Ratsprotokoll vom 22. November 1878

werden, die in kurzer Zeit neuerlich Änderungen dieses Statutes und daher abermals die Erlassung von diesfälligen Landesgesetzen zur notwendigen Folge haben müßte. Der hohe Landtag hat demnach in seiner 6. Sitzung am 3. Oktober 1878 den Beschluß gefaßt, das Gesuch des Gemeinderates der Stadt Steyr um Aufhebung des §. 21 P. I. Absatz 2 des Gemeinde-Statutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867, Gesetz & VerordnungsBlatt 128, betreffend das beschränkte Walrecht der Frauen dem Landes-Ausschusse mit dem Auftrage zuzuweisen, über die am soeben erwähnten Gemeinde-Statuts vorzunehmenden Änderungen Erhebungen zu pflegen, hierüber dem Landtage in der nächsten Session Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen. In Folge dieses Landtagsbeschlußes wird der Gemeinderath der Stadt Steyr hiemit eingeladen, die an dem Gemeinde-Statute der Stadt Steyr vorzunehmenden Änderungen und Ergänzungen, sowie den Entwurf eines diesfälligen Landesgesetzes in Berathung zu nehmen und hierüber zu beschließen. Der Gesetzentwurf ist hierauf mit den einschlägigen Gemeinderats-Sitzungs-Protocollen dem LandesAusschuss vorzulegen. — Von o.ö. LandesAusschusse Linz, am 30. October 1878 der LandesHauptmann: Dr. M. Eigner.“ Referent stellt namens der Section den Antrag

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