Zl. 5400/48 Vergleich in der Restitutionssache betr. Schülerheim Garsten mit dem Verein “Kinderschutz, Garsten bei Steyr" Berichterstatter Gemeinderat Julius Russmann: Zl. 5499/48 Veräußerung eines Teiles der Parzelle 1322, KG. Jägerberg an Maria Wohlmut. Zl.887/49 Ankauf von Armaturen bei der Fa. Österr. ArmaturenGesellschaft in Wien im Betrage von S 5.650.— Berichterstatter Gemeinderat Vinzenz Ribnitzky: Zl. 1525/48 Genehmigung der Renovierungsarbeiten beim städt. Objekt Industriestraße 3. Zl.1/369/49 Ankauf von Kleinsteinpflaster im Betrage von S 99.913.--. Berichterstatter Gemeinderat Marie Huemer: Zl., 184/49 Bewilligung von S 9.000.- zur Beschaffung von Straßenbeleuchtungskörper für die Waldrandsiedlung. Zl. 4889/40 Genehmigung von S 2.645,15 zur Abdeckunge iner Restforderung der Firma Homolka, für Leistungen am Bau der Volksschule V 1 Münichholz. Berichterstatter Gemeinderat Alois Huemer: Zl. 4574/48 Errichtung eines Gesundheitsamtes Zl. 586/49 Festsetzung der Viehmarktgebührensätze für eingestelltes Schlacht- und Stechvieh im Posthof. Öffentliche Sitzung. Bürgermeister Leopold Steinbrecher als Vorsitzender Anwesende Franz Paulmayr Bürgermeister-Stellvertr. Gottfried Koller die Stadträte: Kahlig Hans Dedic Karl Schanovsky Hans Enge Franz Wabitsch Ludwig Ebmer Hans Fellinger Josef

die Gemeinderäte: Ennsthaler Wilhelm Horer Franz Enöckl Franz Ribnitzky Vinzenz Fischer Karl Kussmann Julius Hallwirth Josef Steininger Oskar Trauner Franz SPÖ Hochgatterer Anton Huemer Alois Trauner Franz ÖVP Huemer Maria Vogelsam Josef Mayrhofer Josef Weindl Anton Moser August Wohlfahrt Josef Pöschl Franz Wokral Josefine Pöschl Josef Wipplinger Karl Vom Magistrate: Mag. Dir. Stellvertr. Dr. Karl Enzelmüller, lic.jur. Götz, Dr. Erlefried Krobath. Schriftführer: M.Kanitz. Entschuldigt sind: Die Gemeinderäte Karl Kokesch, Emanuel Ulrich, Karl Riha und Franz Schnabl. Zu Protokollprüfern wurden Herr Stadtrat Josef Fellinger und H. G.R. August Moser ernannt. Bürgermeister Leopold Steinbrecher: Durch den Tod des Stadtrates Anton Azwanger gelangt ein Gemeinderatsmandat der SPÖ zur Besetzung. Es würde hiefür Herr Franz Hofer, Steyr, Tomitzstraße 12, vorgeschiagen. Herr Franz Hofer wird gebeten, die Angelobung zu leisten. Zur Besetzung des freigewordenen Stadtratmandates wurde Herr G.R. Josef Fellinger vorgeschlagen; über diesen Vorschlag wird anschließend die Abstimmung vorgenommen. G.R. Josef Fellinger wurde einstimmig zum Stadtrat bestimmt. Zl. 123/Präs/49. Berichterstatter Bürgermeister-Stellv. Franz Paulmayr: Zl. 1225/49 Genehmigung von S 18.655.70 zur Anschaffung von Bereifungen fur den städt. Wirtschaftshof. Der Fuhrpark des städt. Wirtschaftshores hat dringenden Bedarf an Ersatzbereirung samt Schläuchen. Laut einer Zuschrift der Firma Semperit Wien sind derartige Reifen lieferbar. Der Finanz- und Rechtsausschuß stellte in seiner Sitzung vom 8.3.49 den Antrag: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Zur Anschaffung von S 11.683.- 7 Reifen u. Schläuche, 1.000 x 20, á S 1.669,—, " 5.667,20 1 u 7.50 x 20 " 809,60 n u 5.25 x 16 261.10 1.305.50 S 18.655,70

für den Fuhrpark des städt. Wirtschaftshofes wird der Betrag von S 18.655,70 bewilligt. Die Deckung ist bei H. St. 721-31 f zu nehmen. Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenomme 21. 3530/48 Genehmigung von S 7.300.-- für die Instandsetzung des Wasserleitungsrehrnetzes beim Hochbehälter Hinterberg. Mit Gemeinderatsbeschluß vom 10. 11. 1948 wurde aufgrund des Amtsberichtes vom 22. 5. 1948 zum präliminarmäßig vorgesehenen Betrag von S 6.000.-- ein weiterer Betrag von S 3.000.-- bewilligt. Die in der Folgezeit wider Erwarten eingetretenen Schäden in den Rohrleitungen wie auch bei den Anlagen am Hochbehälter machen eine neuerliche rhöhung des bisher bewilligten Betrages um S 7:300.—- erforderlich. Nach Beratung im Bau- und Verwaltungs- und im Finanz- und Rechtsausschuß wird der Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Eine weitere Überschreitung des vorgesehenen Betrages für verschiedene Rehrnetzinstandsetzungsarbeiten beim städt. Wasserleitungsnetz (Hochbehälter Hinterberg) um den Betrag von S 7.300.-- wird genehmigt Die Deckung ist bei H. St. 714-32 des H.Pl. 1948 zu nehmen. Diese Mehrausgabe ist durch die erzielte Mehreinnahme bei diesem Kapitel gedeckt. Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu dem Antrage das Wort gewünscht Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist eins timmig angenommen. 21. 4853/47 Bau des Schußbodens an der Großen Fallenbrücke und Genehmigung der Sondererstattungen anläblich des Baues der Fallenbrucke. Bei der seinerzeitigen Vergebung des Baues der Failenbrücke an die ra. Neudeck wurden die Kosten mit einem voraussichtiichen Betrage von S 309.488,50 veranschlagt. Diese Summe wurde deshalb als vor¬ aussichtliche Summe veranschlagt, da durch Abänderungen der Massen geringe während des Baues gegenüber dem Projekt Anderungen zu erwarten sind. Im Zuge des Brückenbaues wurde als Zusatzarbeit ein Umbau des Schußbodens notwendig und ist hiezu die Stadtgemeinde gemäß Wasserrechtsverhandlung und Bescheid des Amtes der o.d. Landesregierung verpilichtet. Nach Beratung über die Gültigkeit des betrefrenden Anbotes in der Besprechung zwischen Stadtbauamtsvertretern und Vertretern der Firma Neudeck und der Entwurfsfirma Ing. Krieger, wurde ein Betrag in Höhe von S 13.340.-- als angemessen anerkannt.

S 15.340.- Für Sicherungsmaßnahmen an der ralle während des Baues, sowie für Entfernen und Wiederaufstellung von Geländer über das Hauptanbot hinaus wurde in der glei chen Sitzung eine Entschädigung in Höhe von S „ 5.377,90 als angemessen erachtet. Besgleichen gehen über das Hauptanbot hinaus: Lärchenholzrahmen zur Abstützung der Falle auf der Brücke 3.260.- 3 Kragträger für Bedienungssteg der ralle; Stegbelag 80,— wird seitens der Wehrgrabenkommune beigestellt. 27 Wochen Sondererstattungen, Wegegelder, usw. a ca S 500.- 13.500.--, sodaß sich eine durch Gemeinderatsbeschluß noch nicht gedeckte Summe von S 43.046,40 ergibt. Die dahingehenden Anträge des Bau- und Verwaltungs- und des rinanz¬ und nechtsausschusses lauten: "Der Gemeinderat wolle beschließen: In Ergänzung des Gemeinderatsbeschlusses Z1. 4053/47 vom 27. 2. 1948 wird ein Nachtragskredit in Höhe von S 43.046,40 bewilligt. Die Deckung ist bei H. St. 668-31 zu nehmen." Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Zu dem Antrage haben sich die einzelnen Vertreter der Fraktion der kommunistischen Gemeinderäte zum Wort gemeidet und larten die vorgebrachten Einwendungen zu dem gestellten Antrage dahin, daß die Fraktion der KPO bereits bei der Vergebung der geplanten Arbeiten gegen eine Vergebung an die Firma Neudeck Stellung genommen hat, da nach Ansicht der Fraktion der KPO die Mirma Neudeck auf dem Gebiete des Brückenbaues keinerlei Erfahrung besitzt und es dieser Firma an den zu einem Brückenbau notwendigen Werkzeugen, Maschinen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangelt. Des weiteren wären die Kosten des Baues der Falle unbedingt in den Kostenvoranschlag einzubeziehen gewesen. Aus den vorangeführten Gründen kann die Fraktion der KPO dem gestellten Antrage die Zustimmung nicht erteilen. Über den Antrag wurde nach verschiedenen Ausführungen einzelner Vertreter der rraktion der SPO abgestimmt und der Antrag gegen die Stimmen der Fraktion der KPO (4) angenommen.

21. 598/49 Parzellierungsgenehmigung für die Grundstücke der TirolerFranziskaner-Provinz im Reichenschwall. Dås Konvikt Voglsang hat dem Magistrate den Entwurf für die Aufschließung des Geländes zwischen der Stelzhamerstraße (Neulust), dem Verbindungsweg Stelzhamerstraße - Leopold-Werndl-Straße und dem Graben, der von der Stelzhamerstraße zur Leopold-Werndl-Straße Overlauft, zur Genehmigung vorgelegt. Die Planvorlage genügt zur Beurteilung der Verbauungsfähigkeit des Gebietes, wie auch dazu, alle städtebaulichen Belange und Aufschließungen beurteilen zu können. Der Entwurf selbst wurde im Einvernehmen mit dem Bauamte des Magistrates ausgearbeitet und bietet somit die Gewähr, daß die privaten wie auch öifentlichen Interessen gewahrt und in Minklang gebracht wurden. Es ist nach Ansicht des Baummtes aufgrund der vorgelegten Pläne möglich, eine grundsätzliche Entscheidung über den Teilungsentwurf zu fällen. Der Bau- und Verwaltungs- sowie der Finanz- und Rechtsausschuß haben daher den Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschliebnen: Der von dem Konvikt Voglsang am 28. Jänner 1949 vorgelegte Parzellierungsentwurf für die Aufschliebung des Geländes zwischen der Stelzhamerstraße und Neulust, dem Verbindungswege Stelzhamerstraße Leopold-Werndl-Straße und dem Graben, der von der Stelzhamerstraße zur Leopold-Werndl-Straße verläuft, wird unter nachstehenden Bedingungen genehmigt: 1. Der eingebrachte Antrag um Parzeilierung und Aufschließung des Geländes wird als Grundlage des später einzureichenden Parzeilierungs planes im Sinne des § 1 der Bauordnungsnovelle 1947, 1. Teil, A-Teilungen, aufgefaßt. 2. Nach Genehmigung des Entwurfes hat die Partei das Ansuchen mit allen Unterlagen nach § 4 der Bauordnungsnovelle dem Magistrate vorzulegen. 3. Die im Entwurfsplan vorgesehenen Straßenzüge mit den eingetragenen Preisen sind unentgeltlich und lastenfrei an das öffentliche Gut abzutreten. 4. Der Verbindungsweg zwischen der Leopold-Werndl-Straße im Graben, der mit einer kleinen Aufgangsstiege endet und in die Straßenkreuzung einmündet, ist ebenfalls zukünftiges öffentliches Gut. 5. Das Gebiet beiderseits dieses Weges kann Privatbesitz bleiben, jedoch darf die Grundstückstrennung und Begrenzung jeder einzelnen Grundfläche nur am südlichen Kande dieses Weges vorgenommen werden. Die Restflächen auf der gegenüberliegenden Seite des Weges dürfen keine Einfriedung erhalten und sind an das öffentliche Gut allenfalls abzutreten, wenn eine Erwerbung dieser Reststücke von Seiten

deranschließenden Anrainer nicht in Frage kommt. 6. Das Ausmaß der Grundfläche für die Stiege zur Höhenüberwøindung am Ende dieses. Weges wird örtlich zum Zei tpunkte der Vermessung bestimmt. 7. In gleicher Weise wie die Restgrundstücke entlang des Verbindungsweges werden die Parzellen 1461/2 und 1461/3 behandelt. 8. Der Bereich der Trafostation im unbedingt notwendigen Ausmaße bleibt öffentliches Gut. 9. Die derzeit bestehenden öffentlichen Grundstücke, und zwar Teile der Wegparzellen 1487, 1484, 1496/2, 1496/1 und 1484, die ansonsten als Baumasken verbleiben würden, gehen - soweit sie nicht für das neue öffentliche Gut in Frage kommen - unentgeltlich in den Besitz des Abteilungswerbers über. 10. Alle Grundstücksilächen, die aufgrund des Verteilungsplanes als nicht verbauungsfahig zu bezeichnen sind und jene Gebiete, die aus städtebaulichen Interessen keiner Verbauung zugeführt werden dürfen, werden mit einem gänzlichen bezw. vorübergehenden Bauverbot belegt. Die Aufhebung des Bauverbotes ist nach Maßgabe der Verbauungsmöglichkeit oder bei Erfüllung der städtebaulichen Interessen denkbar. 11. Ein Bauverbot muß grundsätzlich für die Parrz. 1478 (zwischen dem projektierten Weg und der Leopold-Werndl-Straße( verlangt werden. 12. Der Magistrat übernimmt bei Genehmigung des Verbauungsplanes keine Verpflichtung über sämtliche in Frage kommenden, Aufschließungsarbeiten. Straßenneuherstellungen, Verlegungen und Auflassungen sind an 13. die Zustimmung des Magistrates gebunden. 14. Über die Art der Verbauung muß eine zweigeschossige Gebäudehöhe, d.h. Erdgeschoß und 1. Stock, mit gleichbleibenden Traufenhöhen, verlangt werden. Die Fluchtlinien des Gebäudes werden vom Magistrate, Stadtbauamt, bestimmt. 15. Bauten aus Holz oder teilweise in Holz ausgeführt, sind grundsätzlich untersagt. 16. Über die Einfriedungen der Grundstücke ergehen besondere Vorschriften. 17. Allenfalls bestehende Servitute und Lasten auf Grundstücken werden erst zum Zeitpunkte der an Ort und Stelle stattrindenden Kommissionen einer näheren Behandlung zugeführt. 18. Die Vermessung des Geländes hat im Einvernehmen mit dem Magistrate Steyr, Stadtbauamt, zu erfolgen. 19. Allenfalls sich ergebende Änderungen hinsichtlich der Straßenführung und Aufteilung der Grundstücke behält sich der Magistrat vor. 20. Die Bereits im Privatbesitz befindlichen Grundstücke sind - soweit sie in den Rahmen des Verbauungsplanes hinsichtlich der Straßenführungen passen - in bezug auf die Grundgrenzen - unverändert zu belassen. 21. Für die Grundstücksteilung bezw. Parzellierung sind darüberhinaus im einzelnen die Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9 und 10 vom 11. 2. 1947, bezw. 1946, maßgebend. Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen.

Berichterstatter Stadtrat Hans Schanovsky: 21. 2059/48 Anderung der Vergnügungssteuerordnung. Gemäß Abschnitt DAbs. (3), lit. a) des F.A.G. 1948 können dieGemeinden durch Beschluß der Gemeindevertretung Lustbarkeitsab¬ gaben, die in Hündertteilen des Eintrittsgeides erhoben werden, ibis zum Ausmaß von 25 v. H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe ausschreiben. Die in der Gemeinderatssitzung vom 21. 5. 1948 zum Beschluß erhobene Abgabenordnung für die Lustbarkeitsabgabe im Gemeindegebiet der Stadt Steyr bestimmt in § 6, daß die Lustbarkeitsabgabe, die in rorm einer Kartensteuer erhoben wirde, nach dem auf der Karte angegebenen Preis einschließlich der Steuer zu berechnen ist (Bruttosteuer), während das Finanzausgleichsgesetz, das die Grundlage der Abgabenordnung bildet, wie vorhin angeruhrt, eine Nettosteuer, also Besteuerung des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe, vorsieht. In Anlehnung an diese formalrechtliche Bestimmung ist es daher zweckmäßig, in diesem Belange die Abgabenordnung zu redigieren, und die in den §§ 7, 8 und 9 der Abgabenordnung festgesetzten Steuersätze (Bruttosteuersätze) als Nettosteuersätze so zu erhöhen, sodaß kein mäterieller Schaden für die Gemeinde eintritt. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat daher in seiner Sitzung vom 8.3. 1949 den Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Die Abgabenordnung für die Lustbarkeitsabgabe im Gemeindegebiete der Stadt Steyr wird wie rolgt abgeändert: Der § 6 des Abschnittes II hat wie folgt zu lauten: Preis und Entgelt: (1) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis mit Ausschluß der Steuer zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der dort auf der Karte angegebene Preis. Bei Ausgabe von Ehrenkarten ist der volle Spendenbetrag als Eintrittspreis anzumelden. (2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zur Veranstaltung gefordert wird, mit Ausschluß der Steuer, gleichgültig, ob die Vergütung unmittelbar als Entgelt oder in anderer Form eingehoben wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme eines Kataloges oder Programmes zu der Veranstaltung nicht zugelassen werden.

Wird neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 von Hundert des Entgeltes hinzugerechnet. Als solche Sonderzahlungen geiten insbesondere Beitrage, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen an der Hand von Zeichnungslisten und dgl. erhoben werden. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem vom zuständigen Ministerium oder den hiezu beaurtragten Behörden als gemeinnützig anerkannten Zwecke zuiließt. (3) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder zur Kasse sind an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle die Ein¬ trittspreise anzuschlagen. Der § 8, des Abschnittes II hat wie folgt zu lauten: Steuersätze. (1) Die Steuer beträgt bei Ausgabe von Eintrittskarten für jede Eintrittskarte 25 von Hundert des Preises oder Entgeltes (§ 6) (Nettosteuer = 20 % Bruttosteuer). (2) Für die Veranstaltungen der im § 1, Abs. 2, Nr. 7, 9 und 10 bezeichneten Art beträgt die Steuer, sofern die Veranstaltung vor Stuhlreihen stattfindet und die Verabfdlgung von Speisen und Getranken sowie das Rauchen und Tanzen seitens der Besucher während der Veranstaltung ausgeschlossen ist, bei Ausgabe von Eintrittskarten für jede Eintrittskarte 11.11 von Hundert des Preises oder Entgeltes (§ 6) (Nettosteuer = 10 % Bruttosteuer). Der § 9 des Abschnittes II hat wie folgt zu lauten: Besondere Steuersätze für Vor¬ führungen von Bildstreiren. (1) Für Veranstaltungen der im § Abs. (2) Nr. 8 bezeichneten Art beträgt die Kartensteuer 25 von Hundert des Preises oder Entgeltes (§ 6) (Nettosteuer = 20 % Bruttosteuer). (2) Für Wochenschaufilme, wenn sie auch mit kuitureil wertvollen Kurzfilmen als selbständige Veranstaltungen gegeben werden (z. B. Nonstopvoriührungen) beträgt die Kartensteuer 11.11 von Hundert des Preises oder Entgeltes (Nettosteuer = 10 % Bruttosteuer). Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. 21. 1205/48 Kreditbeschafiung für den Ausbau der Obuslinie. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 19. . 1949 den Beschluß gefaßt, eine Obuslinie Steyr-Münichholz zu errichten und das Mag.- Prasidium ermächtigt, in Kreditverhandlungen über die Aufnahme eines Kredites von drei Mill. Schillinge zu treten. Bei der Durch¬ führung dieser Verhandlungen jedoch zeigte es sich, daß infolge des

überaus großen Zinsendienstes es unmöglich ist, der Gemeinde derartge Lasten aufzuerlegen. Praktisch gesehen würde bei einer derzeitigen Kreditaufnahme von 3 Mill. Schillinge mehr als das Doppelte durch den Zinsendienst zurückgezahlt werden müssen. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat sich mit obiger Angelegenheit eingehend beschäftigt und dem Gemeinderat folgenden Antrag vorgelegt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Der Bau der Obuslinie Steyr-Münichholz wird vorläufig bis zur Erreichung einer günstigen Finanzierungsmöglichkeit zurückgestellt." Bgm. L. Steinbecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. 21. 60/Präs. 49. 13. Monatsgehalt für die Magistratsbedienstetn. "Die Fraktion derKP0 hat in der letzten Gemeinderatssitzung den Antrag gestellt, im Voranschlag 1949 einen entsprechenden Betrag für die Auszahlung eines 13. Monatsgehaltes an die Mag. Bediensteten sicherzustellen bezw. die Bedeckung aus Rücklagen zu nehmen. Mit Rücksicht darauf, daß die Stadt Steyr der Städtebundorganisation angehört, muß diese Angelegenheit solange zurückgestellt werden, bis die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten im Einvernehmen mit dem Städtebund die Frage der Auszahlung eines 13. Monatsgehaltes an die Gemeindebediensteten einer einvernehmlichen Regelung zuführt. is Auch im Haushaltsbudget 1949 der Stadt Steyr mit einem beträchtlichen Abgang zu rechnen. Würde die Stadtgemeinde jedoch ohne vrherige Regelung dieser Angelegenheit durch den Städtebund und Gewerkschaft die Auszahlung eines 13. Monatsgehaltes beschließen, könnte die Stadt gemäß den bestehenden Verordnungen mit keinerlei Zuweisungen seitens des Finanzministeriums rechnen. Aus all diesen Erwägungen heraus stellt der Finanz- und Rechtsausschuß den Antrag: Der Gemeinderat wolle beschließen: Die Frage der Auszahlung eines 13. Monatsgehaltes an die Bediensteten des Magistrates Steyr ist nach Maßgabe des abzuwartenden Ergebnisses der Verhandlungen zwischen dem Österr. Gewerkschaftsbund und dem Städtebund und den daraus resultierenden Empfehlungen, zu behandeln." Bgm. L. Steinbrechers Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Zu dem vorgebrachten Antrage des Berichterstatters bringt die Fraktio

der KPO. nachstehenden Gegenantrag ein: "Da bis heute trotz langwieriger Verhandlungen eine Regelung bezüglich der Auszahlung eines 13. Monatsgehaltes an die Gemeindebediensteten nicht durchgeführt wurde, beantragt die kommunistische Fraktion des Gemeinierates, bis zur Regelung dieser Frage eine sofortige Überbrückungshilfe von monatlich S 100.-- für jeden Gemeindeangestellten und für jeden Pesnsionisten den entsprechenden Betrag zur Auszahlung zu bringen.“ Nach verschiedenen Ausführungen einzelner Vertreter der sozialistischen Franktion der Gemeinderäte wird zur Abstimmung über den Antrag des Berichterstatters sowie den Antrag der Fraktion der KPO. geschritten. Der Antrag, der KPO- Fraktion wurde abgelehnt. Der Antrag des Berichterstatters wurde gegen die Stimmen der Fraktion der kommunistischen Gemeinderäte (4) angenommen. Wabitsch: Berichterstatter Stadtrat Ludwig 21. 138/49 Genehmigung zur Rückzahlung eines Kaufpreises und de Grundentschädigung an die Eheleute Josef und Theresia Föttinger. Die Stadtgemeinde Steyr hat mit Kaufvertrag vom 7. bezw. 13.3.1941 aus der EZ. 550 KG. Steyr an die Eheleute Josef und Therese Föttinger die Parzelle Nr. 323/18 im Ausmaße von 649 m2 zum Preise von KM 4.50 j2 me, insgesamt also um M 2.920,50 verkauft. Des weiteren hatten die Käufer für Vermessungskosten, Vergütung für 66.83 m2 Grund zur Errichtung eines öffentlichen Weges AM 329.85 zu entrichten. Aufgrund dieses Kaufvertrages wurde die Parzelle 323/18 aus der EZ. 550 KG. Steyr abgeschrieben und für dieselbe die neue EZ. 725 KG. Steyr unter Einverleibung des Eigentumsrechtes für Josef und Theresia Föttinger errichtet. Gegen die Käufer wurde nun seitens des Vereines „Frohe Jugend“ Steyr, bei der Rückstellungskommission beim Landesgerichte in Linz ein Rückstellungsveriahren eingeleitet (31. Rk 189/48) und aufgrund des Erkenntnisses dieser Rückstellungskommission vom 5.10.1948 KK 189/48 das Eigentumsrecht für den Verein „Frohe Jugend“ in Steyr in der EZ. 1723 K.G. Steyr einverleibt. Nunmehr verlangen die Eheleute Joser und Theresia röttinger von der Stadtgemeinde Steyr die Rückzahlung des Kaufpreises von S 3.221,24 (Kaufpreis + Grundablöse).

Laut den im Amtsbericht des Magistratspräsidiums vom 17.1.1949 dargelegten Gründen besteht die Forderung der Eheleute Joser und Theresia röttinger auf Rückzahlung des Kaufpreises zu Recht. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat daher in seiner Sitzung vom 8. 3. 1949 den Antrag gesteilt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Dem Verlangen der Eheieute Josef und Theresia röttinger, Kremsmünster, Kremsegg Nr. 15, auf Rückzahlung des von Ihnen laut Kaufvertrag vom 7. bezw. 13. 3. 1941 für die Parzelle Nr. 323/18 KG. Steyr gezahlten Kaufpreises von KM = S 2.920,50 und der fur di Erbauung eines öffentlichen Weges gezahlten Grundentschädigung von M = S 300.74, zusammen also S 3.221,24 ist zu entsprechen und dieser Betrag an die genannten Eheleute auszuzahlen. Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angeno men. 21. 4072/48 Genehmigung einer Kundmachung betr. Wiedereinführung der Überbeschau für Fleisch und Fleischwaren. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung vom 8. März 1949 zur Wiedereinführung der Überbeschau für Fleisch und Fleischwaren in der Stadt Steyr nachstehenden Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wollexx gemäß § 48, Punkt 9) des Gemeindestatutes beschließen: 1. Alles Fleisch, d. s. alle für den Genuß als menschliches Nahrun mittel verwendbaren Teile von beschaupflichtigem Schlacht- und Stechvieh (Rinder, Prerde, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, Lämmer, Kitze), ferner die aus diesen hergestellten Würste, ret und sonstigen Erzeugnisse, sofern sie sich zum menschlichen Genusse eignen und für gewerbliche Betriebe oder Anstalten, die verpflegung verabreichen, bestimmt sind, müssen vor der Verwertung (Verkauf oder Verarbeitung) durch die gewerblichen Betriebe oder Anstalten einer Überbeschau zugerührt werden. Die Anmeldungen zur Überbeschau werden an Wochentagen täglich 2. von 8 bis 12.00 Uhr in der städt. Veterinärabteilung, Michaeler platz Nr. 2 entgegengenommen. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist der Nachweis der gemäß den Bestimmungen der Fleischbeschau¬ ordnung (Min.Vdg. vom 6. 9. 1924, BGBI. Nr. 342) durchgeführter Beschau durch die Vorlage vorschriftsmäßig ausgestellter Begleitpapiere (Beschauschein, Begleitschein, Zertifikat) zu erbringen. Kann der unter 2. geforderte Nachweis über die ordnungsgemäß durchgeführte Beschau (Trichinenschau bei Schweinen) nicht erbracht werden und sind für die Beurteilung des Fleisches wichtige Organe entfernt worden, wird dieses bis zur endgültig Entscheidung über seine Verwendung sicher verwahrt.

4. Als Nachweis der durchgeführten Überbeschau gilt die Kennzeichnung des beschaupflichtigen Fleisches und der Fleischwaren mit dem Stempelaufdruck“ Überbeschau - Stadt Steyr“ bezw. bei nicht resten Waren der Stempelaufdruck auf dem beigebrachten Begleit¬ papier. Für die aufgrund dieser Kundmachung vorzunehmende Überbeschau wird eine Verwaltungsabgabe nach den jeweils geltenden Bestimmungen über das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe bei den Behörden der Gemeinden erhoben. Übertretungen dieser Kundmachung, soweit die rat nicht nach § 63 des allgem. Tierseuchengesetzes vom 6. 8. 1909, RGBI. 177, zu ahnden ist oder eine von den Gerichten zu verfolgende strafbare Handlung begründet, werden vom Magistrat Steyr als pditische Behörde nach Art. VII EGVG., BGBI. Nr. 273/1925 in der jeweils geltenden Fassung bestrait. Im Wiederholungsfalle kann überdies auf Beschlagnanme und Verfall der beschaupflichtigen und be¬ anstandeten Ware erkannt werden. Die bisher hinsichtlich der Durchführung der Vieh- und rleischbeschau im Rahmen der Fleischbeschauverordnung vom 6.9.1924, BGBI. Nr. 342, in Geltung stehenden Bestimmungen, ebenso die die Hausschlachtungsanmeldepflicht, werden Bestimmungen über durch diese Kundmachung nicht berührt. 8. Diese Kundmachung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.“ Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewunscht? Dies ist nicht der rall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. Berichterstatter Stadtrat Hans Kahlig: 21. 6238/48 Ankauf des Hauses Steyr, Stadtplatz 25. nie Stadtgemeinde Steyr beabsichtigt, das Haus Stadtplatz 25 ((Sz. 34, KG Steyr, bestenend aus dem Grundstück 45 Baufläche, Haus-CNr. 56) von den Eheleuten Heinrich und Karoline Fritsch anzukaufen. Hierüber wurde nachstehender Vertragsentwurf ersteilt: Vertrag, der am unten angesetzten Tage und Jahre zwischen den Eheleuten Heinrich und Karoline Fritsch in Steyr, Bahnhofstraße Nr. 16 einerseits und der Stadtgemeinde Steyr, vertreten durch den Bürgermeister Leopold Steinbrecher andererseits abgeschlossen wurde wie folgt: I. rrau Karoline Fritsch ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 34 des Grundbuches für die Kat. Gem. Steyr, bestehend aus dem Grundstück Nr. 45, Baufläche, Haus C. Nr. 36 in Steyr, Stadtplatz Nr. 25. Frau Karoline Fritsch, kurz Verkäuferin genannt, verkauft nun diese Liegenschaft an die Stadtgemeinde Steyr, kurz Käuferin genannt, und diese kauft die genannte Liegenschaft.

In Wirksamkeit tritt dieser Kaufvertrag jedoch erst am Todestage der Frau Karoline Fritsch. Sollte aber der Ehegatte der Verkäuferin, Herr Heinrich Fritsch, seine Frau überleben und die genannte Liegenschaft zur Gänze im Erbwege auf ihn übergehen, dann verschiebt sich der Wirksamkeitsbeginn dieses Vertrages auf den Todestag des Herrn Heinrich Fritsch, der somit ebenso in diesen Vertrag eintritt wie seine Frau und sämtliche aus diesem Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten übernimmt. Dasselbe tritt ein für den Fall, daß Herr Heinrich Fritsch nur einen Teil des Hauses im Erbwege erhält, hinsichtlich deses Teiles, während aber hinsichtlich des restlichen Teiles der Vertrag sofort in Wirksamkeit tritt. Jedenfalls sind sich die Vertragsparteien darüber im klaren, daß die Stadtgemeinde Steyr nach dem Ableben der Eheleute Fritsch die mehrfach genannte Liegenschaft in ihr unbeschränktes Eigentum erhält und werden auch die Eheleute Fritsch in ihr Testament eine Klausel aufnehmen, daß die Liegenschaft auf die Stautgemeinde Steyr übergeht und die Erben lediglich einen Anspruch auf den Kaufpreis haben, der ihnen von der Stadtgemeinde Steyr zu bezahlen ist. Die Stadtgemeinde ist jedoch bereit, schon jederzeit vorher die Liegenschaft zum Schätzwert zu erwerben. II. Die Bestimmung des Kaufpreises wird dem billigen Ermessen der Stadtgemeinde Steyr überlassen, die jedoch dabei von den Verhältnissen am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages auszugehen und bei der Bestimmung den Bau- und Verkehrswert zu berücksichtigen hat. III. Die Stadtgemeinde Steyr tritt sofort, nachdem der Kaufvertrag durch Ableben der Eheleute Heinrich und Karoline Fritsch und selbstredend nach den anderen im Vertrag festgesetzten Bedingungen und formalen Voraussetzungen rechtswirksam geworden ist, in den tatsächlichen Besitz und Genuß dieses Kaufobjektes und trägt von diesem Tage an Gefahr und Zufall. Von diesem Zeitpunkte an trägt die Stadtgemeinde Steyr auch die vom Kaufobjekt zu entrichtenden Steuern und Abgaben. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des Punktes I., Abs. 3, Satz wird festgehalten, daß die Stadtgemeinde Steyr in diesem Falle zunächst sofort in den Besitz und Genuß des entsprechenden Teiles des Kaufobjektes, der nicht nach dem Tode der Frau Karoline Fritsch auf Herrn Heinrich Fritsch übergeht, tritt und dann hinsichtlich dieses Teiles Gefahr und Zufall trägt, ebenso auch die von diesem Teile des Kaufobjektes zu entrichtenden Steuern und Abgaben. IV. Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Gebühren und Kosten sowie die aus Anlass dieses Rechtsgeschäftes allenfalls zu entrichtende Grunderwerbssteuer und Wertzuwachsabgabe trägt die Stadtgemeinde Steyr. Beide Teile verzichten auf das Recht, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzurechten. VI. Die Verkäuferin haftet Weder r'ür ein bestimmtes Flächenausmaß, noch für einen bestimmten Bau- und Kulturzustand oder überhaupt

für eine andere bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Kaufobjektes, hat aber die Verpflichtung, das Kaufobjekt frei von allen Passivposten und Lasen zu machen, die von der Käuferin in diesem Vertrage nicht übernommen werden und leistet dafür Gewähr, daß die Käuferin aus einer nicht übernommenen Passivpost oder Last zu keiner Zahlung oder Leistung oder Duldung herangezogen wird. Insbesondere ist die Verkäufering verprlichtet, die zur Zeit des Vertragsab¬ schlusses in der EZ. 34 der KG. Steyr unter C. Post-Z1. 5 und 7 zugunsten der Oberösterreichischen Voløks-, Kredit-, Bauern- und Gewerbebank, reg. Gen. m.b.H. in Linz, aushaftende Prandrechte von je S 1000.- Gold s. Nbg. und das unter C.Post-Z1. 10 zugunsten der Sparkasse in Steyr aushaftende Prandrecht von 1500.- S s. NBg. und die mit diesen Pfandrechten zusammenhängenden Eintragungen C.P. Z1. 6, 8, 11, 12 und 13 löschen zu lassen. VII. Die Berichtigung des Kaufpreises erfolgt durch die Käuferin binnen 14 Tagen nach Einverleibung des Eigentumsrechtes der Stadtgemeine Steyr auf die gekaufte Liegenschaft, wobei jedoch die zur Lastenfreistellung allenfalls notwendigen Beträge von der Käuferin bis zur Lastenfreistellung zurückbehalten bezw. dazu verwendet werden können. Sollte sich eine Lastenfreistellung in dem oder jenem Falle nicht durchführen lassen, so kann die Käuferin die dadurch eingetretene Wertminderung vom Kaufpreise in Abzug bringen. Sollte aber das Kaufobjekt überlastet sein, so kann die Käuferin vom Vertrage zurücktreten. VIII. Der Vertrag ist weiter noch aufschiebend bedingt von den erfor¬ derlichen Genehmigungen seitens der zuständigen Behörden und von dem Erwerbe der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Ehe¬ leute Heinrich und Karoline Fritsch. Demnach wird dieser Kaufvertrag erst wirksam, wenn beide Sheleute Heinrich und Karoline Fritsch endgültig und durch rechtskräitigen Bescheid die österreichische Staatsbürgerschait erworben haben. IX. Die Eheleute Fritsch erklären an Eides Statt, daß sie nicht zu den im § 17 Abs. 2 und 3 des Verb. Gesetzes 1947 aufgezählten Personen gehören. X. Frau Karoline Fritsch ebenso wie auch Herr Heinrich Fritsch erteilen ihre ausdrückliche Einweilligung, daß aufgrund dieses Vertrages nach Erfüllung der Bedingungen zu I und VIII dieses Vertrages auf der Liegenschaft EZ. 34 der KG. Steyr das Eigentumsrecht für die Stadtgemeinde Steyr einverleibt werden kann. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf der vorliegenden Liegenschaft zugunsten der Stadtgemeinde Steyr kann erst nach dem Tode der Eheleute Heinrich und Karoline Fritsch durch gleichzeitige Vorlage der Totenscheine bezw. der rechtskräftigen Bescheide über die Todeserklärung und der Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft oder einer sonstigen zuständigen Behörde über die österreichische Staatsbürgerschaft der beiden Genannten erfolgen.

Auch hier wird wieder mit Rücksicht auf die Bestimmung des Punktes I, Abs. 3), Satz 3, festgehalten, daß in diesem Falle zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Stadtgemeinde Steyr auf den entsprechenden nicht im Erbwege auf Herrn HeinrichFritsch übergegangenen Teil die Vorlage der angeführten Urkunden hinsichtlich der Frau Karoline Fritsch allein genügt. XI. Bis zum Inkrafttreten des Kaufvertrages wird der Käuferin von der Verkäuferin zur Sicherung, der der Käuferin äus diesem mit aufschiebenden Bedingungen abgeschlossenen Vertrage entstehende Rechte dritten Fersonen gegenüber ein Vorkaufsrecht eingeräumt und erteilt die Verkäuferin ihre Einwilligung, daß auf der Liegenschaft EZ. 34 des Grundbuches der Kat. Gem. Steyr zugunsten der Stadtgemeinde Steyr das Vorkaufsrecht einverleibt wird. Auch verpflichtet sich die Verkäuferin, dritten Personen dingliche Rechte auf der genannten Realität nicht einzuräumen und die Belastung derselben nicht weiter als wie zwei Drittel des Schätzwertes in der Gesamtheit der Realität vorzunehmen. Bis zu dieser Grenze ist es jedoch der Verkäuferin und ihrem Ehegatten anheimgestellt, die Realität zu belasten. XII. Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die Käuferin das Eigentumsrecht an der zu I. des Vert rages bezeichneten Liegenschaft erwirbt oder aber von dem Vertrage zurücktritt, gilt ninsichtlich der Vermietung der in dem Hause befindlichen Räume folgendes: Die Stadtgemeinde ist bereits Mieterin von 4 Räumen im 2. Stock des Vordergebäudes. Die Ver pllichtet sich auch weites käuferin ver hin alle in dem Vorder- und Hinterhause freiwerdenden Wohnungen und Geschäftsräume einschl. der Nebenräumlichkeiten an die Stadtgemeinde zu vermieten und zür Freimachung solcher Bestandteile des Hauses von dem ihr zustehenden Kündigungsrechte Gebrauch zu machen. Für den Fall der Einleitung der Kündigung bezw. Räumung der Mieter sind die jeweils bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und hat die Stadtgemeinde, falls die einzuleitende Kündigung und Räumung über ihren Wunsch erfolgt, alles beizutragen, insbesondere durch Beistellung von Ersatzräumlichkeiten, um die Kündigung aufrecht zu erledigen. Für diesen Fall trägt auch die StadtgemeindeSteyr das Kostenrisiko der gerichtlich einzuleitenden Kündigung und Räumung. Ausgenommen von den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes bleibt nur die Wohnung des derzeitigen Mieters Friedrich Schickl, Kaminfegermeister in Steyr, die sich im Hofgebäude befindet. Diese Wonnung ist für den Bedarf der Bheleute Fritsch freizumachen und bleibt denselben auch, falls sich Frau Karoline Fritsch zu einem früheren Verkauf der Liegenschaft an die Stadtgemeinde Steyr entschließen sollte, auf Lebensdauer auch des überlebenden Teiles der Eheleute Heinrich und Karoline Fritsch und zwar zu denselben Bedingungen, wie sie derzeit der Mieter Schickl hat, allerdings vorbehalten Mietzinssteigerungen oder Senkungen in gesetzlich zulässiger Weise. Selbstredend haben die Eheleute Fritsch im Falle eines früheren Verkaufes Miete für ihre Wohnung im gegenständliche Hause erst dann zu bezahlen, wenn es zu einem Verkaufe an die Stadt vor ihrem Tode komme sollte und zwar von dem Monate, der auf die Zahlung oder Verrechnung des Kaufpreises folgt. Sollte zu-

nächst nur ein Teil des Hauses auf die Stadtgemeinde Steyr übergehen (siehe Punkt I, Abs. 3, Satz 3), hat der Überlebende, Heinrich Fritsch, wohl auch den ganzen auf das Bestandsobjekt entfalienden Zins zu bezahlen, weil ihm ja doch dann bei der jährlichen Abrechnung der gemeinsamen Einnahmen ein Teil wierder zugute kommt. XIII. An der Miete für an die Stadtgemeinde Steyr neu zu vermietende Räume wird der ortsübliche Mietzins festgelegt, sowie er von der Preisbildungsbehörde festgesetzt wird. Doch darf ein solcher Zins nicht niedriger sein, als der von den bisherigen Mietern gezahlte. Nebenleistungen, wie Kaminfeger, Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Beleuchtung, u.s.w. gehen zu Lasten der Mieter. XIV. Der Stadtgemeinde Steyr steht bezüglich der von ihr gemieteten Käume im Hause der Verkäuferin in Steyr ein vierteljähriges Kündigungsrecht immer zwischen dem 1. und 14. jedes Quartalbeginnes zum Quartalletzten zu. XV. Die Übergabe freiwerdender Räume an die Stadtgemeinde erfolgt in dem Zustande, in dem dieselben von den bisherigen Mietparteien übergeben worden sind, sodaß die Herrichtung auf Kosten der Stadtgemeinde geht, es sei denn, es handelt sich um Baugebrechen, die naturgemäß der Vermieter zu vertreten hat. Sollte die Stadtgemeinde Steyr kleinere Umbauten, Mauerdurchbrüche oder ähnliches vornehmen wollen, wozu sie jedoch vorher die Zustimmung der Vermieterin einzuholen hat, so gehen solche Arbeiten auf Kosten der Stadtgemeinde Steyr. Dieselbe trägt auch sämtliche Instandsetzungsarbeiten im Inneren der gemieteten Räume, die Herrichtung und Erhaltung des Hauses von aussen, so der Außenmauern und rassaden, Außenfenster, Haus- und Hoftore, des Daches und der Kamine, gehen auf Rechnung der Vermieterin. Die Stadtgemeinde übernimmt die Reinigung des Gehsteiges und Hofes zu allen Jahreszeiten und verpflichtet sich insbesondere zur Winterzeit für die notwendige Bestreuung des Hofes und der Gehsteige zu sorgen. Sie haftet für allen Schaden bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung oder Unterlassung dieser Verpflichtung der Vermieterin gegenüber. Absatz drei tritt jedoch erst in dem Zeitpunkte in Wirksamkeit, in dem die Stadtgemeinde Mieterin der gesamten Liegenschaft der Ver¬ käuferin geworden ist, naturgemäß mit Ausnahme der für die cheleute itsch vorbehaltenen wohnung. Sollten die Läden ebenerdig anderweitig vermietet bleiben, dann müssen die Mieter der Läden im Mietvertrage von den Eheleuten Fritsch verhalten werden, einen ihrem Mietzinse entsprechenden Teil der Gesamtkosten der Reinigung und Bestreuung der Gehsteige und des Hores zu tragen. Die Reinigung, Beleuchtung des Mietobjektes im Inneren, der dazugehörigen oder ausschließlich benützten Gänge und Stiegen ist Sache der Stadtgemeinde Steyr. XVI. Bei Auflösung von Bestandsverträgen sind die in Bestand genommenen näume der Vermieterin in jenem Zustande zurückzustellen in dem sie zu Beginn des Bestandsvertrages waren, wobei aber die Staatge-

meinde eine naturliche Abnutzung nicht zu vertreten hat. Bauliche Veränderungen sind über besonderes Verlangen der Vermieterin zu beseitigen und der frühere Zustand auf Kosten der Stadtgemeinde wieder herzusteilen. Steyr, am. ber Finanz- und Rechtsausschuß hat sich mit vorstehender Ange¬ legenheit befaßt und in seiner Sitzung vom 8. März 1949 den Antrag gestelit: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Die Erwerbung der Liegenschaft EZ. 34, KG. Steyr, bestehend aus dem Grundstück 45 Baufläche, Haus D.Nr. 36 in Steyr, Stadtplatz 25, von den Eheleuten Heinrich und Karoline Fritsch, nach Maßgabe des anliegenden Entwurfes, wird genehmigt. Bgm.L.Steinbrecher: Wird zu vorstehendem Antrage das Wort ge¬ wünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. Berichterstatter Gemeinderat Josef Fellinger: 21. 171/49 Genehmigung eines neuen Feuerbestattungstarifes. Nach den Richtlinien des Landestarifes für Oberösterreich wurden die Bestattungstarife für die Feuerbestattung in der Feuerhalle Steyr neu erstellt. Gemäß § 5, Pkt. 4 des Organisationsstatutes für die städt. Unternehmen bedürfen nun diese Richtlinien der Genehmigung durch den Gemeinderat. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat deshalb in seiner Sitzung vom 8. März 1949 den Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Gemäß § 5, Pkt. 4 des Organisationsstatutes für die städt. Unternehmungen werden die anliegenden, mit Bericht vom 7. 1. 1949 von den städt. Unternehmungen der Stadt Steyr in Anlehnung an die Richtlinien des Landestarifes für O.0. erstellten Bestattungstarife für die Feuerbestattung in der Feuerhalle Steyr genehmigt." Tarifgruppe 1 Ware: Hochgekehlter Weichholzsarg Hochgek., reichverz. Kristall-Weichholzsarg S 375.-- 7.50 Auslagepapier in Velvet 4.50 Ölpapier 3.- Torfmull oder Sägespäne 4.50 Sargmatratze 1.50 Nägel Polster u. Überthan:

Übertrag S 396.- Seidenüberthan m. Volant u. Seidenposter mit Rusche S 81.66 Polsterfülimaterial 83.16 — 1.20 S 479.16 Leistung: Aurbahrung Spalierung der Kabine 39,94 Aufbahrungstisch 54.83 12 Kerzen i. großen Kirchenleuchtern 55.9 u.Superbeleuchtung d.Zeremoniennalle Baldachinaufbahrung 52.50 Gala-Blumendekoration 79.88 Auto für Sargzuruhr und Abholung d.Leiche mittels Auto 59.33 Jniformpauschale iur 1 Mann u. 2 Mann Arbei tspersonal 4.50 Benützungsgebuhr i. Harmonium 5.00 354.89 Löhne: Arbeitspersonal 1 Mann 12 Sude f. Sargausstattung 3.00 2 Mann å 1/2 St.1.Zuruhr u.Abholung 18.- 2 Mann å 12 St.f. Waschen, Ankleiden u. Versargen der Leiche 6.-- 72.— 2 Mann å 6 St.1.Aufbahrung u.Abräumg. 1. Mann å 3 Sta. i. Wege u.Besor¬ 18.- gungen d. Nokumente usw. 1. Mann 4 St. f. Reiligung u. Desinfektion d.Aufbahrungskabine u. Gegen¬ 24.— stände, d.Leichenautos u.d.Uniiormen Konduktpersonal 1 Arrangeur 10.95 1 Bilderausteiler 162.90 10.95 Veraschung: Veraschung incl. Aschenkapsei 150.— S 1.146,95 Tarifgruppe 2 Haibgekehlter Weichholzsarg Ware: Halbgek.reichverz. tapez. Weichholzsarg S195.— 6.- Auslagepapier geprägt Olpapier 4.50 Torimull oder Sägespäne 3.- Sargmatratze 4.50 Polster u. Oberthan: Nägel 1.2 rin.m.Polster m. preiter Rüsche 59.48 pierübe Polsterfullmaterial 1.50 S 266.48 Leistung: bahrung: Schwarzspalierung d. Kabine 51.96 39.37 Aufbahrungstisch Baldachinaufbahrung 57.96 8 Kerzen i. großen Kirchenluchtern u. Beleuchtung d. Zeremonienhalle 45.— Großen Blumendekoration m. mittleren Pflanzen 69.14 Auto für Sargzufuhr und Abholg.d. Leiche 58.54 Uniformepauschale für 1 Mann u. 2 Mann Arpeitspersonal 4.50 5.- Benützungsgebühr für Harmonium 291.27

Übertrag 266.48 291.27 Löhne: Arbeitspersonal 3.-- 1 Mann a 1/2 St. f. Sargausstattung 18.- 2 Mann a 112 St.f.Zufuhr u.Abholung 2 Mann a 1/2 St.1.Waschen, Ankleiden u. Versargen d. Leiche 5.- 2 Mann a 5 St.1.Aurbalrung und Abräumg. 60.-- 1 Mann 5 St. i. Wege u.Besorgungen g. 18.— Dokumente usw. 1 Mann 4 St. f. Reinigung u. Desinfektion d. Aufbahrungskabine u.. Gegenstände, des 24.— Leidhenautos u. d. Uniformem Konduktpersonal 1 Arrangeur 11.44 1 Bilderausteiler 10.95 151.39 Veraschung: Veraschung incl. Aschenkapsel 150.— 859.14 Ware: Tarifgruppe 3 Weichholzsarg Tapezierter, gutverz. einf. Weichholzsarg 126.76 Einfache Einlage 1.18 Olpapier 3.54 2.36 Torfmull-oder Sägespäne Einfaches Auslegepapier 3.54 Nägel 1.18 Sargschrauben 3.54 Polster u. Überthan Papier Überthan einfach, mit Rüsche und ebens. Polster 12.54 Polsterfüllmaterial S 155.82 1.18 Aufbahrung Leistung: Schwarzspalierung d. Kabine 20.12 Aufbahrungstisch 5.48 4.72 Baldachinaufbahrung, einfach 6 Kerzen in Holzleuchter 21.24 kleine Blumendekoration 11.53 Auto für Sargzufuhr und Abholung 45.89 d. Leiche niformpauschale 3.54 für 1 Mann u. 2 Mann Arbeitspersonsal 5.-- Benützungsgebühr für Harmonium 117.52 Arbeitspersonal Löhne: 2.36 Mann 72 St. f. Sargausstattung 2 Mann a 172 St.f.Zufuhr u. Abholung 14.16 2 Mann a 32 St. f. Waschen, Ankleiden u. Versargen d. Leiche Übertrag 2.2

S Übertrag 155.02 21.24 117.52 37.16 2 Mann a 4 St.f.Aufbahrung u. Abräumung 1 Mann 11/2 St.i.Wege u.Besorgungen der 1.08 Dkokumente usw. St.I.Reinigung u. Desinfektion 1 Mann d.Aufbanrungskabine u. -gegenstände, des 14.16 Leichenautos u. d. Uniformen Konduktpersonal 88.85 8.61 1Bilderausteiler 150.— eraschung: Veraschung inkl. Aschenkapsel S 512.19 =======— Tarifgruppe 3 a weichholzsarg Ware: gestricherner, einiachverzierter Weich¬ S 107.1 holzsarg 3.30 einfache Einlage 2.20 einfaches Ausle gepapier 3.30 ölpapier 2.20 Torfmull oder Sägespäne 1.10 Nägel 3.30 Sargschrauben Polster und Überthan Papierüberthan, einfach, glatt mit enbensolchem Polster S 132.86 1.10 Polster üllmaterial Aufbahrung Leistung: 10.25 fbahrungstisch u. Baldachin 13.20 4 Kerzen in Holzleuchtern 42.78 Auto für Sargzufuhr und Abholung d.Leiche Uniformpauschale für 1 Mann u. 2 Mann Arbeitspersonal 3.30 5.- Benützungsgebühr f. Harmonium 74.53 Arbeitspersonal Löhne: 2.20 1 Mann 4/2 St. f. Sargausstattung 2 Mann a 1½2 St. f. Zufuhr u. Abholung 13.20 2 Mann a 12 St. f. Waschen, Ankleiden, 4.40 Versargen der Leiche 8.80 2 Mann a 1 St. f. Aufbahrung u. Abräumung Mann 132 St. f. Wege u. Besorgungen 35.20 6.60 der Dokumente usw. Veraschung: Veraschung incl. Aschenkapsel 150.— S 392.59

Feuerbestattungstarife für Kinder Tarif 1 (Sarggrösse bis 60 cm) Weichholzsarg Ware: Glatt, tapeziert oder gestrichen Sargeinlage Polster und Überthan Papierübertahn und Polster Polsterfüllmaterial Leistung: Aufbahrung 50 % 1t. Tarifgruppe 3 Auto f. Sargzufuhr und Abholung der Leiche Uniformpauschale 1 Mann u. 1 Mann Arbeitspersonal Benützungsgebühren für Harmonium Arbeitspersonal Löhne: 1 Mann 1 St. f. Abholung, Versargung u. Aufbahrung der Leiche 1 Mann 1 Stunde f. Wege u. Besorgungen der Dokumente uww. Veraschung: Veraschung incl. Aschenkapsel Tarif 2 (Sarggrösse bis 80 cm) Weichholzsarg Ware: Glatt, tapeziert oder gestrichen Sargeinlagen Polster u. Überthan Papierüberthan u. Polster Polstemüllmaterial wie obenstehend Leistung: wie obenstehend Löhne: Veraschung incl. Aschenkapsel Veraschung: 55.20 2.07 5.24 -.28 S 62.79 31.54 53.67 2.36 5.- 92.57 5.52 11.05 5.53 S. 246.41 ——— S 67.62 2.07 6407 76.04 -.28 92.57 11.05 80.— S 259.66

Tarif 3 (Sarggrösse bis 100 cm) Ware: Weichholzsarg Glatt, tapeziert oder gestrichen Sargeinlagen Polster und Überthan Papierüberthan u. Polster Polsterfüllmaterial wie Tarif 1 Leistung: wie Tarif 1 Löhne:. Veraschung: Veraschung incl. Aschenkapsel 81.42 2.76 9.74 S 94.33 -.41 92.57 11.05 80,- S 277,95 Tarif 4 (Sarggrösse bis 120 cm) Weichholzsarg Ware: Glatt, tapeziert oder gestrichen 95.22 2.76 Sargeinlagen Polster und Überthan Papierüberthan und Polster 9.73 -.41 S 108.12 Polsterfüllmaterial wie Rarif 1 92.57 Leistung: wie Tarif 11.05 Löhne: Veraschung: 80.— Veraschung incl. Aschenkapsel S 291.74 Bürgermeister L. Steinbrecher; Wird zu diesem Antrage das Wort ge¬ wünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. Berichterstatter Gemeinderat Anton Weindl: 21. 3616/46. Vergleich in der Restitutionssache mit dem Verein "rrohe Jugend“ betr. die Frohe-Jugend-Wiese. Der Verein „rrohe Jugend" in Steyr hat bei der nückstellungskommission beim Landesgerichte Linz am 17. 3. 1948 unter KK 195/48 gegen die Stadtgemeinde Steyr einen Rückstellungsantrag eingebracht, in dem er das Erkenntnis beantragt, daß die Stadtgemeinde Steyr schuldig erkannt werde, 1.) dem genannten Verein die EZ. 550 KG. Steyr zurückzustellen und einzuwilligen, daß im Migentumsblatt der EZ.. 550. KG. Steyr das Eigentumsrecht dieses Vereines einverleibt werde, 2.) dem genannten Vereine an Erträgnisentgang für die letzten 8 Jahre den Betrag von S 20.000.-- bei Exekution zu bezahlen. Mit einer Eingabe vom 2. 1. 1948, KK 195/48-5 hat der genannte

Verein dann das Begehren zu 2.) um S 38.183.- auf S 58.183.- ausgedehnt, da durch die in der NS-Zeit von der Stadtgemeinde Steyr vorgenommenen Devastierungen am Sportplatze, insb. am Haus, das sich auf dem Sportplatz beiindet, Schäden entstanden wären, die sich in der angeführten Höhe aus einem vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma Baumeister Tranz Stohl's Witwe in Steyr ergeben. Mit der Rückstellung der Liegenschaft EZ. 550 KG. Steyr hat sich bereits in der Finanz- und Rechtsausschuß in seiner Sitzung vom 22. 4. 1948 und der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 21. 5.. 1948 aufgrund des Amtsberichtes vom 8. April 1948, Z1. 3616/46 befaßt, un einen Beschluß gerast der besagt, daß von der Stadtgemeinde Steyr die Liegenschaft EZ. 550 KG. Steyr in ihrem jetzigen bücherlichen Umfange dem Verein "rrohe Jugend" zurückgestellt wird, und daß der Verein „Frohe Jugend" sowie die Stadtgemeinde Steyr aus dieser Rückstellung keineriei gegenseitige Ansprüche mehr haben. Die Begründung liegt im wesentiichen darin, daß durch Einweisungsbeschluß des Stillhaltekommissars für Vereine, Organisationen und Verbände vom 10. 1. 1939 dem Verein “ Frohe Jugend“ als ursprünglichen Eigentümer die Liegenschaft EZ. 550KG. Steyr entzogen wurde. Es liege also eine Vermögensentziehung im Zusammenhange mit der NS- Machtübernahme vor, wodurch die Voraussetzungen des 3. Rückstellungsgesetzes gegeben und die Stadtgemeinde Steyr als Erwerber dieser Liegenschaft von der NSV rückstellungspflichtig ist. (§ 1, 2 und 3 des 3. Kückstellungsgesetzes). Von diesem Beschlusse des Gemeinderates wurde der Verein "rrohe Jugend" mit Schreiben vom 10. 6. 1948 verständigt, doch besteht der Verein noch auf die Zahlung der S 20.000.—- Erträgnisentgang für 8 Jahre und der 58.183.- S für die Devastierung des Hauses und Sportplatzes. Auf den Vorhalt des Magistrates, daß von, den 10.711 m2 übernommenen Grundes nur 9.271.- m2 als Sportwiese in Betracht kamen und dann infolge Abverkaufes von Teiles des im Jahre 1940 erworbenen Grundes für das Jahr 1940 nur 9.271 m2 und die folgenden Jahre nur 6.024 m2 übrig blieben, sowie daß der Pachtzins für die Zeit von 1940. bis 1944 nur höchstens S 1.001.-- betragen könnte (seit 1945 hat der Verein Haus und Wiesen wieder in Benützung), hat sich der Verein bereit erklärt, im Vergleichswege sich mit S 2.000.- und 140.- S Prozeskostenbeitrag zufrieden zu geben. Die rorderung von S 38:138.-- für die Devastierung des Haus und Sportplatzes wurde aber aufrecht erhalten.

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