Ratsprotokoll vom 11. März 1949

Auch hier wird wieder mit Rücksicht auf die Bestimmung des Punktes I, Abs. 3), Satz 3, festgehalten, daß in diesem Falle zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der Stadtgemeinde Steyr auf den entsprechenden nicht im Erbwege auf Herrn HeinrichFritsch übergegangenen Teil die Vorlage der angeführten Urkunden hinsichtlich der Frau Karoline Fritsch allein genügt. XI. Bis zum Inkrafttreten des Kaufvertrages wird der Käuferin von der Verkäuferin zur Sicherung, der der Käuferin äus diesem mit aufschiebenden Bedingungen abgeschlossenen Vertrage entstehende Rechte dritten Fersonen gegenüber ein Vorkaufsrecht eingeräumt und erteilt die Verkäuferin ihre Einwilligung, daß auf der Liegenschaft EZ. 34 des Grundbuches der Kat. Gem. Steyr zugunsten der Stadtgemeinde Steyr das Vorkaufsrecht einverleibt wird. Auch verpflichtet sich die Verkäuferin, dritten Personen dingliche Rechte auf der genannten Realität nicht einzuräumen und die Belastung derselben nicht weiter als wie zwei Drittel des Schätzwertes in der Gesamtheit der Realität vorzunehmen. Bis zu dieser Grenze ist es jedoch der Verkäuferin und ihrem Ehegatten anheimgestellt, die Realität zu belasten. XII. Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die Käuferin das Eigentumsrecht an der zu I. des Vert rages bezeichneten Liegenschaft erwirbt oder aber von dem Vertrage zurücktritt, gilt ninsichtlich der Vermietung der in dem Hause befindlichen Räume folgendes: Die Stadtgemeinde ist bereits Mieterin von 4 Räumen im 2. Stock des Vordergebäudes. Die Ver pllichtet sich auch weites käuferin ver hin alle in dem Vorder- und Hinterhause freiwerdenden Wohnungen und Geschäftsräume einschl. der Nebenräumlichkeiten an die Stadtgemeinde zu vermieten und zür Freimachung solcher Bestandteile des Hauses von dem ihr zustehenden Kündigungsrechte Gebrauch zu machen. Für den Fall der Einleitung der Kündigung bezw. Räumung der Mieter sind die jeweils bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und hat die Stadtgemeinde, falls die einzuleitende Kündigung und Räumung über ihren Wunsch erfolgt, alles beizutragen, insbesondere durch Beistellung von Ersatzräumlichkeiten, um die Kündigung aufrecht zu erledigen. Für diesen Fall trägt auch die StadtgemeindeSteyr das Kostenrisiko der gerichtlich einzuleitenden Kündigung und Räumung. Ausgenommen von den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes bleibt nur die Wohnung des derzeitigen Mieters Friedrich Schickl, Kaminfegermeister in Steyr, die sich im Hofgebäude befindet. Diese Wonnung ist für den Bedarf der Bheleute Fritsch freizumachen und bleibt denselben auch, falls sich Frau Karoline Fritsch zu einem früheren Verkauf der Liegenschaft an die Stadtgemeinde Steyr entschließen sollte, auf Lebensdauer auch des überlebenden Teiles der Eheleute Heinrich und Karoline Fritsch und zwar zu denselben Bedingungen, wie sie derzeit der Mieter Schickl hat, allerdings vorbehalten Mietzinssteigerungen oder Senkungen in gesetzlich zulässiger Weise. Selbstredend haben die Eheleute Fritsch im Falle eines früheren Verkaufes Miete für ihre Wohnung im gegenständliche Hause erst dann zu bezahlen, wenn es zu einem Verkaufe an die Stadt vor ihrem Tode komme sollte und zwar von dem Monate, der auf die Zahlung oder Verrechnung des Kaufpreises folgt. Sollte zu-

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