Ratsprotokoll vom 22. November 1878

werden, die in kurzer Zeit neuerlich Ände- rungen dieses Statutes und daher abermals die Erlassung von diesfälligen Landesgeset- zen zur notwendigen Folge haben müßte. Der hohe Landtag hat demnach in seiner 6. Sitzung am 3. Oktober 1878 den Beschluß gefaßt, das Gesuch des Gemeinderates der Stadt Steyr um Aufhebung des §. 21 P. I. Ab- satz 2 des Gemeinde-Statutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 1867, Gesetz & Verordnungs- Blatt 128, betreffend das beschränkte Wal- recht der Frauen dem Landes-Ausschusse mit dem Auftrage zuzuweisen, über die am soeben erwähnten Gemeinde-Statuts vor- zunehmenden Änderungen Erhebungen zu pflegen, hierüber dem Landtage in der nächsten Session Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen. In Folge dieses Land- tagsbeschlußes wird der Gemeinderath der Stadt Steyr hiemit eingeladen, die an dem Gemeinde-Statute der Stadt Steyr vorzuneh- menden Änderungen und Ergänzungen, sowie den Entwurf eines diesfälligen Lan- desgesetzes in Berathung zu nehmen und hierüber zu beschließen. Der Gesetzent- wurf ist hierauf mit den einschlägigen Gemeinderats-Sitzungs-Protocollen dem Landes- Ausschuss vorzulegen. — Von o.ö. Landes- Ausschusse Linz, am 30. October 1878 der Landes- Hauptmann: Dr. M. Eigner.“ Referent stellt namens der Section den Antrag

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2