Ratsprotokoll vom 11. März 1949

und EZ. 335 (Parz. 375/1 Acker), beide KG. Garsten, laut Generaiversammiungsbeschluß vom 4.9.1958 an die Gemeinde Garsten übertragen hat. Bemerkenswert ist, daß der Übergabsvertrag zwischen dem Vereine „Kinderschutz in Garsten“, vertreten durch den kommissarischen Obmann Bürgermeister Egon Meindl als dem Übergeber einerseits und der Gemeinde Garsten als Übernehmerin andererseits geschlossen wurde und dabei die Gemeinde Garsten auch durch den Bürgermeister Meindl vertreten worden ist und daß nirgends von einem Entgeltes gesprochen wird, endlich die Übertragung zur Errichtung eines NS-Schülerheimes und Kindergartens stattfand. Die Gemeinde Steyr hat laut Mietvertrag vom 8. bezw. 10.4.1941 das Gebäude Nr. 04 von der Gemeinde Garsten für den Betrien eines Kinderheimes gemietet, das Inventar dieses Schulerheimes aber am 5. und 6.9.1940 an Hand eines Inventarverzeichnisses vom 7.9.40 um RM 17.155.55 gekauft. Hiervon wurden RM 490.- für von der Gemeinde Garsten weggeruhrte Gegenstände abgezogen, sodaß der Rest von RM 16.645,55 bar ausbezanlt wurde. Gemäß dem Amtsbericht des Präsidiums vom 7. 2. 1949 ist nun, rechtlich gesehen, der Verein „Kinderschutz in Garsten“ berechtigt, im Sinne des 5. Rückstellungsgesetzes das Inventar des Kinderheimes von der Stadtgemeinde Steyr zurückzuverlangen, da eine Vermögensentziehung durch die Gemeinde Garsten im Sinne des § 2 des 5. Rückstellungsgesetzes vorliegt und die Stadtgemeinde Steyr als Besitzerin des Inventars im Sinne des § 2 Abs. 5 dieses Gesetzes gilt. Die Stadtgemeinde Steyr wäre nunverpilichtet, das Inventar, soweit es noch in natura vorhanden ist, zurückzustellen. Die Restbestände des Inventars wurden aber im Jahre 1945 aus Garsten von der Stadtgemeinde Steyr abgeführt und zufolge den damaligen Verhaltnissen auf verschiedene Büro- und Unterkunftsraume verteilt, so¬ daß es heute fast unmöglich ist, die Iden itat jener Sachen fest¬ zustellen, die aus dem Besitze des Vereines „Kinderschutz in Garsten stammen. Um nun die Voraussetzungen für eine vergleichsweise Regelung dieser Rückstellungssache zu schaffen, fand am 15.1.1949 eine Besprechung zwischen Vertretern der Stadtgemeinde und des Vereines "Kinderschutz in Garsten“ statt, bei der vorbehaltlich der Genehmigung des Gemeinderates eine Einigung dahin erzielt wurde, daß die Stadtgemeinde Steyr an den Verein Kinderschutz in Garsten einen Betrag von S 11.000.- bezahlt, wodurch alle gegenseitigen Ansprüche aus dieser

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