Ratsprotokoll vom 11. März 1949

Laut den im Amtsbericht des Magistratspräsidiums vom 17.1.1949 dargelegten Gründen besteht die Forderung der Eheleute Joser und Theresia röttinger auf Rückzahlung des Kaufpreises zu Recht. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat daher in seiner Sitzung vom 8. 3. 1949 den Antrag gesteilt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Dem Verlangen der Eheieute Josef und Theresia röttinger, Kremsmünster, Kremsegg Nr. 15, auf Rückzahlung des von Ihnen laut Kaufvertrag vom 7. bezw. 13. 3. 1941 für die Parzelle Nr. 323/18 KG. Steyr gezahlten Kaufpreises von KM = S 2.920,50 und der fur di Erbauung eines öffentlichen Weges gezahlten Grundentschädigung von M = S 300.74, zusammen also S 3.221,24 ist zu entsprechen und dieser Betrag an die genannten Eheleute auszuzahlen. Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angeno men. 21. 4072/48 Genehmigung einer Kundmachung betr. Wiedereinführung der Überbeschau für Fleisch und Fleischwaren. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung vom 8. März 1949 zur Wiedereinführung der Überbeschau für Fleisch und Fleischwaren in der Stadt Steyr nachstehenden Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wollexx gemäß § 48, Punkt 9) des Gemeindestatutes beschließen: 1. Alles Fleisch, d. s. alle für den Genuß als menschliches Nahrun mittel verwendbaren Teile von beschaupflichtigem Schlacht- und Stechvieh (Rinder, Prerde, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, Lämmer, Kitze), ferner die aus diesen hergestellten Würste, ret und sonstigen Erzeugnisse, sofern sie sich zum menschlichen Genusse eignen und für gewerbliche Betriebe oder Anstalten, die verpflegung verabreichen, bestimmt sind, müssen vor der Verwertung (Verkauf oder Verarbeitung) durch die gewerblichen Betriebe oder Anstalten einer Überbeschau zugerührt werden. Die Anmeldungen zur Überbeschau werden an Wochentagen täglich 2. von 8 bis 12.00 Uhr in der städt. Veterinärabteilung, Michaeler platz Nr. 2 entgegengenommen. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist der Nachweis der gemäß den Bestimmungen der Fleischbeschau¬ ordnung (Min.Vdg. vom 6. 9. 1924, BGBI. Nr. 342) durchgeführter Beschau durch die Vorlage vorschriftsmäßig ausgestellter Begleitpapiere (Beschauschein, Begleitschein, Zertifikat) zu erbringen. Kann der unter 2. geforderte Nachweis über die ordnungsgemäß durchgeführte Beschau (Trichinenschau bei Schweinen) nicht erbracht werden und sind für die Beurteilung des Fleisches wichtige Organe entfernt worden, wird dieses bis zur endgültig Entscheidung über seine Verwendung sicher verwahrt.

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