Ratsprotokoll vom 11. März 1949

Berichterstatter Stadtrat Hans Schanovsky: 21. 2059/48 Anderung der Vergnügungssteuerordnung. Gemäß Abschnitt DAbs. (3), lit. a) des F.A.G. 1948 können dieGemeinden durch Beschluß der Gemeindevertretung Lustbarkeitsab¬ gaben, die in Hündertteilen des Eintrittsgeides erhoben werden, ibis zum Ausmaß von 25 v. H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe ausschreiben. Die in der Gemeinderatssitzung vom 21. 5. 1948 zum Beschluß erhobene Abgabenordnung für die Lustbarkeitsabgabe im Gemeindegebiet der Stadt Steyr bestimmt in § 6, daß die Lustbarkeitsabgabe, die in rorm einer Kartensteuer erhoben wirde, nach dem auf der Karte angegebenen Preis einschließlich der Steuer zu berechnen ist (Bruttosteuer), während das Finanzausgleichsgesetz, das die Grundlage der Abgabenordnung bildet, wie vorhin angeruhrt, eine Nettosteuer, also Besteuerung des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe, vorsieht. In Anlehnung an diese formalrechtliche Bestimmung ist es daher zweckmäßig, in diesem Belange die Abgabenordnung zu redigieren, und die in den §§ 7, 8 und 9 der Abgabenordnung festgesetzten Steuersätze (Bruttosteuersätze) als Nettosteuersätze so zu erhöhen, sodaß kein mäterieller Schaden für die Gemeinde eintritt. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat daher in seiner Sitzung vom 8.3. 1949 den Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Die Abgabenordnung für die Lustbarkeitsabgabe im Gemeindegebiete der Stadt Steyr wird wie rolgt abgeändert: Der § 6 des Abschnittes II hat wie folgt zu lauten: Preis und Entgelt: (1) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis mit Ausschluß der Steuer zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der dort auf der Karte angegebene Preis. Bei Ausgabe von Ehrenkarten ist der volle Spendenbetrag als Eintrittspreis anzumelden. (2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zur Veranstaltung gefordert wird, mit Ausschluß der Steuer, gleichgültig, ob die Vergütung unmittelbar als Entgelt oder in anderer Form eingehoben wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme eines Kataloges oder Programmes zu der Veranstaltung nicht zugelassen werden.

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