Ratsprotokoll vom 11. März 1949

In Wirksamkeit tritt dieser Kaufvertrag jedoch erst am Todestage der Frau Karoline Fritsch. Sollte aber der Ehegatte der Verkäuferin, Herr Heinrich Fritsch, seine Frau überleben und die genannte Liegenschaft zur Gänze im Erbwege auf ihn übergehen, dann verschiebt sich der Wirksamkeitsbeginn dieses Vertrages auf den Todestag des Herrn Heinrich Fritsch, der somit ebenso in diesen Vertrag eintritt wie seine Frau und sämtliche aus diesem Vertrage entspringenden Rechte und Pflichten übernimmt. Dasselbe tritt ein für den Fall, daß Herr Heinrich Fritsch nur einen Teil des Hauses im Erbwege erhält, hinsichtlich deses Teiles, während aber hinsichtlich des restlichen Teiles der Vertrag sofort in Wirksamkeit tritt. Jedenfalls sind sich die Vertragsparteien darüber im klaren, daß die Stadtgemeinde Steyr nach dem Ableben der Eheleute Fritsch die mehrfach genannte Liegenschaft in ihr unbeschränktes Eigentum erhält und werden auch die Eheleute Fritsch in ihr Testament eine Klausel aufnehmen, daß die Liegenschaft auf die Stautgemeinde Steyr übergeht und die Erben lediglich einen Anspruch auf den Kaufpreis haben, der ihnen von der Stadtgemeinde Steyr zu bezahlen ist. Die Stadtgemeinde ist jedoch bereit, schon jederzeit vorher die Liegenschaft zum Schätzwert zu erwerben. II. Die Bestimmung des Kaufpreises wird dem billigen Ermessen der Stadtgemeinde Steyr überlassen, die jedoch dabei von den Verhältnissen am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages auszugehen und bei der Bestimmung den Bau- und Verkehrswert zu berücksichtigen hat. III. Die Stadtgemeinde Steyr tritt sofort, nachdem der Kaufvertrag durch Ableben der Eheleute Heinrich und Karoline Fritsch und selbstredend nach den anderen im Vertrag festgesetzten Bedingungen und formalen Voraussetzungen rechtswirksam geworden ist, in den tatsächlichen Besitz und Genuß dieses Kaufobjektes und trägt von diesem Tage an Gefahr und Zufall. Von diesem Zeitpunkte an trägt die Stadtgemeinde Steyr auch die vom Kaufobjekt zu entrichtenden Steuern und Abgaben. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des Punktes I., Abs. 3, Satz wird festgehalten, daß die Stadtgemeinde Steyr in diesem Falle zunächst sofort in den Besitz und Genuß des entsprechenden Teiles des Kaufobjektes, der nicht nach dem Tode der Frau Karoline Fritsch auf Herrn Heinrich Fritsch übergeht, tritt und dann hinsichtlich dieses Teiles Gefahr und Zufall trägt, ebenso auch die von diesem Teile des Kaufobjektes zu entrichtenden Steuern und Abgaben. IV. Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Gebühren und Kosten sowie die aus Anlass dieses Rechtsgeschäftes allenfalls zu entrichtende Grunderwerbssteuer und Wertzuwachsabgabe trägt die Stadtgemeinde Steyr. Beide Teile verzichten auf das Recht, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzurechten. VI. Die Verkäuferin haftet Weder r'ür ein bestimmtes Flächenausmaß, noch für einen bestimmten Bau- und Kulturzustand oder überhaupt

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