Ratsprotokoll vom 11. März 1949

4. Als Nachweis der durchgeführten Überbeschau gilt die Kennzeichnung des beschaupflichtigen Fleisches und der Fleischwaren mit dem Stempelaufdruck“ Überbeschau - Stadt Steyr“ bezw. bei nicht resten Waren der Stempelaufdruck auf dem beigebrachten Begleit¬ papier. Für die aufgrund dieser Kundmachung vorzunehmende Überbeschau wird eine Verwaltungsabgabe nach den jeweils geltenden Bestimmungen über das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe bei den Behörden der Gemeinden erhoben. Übertretungen dieser Kundmachung, soweit die rat nicht nach § 63 des allgem. Tierseuchengesetzes vom 6. 8. 1909, RGBI. 177, zu ahnden ist oder eine von den Gerichten zu verfolgende strafbare Handlung begründet, werden vom Magistrat Steyr als pditische Behörde nach Art. VII EGVG., BGBI. Nr. 273/1925 in der jeweils geltenden Fassung bestrait. Im Wiederholungsfalle kann überdies auf Beschlagnanme und Verfall der beschaupflichtigen und be¬ anstandeten Ware erkannt werden. Die bisher hinsichtlich der Durchführung der Vieh- und rleischbeschau im Rahmen der Fleischbeschauverordnung vom 6.9.1924, BGBI. Nr. 342, in Geltung stehenden Bestimmungen, ebenso die die Hausschlachtungsanmeldepflicht, werden Bestimmungen über durch diese Kundmachung nicht berührt. 8. Diese Kundmachung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.“ Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewunscht? Dies ist nicht der rall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. Berichterstatter Stadtrat Hans Kahlig: 21. 6238/48 Ankauf des Hauses Steyr, Stadtplatz 25. nie Stadtgemeinde Steyr beabsichtigt, das Haus Stadtplatz 25 ((Sz. 34, KG Steyr, bestenend aus dem Grundstück 45 Baufläche, Haus-CNr. 56) von den Eheleuten Heinrich und Karoline Fritsch anzukaufen. Hierüber wurde nachstehender Vertragsentwurf ersteilt: Vertrag, der am unten angesetzten Tage und Jahre zwischen den Eheleuten Heinrich und Karoline Fritsch in Steyr, Bahnhofstraße Nr. 16 einerseits und der Stadtgemeinde Steyr, vertreten durch den Bürgermeister Leopold Steinbrecher andererseits abgeschlossen wurde wie folgt: I. rrau Karoline Fritsch ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 34 des Grundbuches für die Kat. Gem. Steyr, bestehend aus dem Grundstück Nr. 45, Baufläche, Haus C. Nr. 36 in Steyr, Stadtplatz Nr. 25. Frau Karoline Fritsch, kurz Verkäuferin genannt, verkauft nun diese Liegenschaft an die Stadtgemeinde Steyr, kurz Käuferin genannt, und diese kauft die genannte Liegenschaft.

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