Ratsprotokoll vom 22. November 1878

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 22. November 1878 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Protokoll über die XXII. Sitzung des Gemeinde Rates der Stadt Steyr am 22. November 1878. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Der Vice-Bürgermeister: Gustav Gschaider. Die Gemeinderäte: Anton Mayr Franz Breslmayr Matthias Perz Ferdinand Gründler Josef Peyrl Josef Haller Franz Ploberger Carl Holub Georg Pointer Josef Huber Josef Reder Leopold Huber Johann Redl Anton Jäger von Waldau Carl Jäger von Waldau Franz Schachinger Franz Jäger von Waldau Wenzl Wenhart Franz Wickhoff Schriftführer, Gemeinde Sekretär Leopold Anton Iglseder. Beginn der Sitzung um 3 Uhr Nachmittags. Tagesordnung 1. Mittheilungen des Vorsitzenden. I. Section: 2. Rekurs des Herrn Cajetan Berger wider die abweisliche Entscheidung der städt. Armen-Commißion wegen Zalung

Protokoll über die XXII. Sitzung des Gemeinde Rates der Stadt Steyr am 22. November 1878. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Der Vice-Bürgermeister: Gustav Gschaider. Die Gemeinderäte: Anton Mayr Franz Breslmayr Matthias Perz Ferdinand Gründler Josef Peyrl Josef Haller Franz Ploberger Carl Holub Georg Pointer Josef Huber Josef Reder Leopold Huber Johann Redl Anton Jäger von Waldau Carl Jäger von WaldauFranz Schachinger Franz Jäger von WaldauWenzl Wenhart Franz Wickhoff Schriftführer, Gemeinde Sekretär Leopold Anton Iglseder. Beginn der Sitzung um 3 Uhr Nachmittags. Tagesordnung 1. Mittheilungen des Vorsitzenden. I. Section: 2. Rekurs des Herrn Cajetan Berger wider die abweisliche Entscheidung der städt. Armen-Commißion wegen Zalung

der Verpflegskosten für seinen Sohn Johann. 3. Erlaß der k.k. Statthalter wegen Aufname der Kinder der Frau Christina Pfister in den Gemeindeverband. 4. Gesuch des Herrn Matthias Pilat um Aufname in den Gemeindeverband. 5. Gesuch des Herrn Josef Bachtrog um Verleihung des Bürgerrechtes. 6. Erlaß des Landes-Ausschusses wegen Abänderung des Gemeinde-Statutes. II. Section: 7. Bericht des städt. Cassamtes über die Cassagebahrung im October 1878. 8. Bericht desselben wegen Rückzalung von PassivKapitalien. 9. Bericht desselben wegen Einhebung des Brunnengeldes pr 1878. 10. Amtsbericht wegen Begebung der Wirtschaftsfuhren. 11. Amtsbericht wegen Begebung des städtischen Haft- und Landgefälles. 12. Gesuch der Dienerin an der Stadtmädchenschule um Aufbesserung ihrer Entlohnung. III. Section: 13. Bericht des städt. Bauamtes über den Bedarf an Brückenholz zur Reconstruction der Ennsbrücke. 14. Bericht desselben über den Holzbedarf pro 1879. 15. Bericht desselben wegen Kanalisirung des Eysnfeldes. 16. Bericht desselben wegen Herstellung der Uferbeschlachtung oberhalb der Neubrücke. 17. Bericht desselben pto Einführung einer neuen Häuser-Nummerirung.

der Verpflegskosten für seinen Sohn Johann. 3. Erlaß der k.k. Statthalter wegen Aufname der Kin- der der Frau Christina Pfister in den Gemeindever- band. 4. Gesuch des Herrn Matthias Pilat um Aufname in den Gemeindeverband. 5. Gesuch des Herrn Josef Bachtrog um Verleihung des Bürgerrechtes. 6. Erlaß des Landes-Ausschusses wegen Abänderung des Gemeinde-Statutes. II. Section: 7. Bericht des städt. Cassamtes über die Cassagebahrung im October 1878. 8. Bericht desselben wegen Rückzalung von Passiv- Kapitalien. 9. Bericht desselben wegen Einhebung des Brunnen- geldes pr 1878. 10. Amtsbericht wegen Begebung der Wirtschaftsfuhren. 11. Amtsbericht wegen Begebung des städtischen Haft- und Landgefälles. 12. Gesuch der Dienerin an der Stadtmädchenschule um Aufbesserung ihrer Entlohnung. III. Section: 13. Bericht des städt. Bauamtes über den Bedarf an Brüc- kenholz zur Reconstruction der Ennsbrücke. 14. Bericht desselben über den Holzbedarf pro 1879. 15. Bericht desselben wegen Kanalisirung des Eysnfeldes. 16. Bericht desselben wegen Herstellung der Uferbe- schlachtung oberhalb der Neubrücke. 17. Bericht desselben pto Einführung einer neu- en Häuser-Nummerirung.

18. Erlaß des Landes-Ausschusses wegen Verfaßung einer Feuerlöschordnung. IV. Section: 19. Eingabe der Frau Franziska Haas wegen Gutma- chung des Johann Nutzingerschen Stiftungs-Capitales. 20. Gesuch des hierstädtischen Lehrpersonales um Belas- sung des Quartiergeldes in bisherigen Ausmaße pro 1879. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die An- wesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen An- zal von Gemeinderats-Mitgliedern und macht hierauf 1. nachstehende Mittheilungen. a. Eine Zuschrift des kk. General-Commando Wien, welche lautet: „M.A. No 21787. An das löbl. Bürger- meisteramt in Steyr — Ober-Österreich. Wien am 6. November 1878. — Das k.k. Ministerium für Landesvertheitigung hat mit dem Erlasse vom 31. Oktober d.J. Nr. 2533 praes das dortseitige pa- triotische Anerbieten, 20 Kranke oder Verwun- dete vom Okkupationsschauplatze in das städti- sche, von barmherzigen Schwestern geleitete Privat-Krankenhaus zu St. Anna in unent- geltliche Verpflegung und Behandlung zu über- nehmen, hieher zur weiteren Amtshandlung abgetreten. Das General-Commando nimmt dieses Anerbieten an und spricht dem löbl. Bürgermeisteramte hiefür den verbindlichsten Dank aus. Indem unter Einem die Absen- dung eines Krankentransportes nach Linz,

18. Erlaß des Landes-Ausschusses wegen Verfaßung einer Feuerlöschordnung. IV. Section: 19. Eingabe der Frau Franziska Haas wegen Gutmachung des Johann Nutzingerschen Stiftungs-Capitales. 20. Gesuch des hierstädtischen Lehrpersonales um Belassung des Quartiergeldes in bisherigen Ausmaße pro 1879. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzal von Gemeinderats-Mitgliedern und macht hierauf 1. nachstehende Mittheilungen. a. Eine Zuschrift des kk. General-Commando Wien, welche lautet: „M.A. No 21787. An das löbl. Bürgermeisteramt in Steyr — Ober-Österreich. Wien am 6. November 1878. — Das k.k. Ministerium für Landesvertheitigung hat mit dem Erlasse vom 31. Oktober d.J. Nr. 2533 praes das dortseitige patriotische Anerbieten, 20 Kranke oder Verwundete vom Okkupationsschauplatze in das städtische, von barmherzigen Schwestern geleitete Privat-Krankenhaus zu St. Anna in unentgeltliche Verpflegung und Behandlung zu übernehmen, hieher zur weiteren Amtshandlung abgetreten. Das General-Commando nimmt dieses Anerbieten an und spricht dem löbl. Bürgermeisteramte hiefür den verbindlichsten Dank aus. Indem unter Einem die Absendung eines Krankentransportes nach Linz,

verfügt wird, wird dem löbl. BürgermeisterAmte mitgetheilt, daß hievon 20 Kranke für die Übergabe in das genannte Krankenhaus bestimmt sind. Diese Kranken treffen mit dem Gütereilzuge No 67 der Elisabeth Westbahn am 9. November d.J. um 5 Uhr 57 Minuten früh in der Station Sct. Valentin ein werden von da mit dem Personenzuge 2 der Kronprinz-Rudolfsbahn um 7 Uhr 15 Minuten früh nach Steyr befördert, woselbst sie um 7 Uhr 51 Minuten früh eintreffen. Das löbl. Bürgermeisteramt wird ersucht, betreffs der Übername dieser Kranken am Bahnhofe in Steyr von dem dieselben begleitenden Personale, sowie wegen deren Beförderung in das städt. Krankenhaus das Weitere zu veranlassen. Für den Commandirenden: Mertens. Dann weiters einen Erlaß des Herrn Statthalters, welcher lautet: „Z: 3084 praes. An den Herrn Bürgermeister in Steyr. Indem die unterm 26. v. M. Z. 11322 erstattete Anzeige, wornach die Gemeinde Vorstehung sich anbietet, 20 kranke oder verwundete vom Okkupationsschauplatze heimkehrende Soldaten in das dortige Spital auf Gemeindekosten aufzunehmen, unter Einem dem k.k. Generalkommando in Wien im Sinne des Punktes II. der mit Erlaß vom 18. v. M. Z. 2808/prs. mitgetheilten Bestimmungen zur weiteren Amtshandlung mitgetheilt wurde,

verfügt wird, wird dem löbl. Bürgermeister- Amte mitgetheilt, daß hievon 20 Kranke für die Übergabe in das genannte Kran- kenhaus bestimmt sind. Diese Kranken treffen mit dem Gütereilzuge No 67 der Elisabeth Westbahn am 9. November d.J. um 5 Uhr 57 Minuten früh in der Station Sct. Valentin ein werden von da mit dem Perso- nenzuge 2 der Kronprinz-Rudolfsbahn um 7 Uhr 15 Minuten früh nach Steyr beför- dert, woselbst sie um 7 Uhr 51 Minuten früh eintreffen. Das löbl. Bürgermeister- amt wird ersucht, betreffs der Übername dieser Kranken am Bahnhofe in Steyr von dem dieselben begleitenden Personale, sowie wegen deren Beförderung in das städt. Krankenhaus das Weitere zu veranlassen. Für den Commandirenden: Mertens. Dann weiters einen Erlaß des Herrn Statthalters, welcher lautet: „Z: 3084 praes. An den Herrn Bür- germeister in Steyr. Indem die unterm 26. v. M. Z. 11322 erstattete Anzeige, wor- nach die Gemeinde Vorstehung sich anbietet, 20 kranke oder verwundete vom Okku- pationsschauplatze heimkehrende Soldaten in das dortige Spital auf Gemeindekosten aufzunehmen, unter Einem dem k.k. Generalkommando in Wien im Sinne des Punktes II. der mit Erlaß vom 18. v. M. Z. 2808/prs. mitgetheilten Bestimmungen zur weiteren Amtshandlung mitgetheilt wurde,

hat mich der Herr Landes-Vertheidigungs- Minister mit Erlaß vom 31. v.M. Z. 2533 prs. zugleich ersucht, der Gemeindevorste- hung Steyr für dieses patriotische huma- nitäre Anerbieten den wärmsten Dank und die volle Anerkennung aus- zusprechen. Linz, am 5. November 1878 der kk. Statthalter Widmann.“ — Z. 1182 & 11863. b. Einen Erlaß der k. Statthalterei, wel- cher lautet: „Z. 964. An die Gemeinde Vor- stehung der Stadt Steyr. In Erledigung des Berichtes vom 12. Juli 1878 Z. 7790, dessen Beilage im Anschlusse zurückfolgt, wird der Gemeinde Vorstehung mitgetheilt, daß die Statthalter als Stiftungs-Auf- sichtsbehörde über den vom Gemeinderat und der Gemeinde Vorstehung Steyr gestell- ten Antrag, es möge der in den Stift- briefen des Adam und Wolfgang Pfefferl' schen, des Jung Fenzl'schen und des Matern Hammer'schen Stipendiums enthaltene Passus, wornach diese Stipendien an Gymnasialschüler oder Universitäts- hörer verliehen werden sollen, derart interpretirt oder abgeändert werden, daß künftig auch Realschüler in den Ge- nuß dieser Stipendien gelangen könten, eine Verfügung zu treffen nicht in der Lage ist, weil einerseits die betref- fenden Stiftbriefe ausdrücklich zu Gunsten von Schülern der niederen

hat mich der Herr Landes-VertheidigungsMinister mit Erlaß vom 31. v.M. Z. 2533 prs. zugleich ersucht, der Gemeindevorstehung Steyr für dieses patriotische humanitäre Anerbieten den wärmsten Dank und die volle Anerkennung auszusprechen. Linz, am 5. November 1878 der kk. Statthalter Widmann.“ — Z. 1182 & 11863. b. Einen Erlaß der k. Statthalterei, welcher lautet: „Z. 964. An die Gemeinde Vorstehung der Stadt Steyr. In Erledigung des Berichtes vom 12. Juli 1878 Z. 7790, dessen Beilage im Anschlusse zurückfolgt, wird der Gemeinde Vorstehung mitgetheilt, daß die Statthalter als Stiftungs-Aufsichtsbehörde über den vom Gemeinderat und der Gemeinde Vorstehung Steyr gestellten Antrag, es möge der in den Stiftbriefen des Adam und Wolfgang Pfefferl' schen, des Jung Fenzl'schen und des Matern Hammer'schen Stipendiums enthaltene Passus, wornach diese Stipendien an Gymnasialschüler oder Universitätshörer verliehen werden sollen, derart interpretirt oder abgeändert werden, daß künftig auch Realschüler in den Genuß dieser Stipendien gelangen könten, eine Verfügung zu treffen nicht in der Lage ist, weil einerseits die betreffenden Stiftbriefe ausdrücklich zu Gunsten von Schülern der niederen

lateinischen Schulen oder einer erbländischen philosophischen, juridischen oder medizinischen Fakultät lauten, und anderseits eine Abänderung eines bestehenden Stiftbriefes nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Bestimmungen desselben etwas Gesetzwidriges enthalten oder unausführbar geworden sind, welche beiden Voraussetzungen aber in dem vorliegenden Falle nicht zutreffen. Linz, am 3. November 1878 – für den k. k. Statthalter: Metternich.“ — Z. 11909. c. Eine Zuschrift des Herrn Josef Werndl, welche lautet: „Steyr den 2. November 1878 Euer Hochwolgeboren! Bei dem Unglücke, welches mich und meine Familie durch das Ableben meiner Frau betroffen, hat sich die Theilname der hiesigen Bewohnerschaft in einer Weise zur Geltung gebracht, welche mich zum größten Danke verpflichtet. Um nun meinem Dankgefühle einigermaßen Ausdruck zu geben, übermache ich Euer Hochwolgeboren in der Anlage 5000 fl mit dem Ersuchen, diesen Betrag nach Ihrem Ermessen an die hiesigen Armen, an hilfsbedürftige Schüler und an die verschiedenen Humanitätsanstalten noch im Laufe dieses Monates gütigst in Vertheilung bringen zu wollen.

lateinischen Schulen oder einer erbländischen philosophischen, juridischen oder medizini- schen Fakultät lauten, und anderseits eine Abänderung eines bestehenden Stift- briefes nur dann vorgenommen wer- den kann, wenn die Bestimmungen desselben etwas Gesetzwidriges enthal- ten oder unausführbar geworden sind, welche beiden Voraussetzun- gen aber in dem vorliegenden Falle nicht zutreffen. Linz, am 3. Novem- ber 1878 – für den k. k. Statthalter: Metternich.“ — Z. 11909. c. Eine Zuschrift des Herrn Josef Werndl, wel- che lautet: „Steyr den 2. November 1878 Euer Hochwolgeboren! Bei dem Unglüc- ke, welches mich und meine Familie durch das Ableben meiner Frau betroffen, hat sich die Theilname der hiesigen Be- wohnerschaft in einer Weise zur Gel- tung gebracht, welche mich zum größ- ten Danke verpflichtet. Um nun meinem Dankgefühle einigermaßen Ausdruck zu geben, übermache ich Eu- er Hochwolgeboren in der Anlage 5000 fl mit dem Ersuchen, diesen Betrag nach Ihrem Ermessen an die hiesigen Ar- men, an hilfsbedürftige Schüler und an die verschiedenen Humanitätsan- stalten noch im Laufe dieses Monates gütigst in Vertheilung bringen zu wollen.

Schließlich bemerke ich, daß bei der Betheilung der Armen auf die Leute, welche in der Fabrik Beschäftigung haben, keine Rück- sicht zu nehmen ist, da ich für derlei Unterstützungsbedürftige eigene Verfügungen getroffen habe. Zeichne mit dem Ausdrucke der vollsten Hochachtung Eure Wolgeboren ergebe- ner Josef Werndl.“ — Der Vorsitzende bemerkt hiezu, daß auf Grund eines vorliegenden Verzeichnißes, von dessen Vorlesung die Versammlung Umgang nemen zu wollen erklärt, die Vertheilung dieses Betrages stattgefunden habe. G.R. Wickhoff frägt, ob der Bürgermeister dem H. Josef Werndl bereits den Dank der Gemeinde für diese Spende ausgesprochen habe, worüber der Vorsitzende bemerkt er habe diesen Dank wohl in seinem Na- nen ausgedrückt, er glaube aber, daß auch die Gemeinde diesen Dank votiren solle. G.R. Wickhoff stellt sohin den Antrag, es sei dem H. Josef Werndl für dieses großmütige Geschenk der verbindlichste Dank von Seite der Gemeinde Vertretung auszusprechen. Die Versammlung bringt diesen ganz durch Erheben von den Sitzen zum Ausdruck. — Z. 11711.

Schließlich bemerke ich, daß bei der Betheilung der Armen auf die Leute, welche in der Fabrik Beschäftigung haben, keine Rücksicht zu nehmen ist, da ich für derlei Unterstützungsbedürftige eigene Verfügungen getroffen habe. Zeichne mit dem Ausdrucke der vollsten Hochachtung Eure Wolgeboren ergebener Josef Werndl.“ — Der Vorsitzende bemerkt hiezu, daß auf Grund eines vorliegenden Verzeichnißes, von dessen Vorlesung die Versammlung Umgang nemen zu wollen erklärt, die Vertheilung dieses Betrages stattgefunden habe. G.R. Wickhoff frägt, ob der Bürgermeister dem H. Josef Werndl bereits den Dank der Gemeinde für diese Spende ausgesprochen habe, worüber der Vorsitzende bemerkt er habe diesen Dank wohl in seinem Nanen ausgedrückt, er glaube aber, daß auch die Gemeinde diesen Dank votiren solle. G.R. Wickhoff stellt sohin den Antrag, es sei dem H. Josef Werndl für dieses großmütige Geschenk der verbindlichste Dank von Seite der Gemeinde Vertretung auszusprechen. Die Versammlung bringt diesen ganz durch Erheben von den Sitzen zum Ausdruck. — Z. 11711.

Hierauf wird zur Tagesordnung übergegangen. I. Section 2. G.R. Pointer verliest die Entscheidung der städt. Armen-Com. vom 5. November 1878 Z. 11317, laut welcher zufolge Sitzungsbeschluß derselben vom 4. November d.J. dem Gesuche des Herrn Capitan Berger, Hausbesitzer und Messerer in Wieserfeld um Übernahme von Verpflegskosten im Betrage von 36 fl 36 xr welche für seinen Sohn im Spitale zu Wolfsberg erlaufen sind, auf die Gemeindemittel mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Haus- und Gewerbebesitzer keine Folge gegeben worden sei, verliest dann die von demselben in dieser Angelegenheit an den Gemeinderat neuerlich gerichtete Eingabe um Übername dieser Kosten und stellt sohin namens der Section den Antrag auf Abweisung des Rekurses aus den von der Armen-Commißion geltend gemachten Gründen und da auch laut Grundbuch dessen Realität nicht stark belastet sei. G.R. Peyrl meint, daß wohl auch ein Hausbesitzer in die Lage kommen könne, bei seiner Gemeinde um eine Unterstützung einzuschreiten; man wisse daß es sehr viele Realitäten gebe, welche ihrem Besitzer nicht das nöthige Einkommen gewähren, während auch andererseits gerade das Geschäft, das Gesuchsteller treibe, seit Jahren darnieder liege; würde dem Herrn Berger diese Zalung nicht schwer fallen so würde er mit dieser

Hierauf wird zur Tagesordnung überge- gangen. I. Section 2. G.R. Pointer verliest die Entscheidung der städt. Armen-Com. vom 5. November 1878 Z. 11317, laut welcher zufol- ge Sitzungsbeschluß derselben vom 4. November d.J. dem Gesuche des Herrn Capitan Berger, Haus- besitzer und Messerer in Wieserfeld um Übernah- me von Verpflegskosten im Betrage von 36 fl 36 xr welche für seinen Sohn im Spitale zu Wolfsberg erlaufen sind, auf die Gemeindemittel mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Haus- und Ge- werbebesitzer keine Folge gegeben worden sei, verliest dann die von demselben in dieser Ange- legenheit an den Gemeinderat neuerlich gerich- tete Eingabe um Übername dieser Kosten und stellt sohin namens der Section den An- trag auf Abweisung des Rekurses aus den von der Armen-Commißion geltend gemach- ten Gründen und da auch laut Grundbuch dessen Realität nicht stark belastet sei. G.R. Peyrl meint, daß wohl auch ein Hausbesitzer in die Lage kommen könne, bei seiner Gemeinde um eine Unterstützung einzuschreiten; man wisse daß es sehr viele Realitäten gebe, welche ihrem Be- sitzer nicht das nöthige Einkommen gewähren, während auch andererseits gerade das Geschäft, das Gesuchsteller treibe, seit Jahren darnieder liege; würde dem Herrn Berger diese Zalung nicht schwer fallen so würde er mit dieser

Eingabe gewiß nicht zum zweitenmal den Weg der Öffentlichkeit betreten und den Rekurs er- griffen haben. Er möchte daher das Ansuchen des Herrn Berger befürworten und den Antrag stellen, der löbl. Gemeinderat, möge doch we- nigstens die Hälfte der erlaufenen Kosten auf Gemeindemittel übernehmen. Referent G.R. Pointer bemerkt, sich mit diesen Ausführungen nicht einverstanden erklären zu können, um so weniger, als eine Gewäh- rung dieses Gesuches eine Menge Consequen- zen nach sich ziehen und auch andere veran- lassen würde, mit derartigen Gesuchen an den Gemeinderath heranzutreten. Es sei dem Sohne des Gesuchstellers nach dem Ableben seiner Frau ein Erbtheil von 900 fl zugefallen, ein glei- ches müße auch ihm anheimgefallen sein. Ge- suchsteller befinde sich daher nicht in solchen Ver- hältnissen, daß ihm die Zalung nicht möglich sei. So gerne er daher bereit wäre dem Gesuchsteller behilflich zu sein, so wenig könne der Gemeinde- rat wegen der Folgen solche Auslagen auf sich nehmen, daher er den Sectionsantrag aufrecht erhalten müße. Bei der Abstimmung bleibt der Antrag des G.R. Peyrl mit allen gegen seine Stimme in der Minorität und wird der Sectionsantrag mit allen gegen die Stimme des G.R. Peyrl zum Beschluße erhoben. — Z. 12145.

Eingabe gewiß nicht zum zweitenmal den Weg der Öffentlichkeit betreten und den Rekurs ergriffen haben. Er möchte daher das Ansuchen des Herrn Berger befürworten und den Antrag stellen, der löbl. Gemeinderat, möge doch wenigstens die Hälfte der erlaufenen Kosten auf Gemeindemittel übernehmen. Referent G.R. Pointer bemerkt, sich mit diesen Ausführungen nicht einverstanden erklären zu können, um so weniger, als eine Gewährung dieses Gesuches eine Menge Consequenzen nach sich ziehen und auch andere veranlassen würde, mit derartigen Gesuchen an den Gemeinderath heranzutreten. Es sei dem Sohne des Gesuchstellers nach dem Ableben seiner Frau ein Erbtheil von 900 fl zugefallen, ein gleiches müße auch ihm anheimgefallen sein. Gesuchsteller befinde sich daher nicht in solchen Verhältnissen, daß ihm die Zalung nicht möglich sei. So gerne er daher bereit wäre dem Gesuchsteller behilflich zu sein, so wenig könne der Gemeinderat wegen der Folgen solche Auslagen auf sich nehmen, daher er den Sectionsantrag aufrecht erhalten müße. Bei der Abstimmung bleibt der Antrag des G.R. Peyrl mit allen gegen seine Stimme in der Minorität und wird der Sectionsantrag mit allen gegen die Stimme des G.R. Peyrl zum Beschluße erhoben. — Z. 12145.

3. G.R. Pointer führt an, daß wie bekannt der Gemeinderat mit Beschluß vom 5. Juli d.J. der Frau Christine Pfeister die Aufname in den Gemeinde-Verband der Stadt Steyr bedingt zugesichert habe; dieselbe habe auch 2 minderjährige Kinder, hinsichtlich welcher sie gleichfalls deren Aufname in den Gemeindeverband anstrebt, daher die Statthalterei deren Gesuch an die Gemeinde Vorstehung mit folgenden Bemerkungen geleitet habe: „Das vorliegende Ansuchen der Kaufmannswittwe Christine Pfeister ist auf die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft für sich und ihrer beiden Kinder Theodor und Johanna gerichtet. Auch die von der königl. sächsischen Kreishauptmannschaft in Leipzig ausgestellte Entlassungsurkunde erstreckt sich auf die genannte Wittwe und deren erwähnten Kinder. Hingegen ist in der Aufnams-Zusicherungsurkunde der Gemeinde Steyr ddo. 6. Juli 1878 nur die Wittwe Christin Pfeister allein erwähnt, wornach daher die Ergänzung dieser Urkunde durch die Aufnamszusichung für die beiden genannten Kinder, welche nach ihrem Vater die sächsische Staatsbürgerschaft erlangt haben, zu veranlassen und der Abt sonach wieder anher vorzulegen ist. Linz am 2. November 1878. für den k.k. Statthalter. L. Metternich.“ Referent stellt sohin namens der Section den Antrag, daß die Section im Nachhange zu dem

3. G.R. Pointer führt an, daß wie bekannt der Gemeinderat mit Beschluß vom 5. Juli d.J. der Frau Christine Pfeister die Aufname in den Gemeinde-Verband der Stadt Steyr bedingt zu- gesichert habe; dieselbe habe auch 2 minderjähri- ge Kinder, hinsichtlich welcher sie gleichfalls deren Aufname in den Gemeindeverband anstrebt, daher die Statthalterei deren Ge- such an die Gemeinde Vorstehung mit folgen- den Bemerkungen geleitet habe: „Das vor- liegende Ansuchen der Kaufmannswittwe Christine Pfeister ist auf die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft für sich und ihrer beiden Kinder Theodor und Johanna gerich- tet. Auch die von der königl. sächsischen Kreis- hauptmannschaft in Leipzig ausgestellte Ent- lassungsurkunde erstreckt sich auf die ge- nannte Wittwe und deren erwähnten Kinder. Hingegen ist in der Aufnams-Zusi- cherungsurkunde der Gemeinde Steyr ddo. 6. Juli 1878 nur die Wittwe Christin Pfei- ster allein erwähnt, wornach daher die Er- gänzung dieser Urkunde durch die Aufnamszusi- chung für die beiden genannten Kinder, wel- che nach ihrem Vater die sächsische Staatsbür- gerschaft erlangt haben, zu veranlassen und der Abt sonach wieder anher vorzulegen ist. Linz am 2. November 1878. für den k.k. Statthalter. L. Metternich.“ Referent stellt sohin namens der Section den Antrag, daß die Section im Nachhange zu dem

Sitzungsbeschluße vom 5. Juli 1878 Z. 7125 zur Aufnamszusicherung der beiden in Kinder Theodor und Johanna Pfeister in den Ge- meindeverband der Stadt Steyer einra- then müße. Beschluß nach Antrag. — Z. 11786. 4. G.R. Leitner verliest das Gesuch des H. Mathi- as Pillat um Aufname in den Gemeinde- Verband der Stadt Steyr, bemerkt, daß dasselbe mit dem Sitten und Geburtszeugnisse und vom Amte mit dem Familienbogen belegt sei, aus welchem hervorgehe, daß Pilat ein Kind habe. Es sei aber in dem Gesuche nicht angegeben, wie lange Gesuchsteller in Steyr und wie hoch er besteuert sei, so- wie auch seine Vermögensverhältnisse nicht berührt und nachgewiesen seien. Die Section beantrage daher mit 4 ge- gen 1 Stimme die Abweisung dieses Gesuches. G.R. Anton von Jaeger bemerkt, daß er mit dem Sectionsantrage nicht einverstanden sei, da er den Gesuchsteller als einen sehr reellen Geschäftsmann kenne. Der von der Section geltend gemachte Grund, daß seine Vermögensverhältnisse nicht darge- legt seien, scheine ihm nicht stichhältig zu sein, da es ihm ja doch nicht möglich sei, seinen Vorrath von Schuhen & Leder

Sitzungsbeschluße vom 5. Juli 1878 Z. 7125 zur Aufnamszusicherung der beiden in Kinder Theodor und Johanna Pfeister in den Gemeindeverband der Stadt Steyer einrathen müße. Beschluß nach Antrag. — Z. 11786. 4. G.R. Leitner verliest das Gesuch des H. Mathias Pillat um Aufname in den GemeindeVerband der Stadt Steyr, bemerkt, daß dasselbe mit dem Sitten und Geburtszeugnisse und vom Amte mit dem Familienbogen belegt sei, aus welchem hervorgehe, daß Pilat ein Kind habe. Es sei aber in dem Gesuche nicht angegeben, wie lange Gesuchsteller in Steyr und wie hoch er besteuert sei, sowie auch seine Vermögensverhältnisse nicht berührt und nachgewiesen seien. Die Section beantrage daher mit 4 gegen 1 Stimme die Abweisung dieses Gesuches. G.R. Anton von Jaeger bemerkt, daß er mit dem Sectionsantrage nicht einverstanden sei, da er den Gesuchsteller als einen sehr reellen Geschäftsmann kenne. Der von der Section geltend gemachte Grund, daß seine Vermögensverhältnisse nicht dargelegt seien, scheine ihm nicht stichhältig zu sein, da es ihm ja doch nicht möglich sei, seinen Vorrath von Schuhen & Leder

dem Gemeinderate vor Augen zu führen; eine derartige Abweisung ohne Motive müße ihn daher kränken und sollte man zum Minderten ihm bedeuten, welche Erfordernisse er nachzuweisen habe, die er vielleicht nicht gewußt habe. Im übrigen glaube er aber, daß man überhaupt dem Gesuche stattgeben solle, und stelle er den Antrag, den Gesuchsteller in den Gemeindeverband der Stadt Steyr aufzunehmen. G.R. Mayr frägt, ob eine Vorschrift in der Richtung bestehe, wie lange jemand in einem Orte sein müsse, um in den Gemeindeverband aufgenommen werden zu können, worüber Referent bemerkt, daß gegenwärtig solche Vorschriften wol nicht bestünden, daß es aber dem Gemeinderate von Belang sein müße, dieses zu wissen. Er habe auch nicht behauptet, daß Gesuchsteller seinen Vorrath vorweisen müsse, aber er sollte doch in seinem Gesuche erwähnen, worin sein Vermögen bestünde, was er für einen Verdienst und was er sich erworben habe. G.R. Haller macht aufmerksam, daß in einer der letzten Sitzungen Werkmeister der Waffenfabrik in den Gemeindeverband aufgenommen worden seien, wo man sich um deren

dem Gemeinderate vor Augen zu führen; eine derartige Abweisung ohne Motive müße ihn daher kränken und sollte man zum Minderten ihm bedeuten, welche Er- fordernisse er nachzuweisen habe, die er vielleicht nicht gewußt habe. Im übrigen glaube er aber, daß man überhaupt dem Gesuche stattgeben solle, und stelle er den Antrag, den Gesuchsteller in den Gemein- deverband der Stadt Steyr aufzunehmen. G.R. Mayr frägt, ob eine Vorschrift in der Richtung bestehe, wie lange jemand in einem Orte sein müsse, um in den Ge- meindeverband aufgenommen werden zu können, worüber Referent bemerkt, daß gegenwärtig solche Vorschriften wol nicht bestünden, daß es aber dem Gemeinde- rate von Belang sein müße, dieses zu wissen. Er habe auch nicht behauptet, daß Ge- suchsteller seinen Vorrath vorweisen müsse, aber er sollte doch in seinem Ge- suche erwähnen, worin sein Vermögen bestünde, was er für einen Verdienst und was er sich erworben habe. G.R. Haller macht aufmerksam, daß in einer der letzten Sitzungen Werk- meister der Waffenfabrik in den Ge- meindeverband aufgenommen wor- den seien, wo man sich um deren

Vermögens-Verhältnisse nicht gekümmert habe. Der Vorsitzende bezeichnet diese Äußerung als irrig, es sei damals ausdrücklich der G.R. und Director der Waffenfabriz Holub hinsichtlich deren Vermögens-Verhältnisse und ihrer Pensionsfähigkeit befragt worden wodurch sichergestellt worden sei, daß die- selben ein Einkommen von mindestens 1200 fl hätten und pensionsfähig seien. Darum sei ihnen auch die Aufname in den Gemeinde Verband gewährt worden. Dieses weise das Sitzungs-Protokoll aus- drücklich nach. G.R. Holub bestätigt dieses und bemerkt, daß dieselben nie der Gemeinde zur Last fallen würden, weil sie im Falle ihrer Dienstesuntauglichkeit von der Fabrik ihre Pension geniessen würden. G.R. Mayr bezeugt, daß Gesuchsteller in gere- gelten Verhältnissen lebe und auch Geld anliegend habe. Der Vorsitzende erwiedert, daß Gesuchsteller dieses eben angeben solle; ihm müsse daran gelegen sein, wenn er etwas erreichen wolle, der Gemeinde die Mittel an die Hand zugeben, seinem Gesuche willfahren zu könne;

Vermögens-Verhältnisse nicht gekümmert habe. Der Vorsitzende bezeichnet diese Äußerung als irrig, es sei damals ausdrücklich der G.R. und Director der Waffenfabriz Holub hinsichtlich deren Vermögens-Verhältnisse und ihrer Pensionsfähigkeit befragt worden wodurch sichergestellt worden sei, daß dieselben ein Einkommen von mindestens 1200 fl hätten und pensionsfähig seien. Darum sei ihnen auch die Aufname in den Gemeinde Verband gewährt worden. Dieses weise das Sitzungs-Protokoll ausdrücklich nach. G.R. Holub bestätigt dieses und bemerkt, daß dieselben nie der Gemeinde zur Last fallen würden, weil sie im Falle ihrer Dienstesuntauglichkeit von der Fabrik ihre Pension geniessen würden. G.R. Mayr bezeugt, daß Gesuchsteller in geregelten Verhältnissen lebe und auch Geld anliegend habe. Der Vorsitzende erwiedert, daß Gesuchsteller dieses eben angeben solle; ihm müsse daran gelegen sein, wenn er etwas erreichen wolle, der Gemeinde die Mittel an die Hand zugeben, seinem Gesuche willfahren zu könne;

es von Seite der Gemeinde aus zu erheben, sei nicht Sache des Gemeinderates. Weit entfernt, daß er gegen den Gesuchsteller, der ihm ein tüchtiger und ordentlicher Geschäftsmann zu sein und ein ausgedehntes Geschäft zu betreiben scheine, in persönlicher Hinsicht eine Einwendung zu haben, so sei es doch Sache des Gemeinderates, nicht ohne weiteres jeden in den Gemeindeverband aufzunehmen, weil die Folgen hievon für die Gemeinde nicht gut sein könnten, man dürfe daher in solchen Fragen nicht leichtsinnig vorgehen. Auf die Bemerkung des G.R. Mayr, daß Gesuchsteller früher hätte aufmerksam gemacht werden sollen, was er nachzuweisen habe, bevor sein Gesuch dem Gemeinderate vorgelegt worden wäre, bemerkt der Vorsitzende, daß dieses keineswegs Sache des Amtes sein könne, nachdem die Gewährung des Gesuches nur im Interesse des Gesuchstellers selbst liege. G.R. Pointer bemerkt, daß es dem Gesuchsteller ja jederzeit wieder frei stünde, neuerlich um die Aufname in den Gemeindeverband einzuschreiten; wenn ihn die Abweisung beleidigen würde, so wäre das ungebürlich. Wenn der Gemeinderat jeden auswärtigen Geschäftsmann, der sich gegenwärtig in keinem nachtheiligen Verhältnissen befinde, die Zuständigkeit verleihe,

es von Seite der Gemeinde aus zu erheben, sei nicht Sache des Gemeinderates. Weit entfernt, daß er gegen den Gesuchsteller, der ihm ein tüchtiger und ordentlicher Geschäftsmann zu sein und ein ausgedehntes Geschäft zu betreiben scheine, in persönlicher Hinsicht eine Einwendung zu haben, so sei es doch Sa- che des Gemeinderates, nicht ohne weiteres jeden in den Gemeindeverband aufzuneh- men, weil die Folgen hievon für die Gemeinde nicht gut sein könnten, man dürfe daher in solchen Fragen nicht leichtsinnig vorgehen. Auf die Bemerkung des G.R. Mayr, daß Gesuchsteller früher hätte aufmerksam gemacht werden sollen, was er nachzuwei- sen habe, bevor sein Gesuch dem Gemeinde- rate vorgelegt worden wäre, bemerkt der Vorsitzende, daß dieses keineswegs Sache des Amtes sein könne, nachdem die Gewährung des Gesuches nur im Interesse des Gesuchstel- lers selbst liege. G.R. Pointer bemerkt, daß es dem Ge- suchsteller ja jederzeit wieder frei stünde, neuerlich um die Aufname in den Gemein- deverband einzuschreiten; wenn ihn die Abweisung beleidigen würde, so wäre das ungebürlich. Wenn der Gemeinderat jeden auswärtigen Geschäftsmann, der sich gegenwärtig in keinem nachtheiligen Ver- hältnissen befinde, die Zuständigkeit ver- leihe,

so werde die Gemeinde mit derartigen An- suchen überhäuft sein, die man dann aus Billigkeitsgründen nicht zurückweisen könne, wodurch aber der Gemeinde, wenn einer oder der andere derselben verun- glücke, im Nachtheil zuginge, und sie den Vorwurf auf sich lade, die Gemeinde ge- schädigt zu haben; der Gemeinderat müsse daher in solchen Fällen sehr vorsichtig sein. Gegen den Gesuchsteller liege durchaus nichts vor; er sei auch nicht absolut gegen dessen Aufname. Al- lein der Gemeinderat schaffe sich dardurch ein Prä- judiz, auf welches sich andere auch berufen würden, wie dieses heute schon seitens des G.R. Haller gesche- hen sei. Auch andere Gemeinden seien in sol- chen Fällen sehr strenge. Die G.R. Leopold Huber u. Mair geben der Ansicht, Ausdruck, man könnte dem Gesuchsteller in dem Bescheide ja bekannt geben, daß seinem An- suchen deswegen nicht willfahrt werden könne, weil es nicht mit den erforderlichen Behelfen belegt sei. Referent erwiedert, daß dieses nicht nöthig sei, denn es gebe nach dem Gemeindestatute gegen eine solche Verfügung keinen Rekurs, daher diesel- be auch keiner Begründung bedürfe. G.R. Peyrl unterstützt den Antrag des G.R. Anton von Jaeger und bemerkt, daß der Ge- meinderat

so werde die Gemeinde mit derartigen Ansuchen überhäuft sein, die man dann aus Billigkeitsgründen nicht zurückweisen könne, wodurch aber der Gemeinde, wenn einer oder der andere derselben verunglücke, im Nachtheil zuginge, und sie den Vorwurf auf sich lade, die Gemeinde geschädigt zu haben; der Gemeinderat müsse daher in solchen Fällen sehr vorsichtig sein. Gegen den Gesuchsteller liege durchaus nichts vor; er sei auch nicht absolut gegen dessen Aufname. Allein der Gemeinderat schaffe sich dardurch ein Präjudiz, auf welches sich andere auch berufen würden, wie dieses heute schon seitens des G.R. Haller geschehen sei. Auch andere Gemeinden seien in solchen Fällen sehr strenge. Die G.R. Leopold Huber u. Mair geben der Ansicht, Ausdruck, man könnte dem Gesuchsteller in dem Bescheide ja bekannt geben, daß seinem Ansuchen deswegen nicht willfahrt werden könne, weil es nicht mit den erforderlichen Behelfen belegt sei. Referent erwiedert, daß dieses nicht nöthig sei, denn es gebe nach dem Gemeindestatute gegen eine solche Verfügung keinen Rekurs, daher dieselbe auch keiner Begründung bedürfe. G.R. Peyrl unterstützt den Antrag des G.R. Anton von Jaeger und bemerkt, daß der Gemeinderat

ja auch vorläufig ihn nicht abzuweisen brauche, sondern ihn dahin verständigen könne, er habe seine Vermögens-Verhältniße vorerst nachzuweisen Der Vorsitzende bezeichnet dieses als keinen richtigen Geschäfts und Dienstgang, in dem dieses die Sache unter der Hand abmachen heiße. Es sei dem Gesuchsteller blos zu sagen, daß sein nicht gehörig instruirtes Gesuch zurück gewiesen worden sei, da das Amt mehr zu sagen nicht verpflichtet sei, G.R. Peyrl erwiedert, daß er nicht von einem Abmachen unter der Hand gesprochen habe wovon ja keine Rede sein könne, weil dem Gesuchsteller der Abweisungsgründe mittels eines Bescheides gesagt werden mußten, dann stünde es ihm immer noch offen neuerdings umzuschreiten, weil er dann nicht abgewiesen sei. Hätte Gesuchsteller es gewußt, so hätte er sein Gesuch gewiß ordnungsmässig instruirt. G.R. Ploberger meint, daß mit einer Angabe der Vermögensverhältniße nichts gedient sei, weil man ja angeben könne, was man wolle; die Verweisung des Vermögens könne ihm ja doch nicht abverlangt werden. Er erklärt sich mit dem Antrage des Referenten einverstanden, weil man in

ja auch vorläufig ihn nicht abzuweisen brauche, sondern ihn dahin verständigen könne, er habe seine Vermögens-Verhältniße vorerst nachzu- weisen Der Vorsitzende bezeichnet dieses als keinen rich- tigen Geschäfts und Dienstgang, in dem dieses die Sache unter der Hand abmachen heiße. Es sei dem Gesuchsteller blos zu sagen, daß sein nicht gehörig instruirtes Gesuch zurück ge- wiesen worden sei, da das Amt mehr zu sagen nicht verpflichtet sei, G.R. Peyrl erwiedert, daß er nicht von einem Abmachen unter der Hand gesprochen habe wovon ja keine Rede sein könne, weil dem Gesuchsteller der Abweisungsgründe mittels eines Bescheides gesagt werden muß- ten, dann stünde es ihm immer noch offen neuerdings umzuschreiten, weil er dann nicht abgewiesen sei. Hätte Gesuchsteller es gewußt, so hätte er sein Gesuch gewiß ordnungsmässig instruirt. G.R. Ploberger meint, daß mit einer Angabe der Vermögensverhältniße nichts gedient sei, weil man ja angeben könne, was man wolle; die Verweisung des Vermögens kön- ne ihm ja doch nicht abverlangt werden. Er erklärt sich mit dem Antrage des Re- ferenten einverstanden, weil man in

solchen Fällen sehr vorsichtig sein müße. Bei der Abstimmung bleibt der Antrag des G.R. Anton von Jäger mit allen gegen 6 Stimmen in der Minorität, und wird der Antrag der Section mit dem umgekehrten Stimmen- Verhältniße zum Beschluße erhoben. — Z. 11859. 5. G.R. Pointner verliest das Gesuch des Herrn Josef Bachtrog, Hausbesitzer in Reichenschwall Geschäftsleiter und Mitinteressent der Haas'schen Buchdruckerei, um Verleihung des Bürgerrechtes der Stadt Steyr und stellt namens der Section den Antrag, dem selben das Bürgerrecht gegen Erlag der Taxe zu verleihen. Wird angenommen. — Z. 11818. 6. G.R. Pointner verliest nachstehenden Erlaß des Landes-Ausschußes: „Nro 10538 — An die Stadtgemeinde-Vorstehung Steyr. Der Herr Bür- germeister der Stadt Steyr hat in Ausführung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 5. April 1878 und in Vertretung dieser Körperschaft bei dem hohen Landtage ei- ne Petition dd. 24. September 1878 Z. 10284 eingebracht des Inhalts, der hohe Landtag wolle die Bestimmung des §. 21. P. 1 des Ge- meine Statutes der Stadt Steyr, durch wel- chen festgesetzt ist, daß eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevoll- mächtigen das Wahlrecht ausüben, mit

solchen Fällen sehr vorsichtig sein müße. Bei der Abstimmung bleibt der Antrag des G.R. Anton von Jäger mit allen gegen 6 Stimmen in der Minorität, und wird der Antrag der Section mit dem umgekehrten StimmenVerhältniße zum Beschluße erhoben. — Z. 11859. 5. G.R. Pointner verliest das Gesuch des Herrn Josef Bachtrog, Hausbesitzer in Reichenschwall Geschäftsleiter und Mitinteressent der Haas'schen Buchdruckerei, um Verleihung des Bürgerrechtes der Stadt Steyr und stellt namens der Section den Antrag, dem selben das Bürgerrecht gegen Erlag der Taxe zu verleihen. Wird angenommen. — Z. 11818. 6. G.R. Pointner verliest nachstehenden Erlaß des Landes-Ausschußes: „Nro 10538 — An die Stadtgemeinde-Vorstehung Steyr. Der Herr Bürgermeister der Stadt Steyr hat in Ausführung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 5. April 1878 und in Vertretung dieser Körperschaft bei dem hohen Landtage eine Petition dd. 24. September 1878 Z. 10284 eingebracht des Inhalts, der hohe Landtag wolle die Bestimmung des §. 21. P. 1 des Gemeine Statutes der Stadt Steyr, durch welchen festgesetzt ist, daß eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigen das Wahlrecht ausüben, mit

Landtagsbeschluß aufheben und hiefür die Allerhöchste Sanction geneigtest erwirken. Der Beschluß wegen Aufhebung des §. 21. P. 1 des Gemeinde-Statutes der Stadt Steyr, betreffend das beschränkte Wahlrecht der Frauen, wurde vom Gemeinderate der Stadt Steyr in der Sitzung am 5. April 1878 über den Antrag des Herrn G.R. Ploberger gefaßt. Nach Inhalt des Protokolles über diese Gemeinderats-Sitzung ist auch der von dem G.R. Herrn Dr. Hochhauser zum Antrage des G.R. Ploberger gestellte Zusatzantrag, es sei das ganze GemeindeStatut entsprechend der heutigen Gesetzgebung einer Revision zu unterziehen, einstimmig zum Beschluße erhoben worden. In der vorliegenden Petition ist nur das Begehren auf Abänderung des §. 21 P. 1 Absatz 2 des Gemeinde-Statutes von Steyr gestellt worden, während in derselben der Beschluß wegen genereller Revision dieses Statutes ganz unerwähnt geblieben ist. Es sind daher auch die anzustrebenden Änderungen nicht näher bezeichnet worden. — Durch Erlaßung eines Landesgesetzes, mit welchem lediglich der §. 21. P. I Absatz 2 des Gemeinde-Statutes in der vom Gemeinderathe der Stadt Steyr beantragten Weise abgeändert wurde, würde den Intentionen des petirenden Gemeinderates bezüglich des Gemeinde-Statutes von Steyr nur theilweise und auf eine Art entsprochen

Landtagsbeschluß aufheben und hiefür die Aller- höchste Sanction geneigtest erwirken. Der Be- schluß wegen Aufhebung des §. 21. P. 1 des Ge- meinde-Statutes der Stadt Steyr, betreffend das beschränkte Wahlrecht der Frauen, wurde vom Gemeinderate der Stadt Steyr in der Sitzung am 5. April 1878 über den Antrag des Herrn G.R. Ploberger gefaßt. Nach Inhalt des Proto- kolles über diese Gemeinderats-Sitzung ist auch der von dem G.R. Herrn Dr. Hochhau- ser zum Antrage des G.R. Ploberger gestellte Zusatzantrag, es sei das ganze Gemeinde- Statut entsprechend der heutigen Gesetzge- bung einer Revision zu unterziehen, einstimmig zum Beschluße erhoben wor- den. In der vorliegenden Petition ist nur das Begehren auf Abänderung des §. 21 P. 1 Absatz 2 des Gemeinde-Statutes von Steyr gestellt worden, während in dersel- ben der Beschluß wegen genereller Revi- sion dieses Statutes ganz unerwähnt geblie- ben ist. Es sind daher auch die anzustre- benden Änderungen nicht näher bezeich- net worden. — Durch Erlaßung eines Lan- desgesetzes, mit welchem lediglich der §. 21. P. I Absatz 2 des Gemeinde-Statutes in der vom Gemeinderathe der Stadt Steyr bean- tragten Weise abgeändert wurde, wür- de den Intentionen des petirenden Gemein- derates bezüglich des Gemeinde-Statutes von Steyr nur theilweise und auf eine Art entspro- chen

werden, die in kurzer Zeit neuerlich Ände- rungen dieses Statutes und daher abermals die Erlassung von diesfälligen Landesgeset- zen zur notwendigen Folge haben müßte. Der hohe Landtag hat demnach in seiner 6. Sitzung am 3. Oktober 1878 den Beschluß gefaßt, das Gesuch des Gemeinderates der Stadt Steyr um Aufhebung des §. 21 P. I. Ab- satz 2 des Gemeinde-Statutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867, Gesetz & Verordnungs- Blatt 128, betreffend das beschränkte Wal- recht der Frauen dem Landes-Ausschusse mit dem Auftrage zuzuweisen, über die am soeben erwähnten Gemeinde-Statuts vor- zunehmenden Änderungen Erhebungen zu pflegen, hierüber dem Landtage in der nächsten Session Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen. In Folge dieses Land- tagsbeschlußes wird der Gemeinderath der Stadt Steyr hiemit eingeladen, die an dem Gemeinde-Statute der Stadt Steyr vorzuneh- menden Änderungen und Ergänzungen, sowie den Entwurf eines diesfälligen Lan- desgesetzes in Berathung zu nehmen und hierüber zu beschließen. Der Gesetzent- wurf ist hierauf mit den einschlägigen Gemeinderats-Sitzungs-Protocollen dem Landes- Ausschuss vorzulegen. — Von o.ö. Landes- Ausschusse Linz, am 30. October 1878 der Landes- Hauptmann: Dr. M. Eigner.“ Referent stellt namens der Section den Antrag

werden, die in kurzer Zeit neuerlich Änderungen dieses Statutes und daher abermals die Erlassung von diesfälligen Landesgesetzen zur notwendigen Folge haben müßte. Der hohe Landtag hat demnach in seiner 6. Sitzung am 3. Oktober 1878 den Beschluß gefaßt, das Gesuch des Gemeinderates der Stadt Steyr um Aufhebung des §. 21 P. I. Absatz 2 des Gemeinde-Statutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867, Gesetz & VerordnungsBlatt 128, betreffend das beschränkte Walrecht der Frauen dem Landes-Ausschusse mit dem Auftrage zuzuweisen, über die am soeben erwähnten Gemeinde-Statuts vorzunehmenden Änderungen Erhebungen zu pflegen, hierüber dem Landtage in der nächsten Session Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen. In Folge dieses Landtagsbeschlußes wird der Gemeinderath der Stadt Steyr hiemit eingeladen, die an dem Gemeinde-Statute der Stadt Steyr vorzunehmenden Änderungen und Ergänzungen, sowie den Entwurf eines diesfälligen Landesgesetzes in Berathung zu nehmen und hierüber zu beschließen. Der Gesetzentwurf ist hierauf mit den einschlägigen Gemeinderats-Sitzungs-Protocollen dem LandesAusschuss vorzulegen. — Von o.ö. LandesAusschusse Linz, am 30. October 1878 der LandesHauptmann: Dr. M. Eigner.“ Referent stellt namens der Section den Antrag

es sei zur Vornahme allfälliger Änderungen und Ergänzungen des Gemeinde-Statutes von Steyr in Comité bestehend aus 3 Gemeinderäten und unter Beiziehung der Amtsleitung zu wählen, welches seinerzeit über die gepflogenen Erhebungen dem löbl. Gemeinderate Mittheilung zu machen und allenfalls einen Entwurf der gemachten Änderungen vorzulegen habe. Der Antrag der Section wird angenommen, und werden aus dem Gemeinderate die Mitglieder Dr. Hochhauser, Anton von Jäger und Pointer bestimmt. — Z. 11866. II. Section 7. G.R. Leopold Huber verliest den Bericht des städt. Cassamtes über die Cassagebahrung im Monate October 1878, wonach sich die Einnahmen in diesem Monate auf 19,998 fl 1 xr in baarem und 101 fl 27 xr in Obligationen, und die Ausgaben auf 9495 fl 53 1/2 xr belaufen und für den Monat November ein Cassarest mit 14782 fl 63 xr verblieb, wovon jedoch 8000 fl zur Zalung der Interessen für die Passiv-Capitale im Monate Jänner 1879 in der Sparkasse fruchtbringend angelegt wurden. Referent bemerkt, daß das Cassajournal von ihm und dem G.R. Gründler geprüft und richtig befunden worden sei. Wird zur Kenntnis genommen. Z. 11622.

es sei zur Vornahme allfälliger Änderungen und Ergänzungen des Gemeinde-Statutes von Steyr in Comité bestehend aus 3 Gemeinderäten und unter Beiziehung der Amtsleitung zu wählen, welches seinerzeit über die ge- pflogenen Erhebungen dem löbl. Gemeinde- rate Mittheilung zu machen und allen- falls einen Entwurf der gemachten Än- derungen vorzulegen habe. Der Antrag der Section wird angenom- men, und werden aus dem Gemeinderate die Mitglieder Dr. Hochhauser, Anton von Jäger und Pointer bestimmt. — Z. 11866. II. Section 7. G.R. Leopold Huber verliest den Bericht des städt. Cassamtes über die Cassagebahrung im Monate October 1878, wonach sich die Einnahmen in diesem Monate auf 19,998 fl 1 xr in baarem und 101 fl 27 xr in Obligationen, und die Ausgaben auf 9495 fl 53 1/2 xr belaufen und für den Monat November ein Cassarest mit 14782 fl 63 xr verblieb, wovon je- doch 8000 fl zur Zalung der Interessen für die Passiv-Capitale im Monate Jänner 1879 in der Sparkasse fruchtbringend angelegt wurden. Referent bemerkt, daß das Cassajournal von ihm und dem G.R. Gründler geprüft und rich- tig befunden worden sei. Wird zur Kenntnis genommen. Z. 11622.

8. G. R. Leopold Huber verließ nachstehenden Bericht: „Löbliche Gemeinde Vorstehung. In dem städt. Praeliminare für das Jahr 1878 wurde gemein- derätlich für die Ausgaben-Rubrtk: „Schulden Tilgung“ beantragt: A. die contrahirte Rückzalung von 2 Raten à 500 fl an dem unverzinslichen Landes- Darlehen vom Jahre 1873 p. 20,000 fl mit 1000 fl B. die Rückzalung der Hälfte des am 30. August 1875 zur Bedeckung der Schul- haus- und Wasserkunst-Bauten, gegen Obligationen Verpfändung aufgenom- menen Sparkasse Darlehens 20,000 mit 10,000 fl zusammen also eine Rückzalung von 11,000 fl Das Caßamt ist nun endlich in der erfreulichen Lage, die Möglichkeit der Verwirklichung dieser bedeutenden Schulden-Tilgung anzeigen zu können. Es wurden nämlich an dem Landes-Dar- lehen pr 20,000 fl wieder die bedungenen 2 Raten, die IXte und xte an die Landes- Cassa einbezalt mit 1000 fl daher nun diese Schuld nur noch 15000 fl be- trägt, und die Möglichkeit der Rückza- lung von 10000 fl an dem kostspieligen Spareasse-Pfand-Darlehen ergab sich dadurch, daß die diesjährigen, bisherigen und noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in so günstiges Resul- tat in Aussicht stellen, daß die von der Waffenfabriks-Direction geleisteten

8. G. R. Leopold Huber verließ nachstehenden Bericht: „Löbliche Gemeinde Vorstehung. In dem städt. Praeliminare für das Jahr 1878 wurde gemeinderätlich für die Ausgaben-Rubrtk: „Schulden Tilgung“ beantragt: A. die contrahirte Rückzalung von 2 Raten à 500 fl an dem unverzinslichen LandesDarlehen vom Jahre 1873 p. 20,000 fl mit 1000 fl B. die Rückzalung der Hälfte des am 30. August 1875 zur Bedeckung der Schulhaus- und Wasserkunst-Bauten, gegen Obligationen Verpfändung aufgenommenen Sparkasse Darlehens 20,000 mit 10,000 fl zusammen also eine Rückzalung von 11,000 fl Das Caßamt ist nun endlich in der erfreulichen Lage, die Möglichkeit der Verwirklichung dieser bedeutenden Schulden-Tilgung anzeigen zu können. Es wurden nämlich an dem Landes-Darlehen pr 20,000 fl wieder die bedungenen 2 Raten, die IXte und xte an die LandesCassa einbezalt mit 1000 fl daher nun diese Schuld nur noch 15000 fl beträgt, und die Möglichkeit der Rückzalung von 10000 fl an dem kostspieligen Spareasse-Pfand-Darlehen ergab sich dadurch, daß die diesjährigen, bisherigen und noch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in so günstiges Resultat in Aussicht stellen, daß die von der Waffenfabriks-Direction geleisteten

letzteren Raten Zalungen an ihrer Gemeinde Umlage pro 1878 pr 28355 fl 93 xr und zwar: am 14. October mit 8000 fl 11. November 6000 fl 14. November 4000 fl und ebenso auch der am 14. November einbezalte Kaufschilling für den eingeplanten Kohlanger Grund mit 2000 fl zusammen also nicht weniger als 20,000 fl einstweilen in die hiesige Sparcaße eingelegt werden konnten; wovon nun am 1. Dezember, als dem Interessen-Verfallstage für die Sparkasse Pfandschuld der Betrag von 10000 fl als Capitals-Rückzalung verwendet werden kann, und die übrigen 10000 fl aber zu der, im Jänner 1879 notwendigen Zalung der halbjährigen Anticipativ-Interessen pr 10,459 für die übrigen Sparkasse-Hypothecar-Darlehen per 378,875 fl aufbewahrt bleiben sollen, um dann den Zalungstermin genau einhalten und der Verzugszinsen-Zalung ausweichen zu können. Die löbl. Gemeinde-Vorstehung wolle also dieser eingeleiteten Caße-Manipulation, durch welche auch der einbezalte GrundKaufschilling pr 2000 fl fructificirt wird, die Genemigung ertheilen. Steyr am 16. November 1878 — Willner Cassendirector.“ Hiezu bemerkt der Vorsitzende, er habe seinerzeit dem löbl. Gemeinderathe das Versprechen gegeben

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2