Ratsprotokoll vom 11. März 1949

Wird neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 von Hundert des Entgeltes hinzugerechnet. Als solche Sonderzahlungen geiten insbesondere Beitrage, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen an der Hand von Zeichnungslisten und dgl. erhoben werden. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem vom zuständigen Ministerium oder den hiezu beaurtragten Behörden als gemeinnützig anerkannten Zwecke zuiließt. (3) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder zur Kasse sind an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle die Ein¬ trittspreise anzuschlagen. Der § 8, des Abschnittes II hat wie folgt zu lauten: Steuersätze. (1) Die Steuer beträgt bei Ausgabe von Eintrittskarten für jede Eintrittskarte 25 von Hundert des Preises oder Entgeltes (§ 6) (Nettosteuer = 20 % Bruttosteuer). (2) Für die Veranstaltungen der im § 1, Abs. 2, Nr. 7, 9 und 10 bezeichneten Art beträgt die Steuer, sofern die Veranstaltung vor Stuhlreihen stattfindet und die Verabfdlgung von Speisen und Getranken sowie das Rauchen und Tanzen seitens der Besucher während der Veranstaltung ausgeschlossen ist, bei Ausgabe von Eintrittskarten für jede Eintrittskarte 11.11 von Hundert des Preises oder Entgeltes (§ 6) (Nettosteuer = 10 % Bruttosteuer). Der § 9 des Abschnittes II hat wie folgt zu lauten: Besondere Steuersätze für Vor¬ führungen von Bildstreiren. (1) Für Veranstaltungen der im § Abs. (2) Nr. 8 bezeichneten Art beträgt die Kartensteuer 25 von Hundert des Preises oder Entgeltes (§ 6) (Nettosteuer = 20 % Bruttosteuer). (2) Für Wochenschaufilme, wenn sie auch mit kuitureil wertvollen Kurzfilmen als selbständige Veranstaltungen gegeben werden (z. B. Nonstopvoriührungen) beträgt die Kartensteuer 11.11 von Hundert des Preises oder Entgeltes (Nettosteuer = 10 % Bruttosteuer). Bürgermeister L. Steinbrecher: Wird zu diesem Antrage das Wort gewünscht? Dies ist nicht der Fall. Der Antrag ist einstimmig angenommen. 21. 1205/48 Kreditbeschafiung für den Ausbau der Obuslinie. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 19. . 1949 den Beschluß gefaßt, eine Obuslinie Steyr-Münichholz zu errichten und das Mag.- Prasidium ermächtigt, in Kreditverhandlungen über die Aufnahme eines Kredites von drei Mill. Schillinge zu treten. Bei der Durch¬ führung dieser Verhandlungen jedoch zeigte es sich, daß infolge des

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