Ratsprotokoll vom 11. März 1949

50 %iger Anteil hievon wurde schätzungsweise etwa S 80.000.-- 519 90.000.-- ausmachen. Der Magistrat nat in Erwiderung des Erlasses der o.o.Landesregle¬ rung mitgeteilt, daß die von der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Steyr wahrgenommenen Aufgaben der öffentlichen Gesundheitsverwaltung, soweit sie sich auf das Stadtgebiet Ste erstrecken, dem übertragenen Wirkungskreis angehören und daß diese die o.ö. Landesregierung seinerzeit wieder an sich gezogen. habe. Da bis nun der Wirkungskreis nicht wieder übertragen worden ist, hätte auch eine finanzielle Beitragsleistung der Stadt keine gesetzliche Grundlage. Dieser Rechtsauffassung konnte die o.ö. Landesregierung im Erlaß vom 24. Nov. 1948 nicht beitreten und stellt anheim, allenfalls die Gesundheitsabteilung wieder in eigene Verwaltung zu nahmen. Abgesehen davon, wie sich die finanzielle Abwicklung bis zum hou¬ tigen Tage regulieren lassen wird, ist die Frage der künftigen Organisation des Gesundheitsamtes festzulegen. Eine weitere Belassung des derzeitigen Zustandes, also Tragung von 50 % der Gesamtkosten durch den Magistrat würde zu dem Ergebnis führen, daß der Magistrat zwar die Kosten, aber keinerlei Einflußnahme auf die Arbeiten des Amtes hätte. Dieser Zustand ist auch deswegen unbefriedigend, weil auch dem besten Beamten nicht auf die Dauer zugemutet werden kann, zwei Herren zu dienen. Grundsätzlich muß jede Behörde für ihre Agenden im eigenen Wirkungsbereiche die Organisation stellen. Bei der Übernahme des Gesundheitsdienstes in die Organisation des Magistrates würde sich auch eine Personal ersparnis ergeben, weil die beim Fürsorgeamt angestellten Fürsorgerinnen den Großteil der bisher von den staatlichen Fürsorger nen getätigten Agenden mitühernehmen könnten. Es würde sich bei der Personalbestellung also im wesentlichen um die Neubestellung eines Amtsarztes, eines Kanzleileiters und einer Kanzleihilfskraf handeln; dies unter der Voraussetzung, daß die Röntgenapparatur des derzeitigen Gesundheitsamtes wenigstens stundenweise dem Magistrate zur Verfügung gestellt wird. Zusammenfassend muß daher gesagt werden, daß die Errichtung eines eigenen Gesundheitsamtes beim Magistrat aus Gründen der Organisation und aus Ersparungsgründen zweckmäßig erscheint. Antrag des Finanz- und Rechtsausschusses vom 8. März 1949: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Im Bereiche des Magistrates Steyr wird mit Wirkung vom 1. Juli 1949 ein eigenes Gesundheitsamt errichtet. Mit der Durchführung der Organisation wird das

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