Ratsprotokoll vom 11. März 1949

nächst nur ein Teil des Hauses auf die Stadtgemeinde Steyr übergehen (siehe Punkt I, Abs. 3, Satz 3), hat der Überlebende, Heinrich Fritsch, wohl auch den ganzen auf das Bestandsobjekt entfalienden Zins zu bezahlen, weil ihm ja doch dann bei der jährlichen Abrechnung der gemeinsamen Einnahmen ein Teil wierder zugute kommt. XIII. An der Miete für an die Stadtgemeinde Steyr neu zu vermietende Räume wird der ortsübliche Mietzins festgelegt, sowie er von der Preisbildungsbehörde festgesetzt wird. Doch darf ein solcher Zins nicht niedriger sein, als der von den bisherigen Mietern gezahlte. Nebenleistungen, wie Kaminfeger, Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Beleuchtung, u.s.w. gehen zu Lasten der Mieter. XIV. Der Stadtgemeinde Steyr steht bezüglich der von ihr gemieteten Käume im Hause der Verkäuferin in Steyr ein vierteljähriges Kündigungsrecht immer zwischen dem 1. und 14. jedes Quartalbeginnes zum Quartalletzten zu. XV. Die Übergabe freiwerdender Räume an die Stadtgemeinde erfolgt in dem Zustande, in dem dieselben von den bisherigen Mietparteien übergeben worden sind, sodaß die Herrichtung auf Kosten der Stadtgemeinde geht, es sei denn, es handelt sich um Baugebrechen, die naturgemäß der Vermieter zu vertreten hat. Sollte die Stadtgemeinde Steyr kleinere Umbauten, Mauerdurchbrüche oder ähnliches vornehmen wollen, wozu sie jedoch vorher die Zustimmung der Vermieterin einzuholen hat, so gehen solche Arbeiten auf Kosten der Stadtgemeinde Steyr. Dieselbe trägt auch sämtliche Instandsetzungsarbeiten im Inneren der gemieteten Räume, die Herrichtung und Erhaltung des Hauses von aussen, so der Außenmauern und rassaden, Außenfenster, Haus- und Hoftore, des Daches und der Kamine, gehen auf Rechnung der Vermieterin. Die Stadtgemeinde übernimmt die Reinigung des Gehsteiges und Hofes zu allen Jahreszeiten und verpflichtet sich insbesondere zur Winterzeit für die notwendige Bestreuung des Hofes und der Gehsteige zu sorgen. Sie haftet für allen Schaden bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung oder Unterlassung dieser Verpflichtung der Vermieterin gegenüber. Absatz drei tritt jedoch erst in dem Zeitpunkte in Wirksamkeit, in dem die Stadtgemeinde Mieterin der gesamten Liegenschaft der Ver¬ käuferin geworden ist, naturgemäß mit Ausnahme der für die cheleute itsch vorbehaltenen wohnung. Sollten die Läden ebenerdig anderweitig vermietet bleiben, dann müssen die Mieter der Läden im Mietvertrage von den Eheleuten Fritsch verhalten werden, einen ihrem Mietzinse entsprechenden Teil der Gesamtkosten der Reinigung und Bestreuung der Gehsteige und des Hores zu tragen. Die Reinigung, Beleuchtung des Mietobjektes im Inneren, der dazugehörigen oder ausschließlich benützten Gänge und Stiegen ist Sache der Stadtgemeinde Steyr. XVI. Bei Auflösung von Bestandsverträgen sind die in Bestand genommenen näume der Vermieterin in jenem Zustande zurückzustellen in dem sie zu Beginn des Bestandsvertrages waren, wobei aber die Staatge-

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