Ratsprotokoll vom 22. November 1878

lateinischen Schulen oder einer erbländischen philosophischen, juridischen oder medizini- schen Fakultät lauten, und anderseits eine Abänderung eines bestehenden Stift- briefes nur dann vorgenommen wer- den kann, wenn die Bestimmungen desselben etwas Gesetzwidriges enthal- ten oder unausführbar geworden sind, welche beiden Voraussetzun- gen aber in dem vorliegenden Falle nicht zutreffen. Linz, am 3. Novem- ber 1878 – für den k. k. Statthalter: Metternich.“ — Z. 11909. c. Eine Zuschrift des Herrn Josef Werndl, wel- che lautet: „Steyr den 2. November 1878 Euer Hochwolgeboren! Bei dem Unglüc- ke, welches mich und meine Familie durch das Ableben meiner Frau betroffen, hat sich die Theilname der hiesigen Be- wohnerschaft in einer Weise zur Gel- tung gebracht, welche mich zum größ- ten Danke verpflichtet. Um nun meinem Dankgefühle einigermaßen Ausdruck zu geben, übermache ich Eu- er Hochwolgeboren in der Anlage 5000 fl mit dem Ersuchen, diesen Betrag nach Ihrem Ermessen an die hiesigen Ar- men, an hilfsbedürftige Schüler und an die verschiedenen Humanitätsan- stalten noch im Laufe dieses Monates gütigst in Vertheilung bringen zu wollen.

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