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ober weltliche Herrschaft dem Kreisamte tmb dem in der

Provinz ausgestellten Unterthans - Advocaten ober dem Fiseus,

welcher dem Unterthan unentgeltliche Vertretung zu leisten hatte,

übergeben; den Grundobrigkeiten wurde die Verhängung von Geld­

strafen über „widerspänstige" Unterthanen ganz verboten und die

Entsetzung von Haus und Hof (Abstiftung), sowie die Verfügung

einer mehr als 8 Tage dauernden Arreststrafe oder einer Straf­

arbeit von der Genehmigung des Kreisamtes abhängig gemacht.

Den Unterthanen wurde das Recht der freien Eheschließung gegen

Meldung bei der Obrigkeit, die Freizügigkeit, d. i. die Uebcrfiedlung

unter andere Herrschaften oder in die Städte, gegen Beibringung

des obrigkeitlichen Entlassscheines, die Erlernung beliebiger Hand­

werke zugesichert. Die Gebundenheit des Besitzes, d. i. die Nicht-

theilbarkeit desselben ohne besondere Bewilligung blieb noch bestehen,

auch die Robot und andere Leistungen blieben den Herrschaften

noch erhalten. Dagegen verbot der Kaiser den geistlichen und welt­

lichen Herrschaften die Abnahme des Antritt- und Absahngeldes,

des Anzeigegeldes, des Stist-Thalcrs, der Bestätignngsbrieftaxen bei

Veränderungen in der Person des Herrschaitsbesitzcrs, des Wein-

vorlaggeldes, den geistlichen Herrschaften die Abnahnic des Jnfel-

gcldes, schaffte weiters die Verpflichtungen der Unterthanen, ihre

Victualien zuerst der Herrschaft anzubieten, den Zwang zur Ab­

nahme der herrschaftlichen Getränke (Wein, Bier), die Zwangs­

zehrungen und Zwangsablösungen ab. Er gestattete nicht mehr-

die Abnahme des „Sterbhanptcs", d. i. des zweitbesten Stückes

Vieh in Todesfällen der Unterthanen

in natura,

sondern mir mehr

die Ablösung mit höchstens 10 Gulden in Geld. Er hob die Be­

rechtigung der Herrschaften, bei sogenannten „verzügten" Diensten

im Falle der Versäumung der kurzen Leistungsfrist die Güter der

säumigen Unterthanen einzuziehen, ausdrücklich auf. Auch der Ein­

fluss der Herrschaften auf die Erbfolge in den unterthänigcn Gütern

wurde beschränkt und im Jahre 1789 für die Bauern eine gesetz­

liche Erbfolge eingeführt, so dass sie ans bloßen Nutznießern der

Güter, welche sie bisher waren, immer mehr zu Eigenthümern

wurden. Sein Gedanke, die Robot abzn lösen, stieß

auf den heftigsten Widerstand seiner eigenen Hosstellen und gegen

die neue Steuer- und Urbarial-Regulierung, mit welcher der Kaiser

die g ä n z l i ch e A b l ö s n n g d e r L e i st u u g e n d e r B a u e r n

an die Herrschaften anbahnte, erhob sich wie ein Mann die

e i n st so bevorzugte C l a s se der g e ist l i ch e n und

weltlichen Land stände; diese Regulierung wurde nach dem

frühen Tode des Monarchen (20. Februar 1790) wieder rückgängig

gemacht, da sein Nachfolger auf dem Throne zu dem früheren ver­

alteten Steuersysteme zurückkehrte.

Die Landtage hat Josef II. bei den Maßnahmen, die er aus

absoluter Machtvollkommenheit im Interesse der Staatsbürger traf,.