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ober weltliche Herrschaft dem Kreisamte tmb dem in der
Provinz ausgestellten Unterthans - Advocaten ober dem Fiseus,
welcher dem Unterthan unentgeltliche Vertretung zu leisten hatte,
übergeben; den Grundobrigkeiten wurde die Verhängung von Geld
strafen über „widerspänstige" Unterthanen ganz verboten und die
Entsetzung von Haus und Hof (Abstiftung), sowie die Verfügung
einer mehr als 8 Tage dauernden Arreststrafe oder einer Straf
arbeit von der Genehmigung des Kreisamtes abhängig gemacht.
Den Unterthanen wurde das Recht der freien Eheschließung gegen
Meldung bei der Obrigkeit, die Freizügigkeit, d. i. die Uebcrfiedlung
unter andere Herrschaften oder in die Städte, gegen Beibringung
des obrigkeitlichen Entlassscheines, die Erlernung beliebiger Hand
werke zugesichert. Die Gebundenheit des Besitzes, d. i. die Nicht-
theilbarkeit desselben ohne besondere Bewilligung blieb noch bestehen,
auch die Robot und andere Leistungen blieben den Herrschaften
noch erhalten. Dagegen verbot der Kaiser den geistlichen und welt
lichen Herrschaften die Abnahme des Antritt- und Absahngeldes,
des Anzeigegeldes, des Stist-Thalcrs, der Bestätignngsbrieftaxen bei
Veränderungen in der Person des Herrschaitsbesitzcrs, des Wein-
vorlaggeldes, den geistlichen Herrschaften die Abnahnic des Jnfel-
gcldes, schaffte weiters die Verpflichtungen der Unterthanen, ihre
Victualien zuerst der Herrschaft anzubieten, den Zwang zur Ab
nahme der herrschaftlichen Getränke (Wein, Bier), die Zwangs
zehrungen und Zwangsablösungen ab. Er gestattete nicht mehr-
die Abnahme des „Sterbhanptcs", d. i. des zweitbesten Stückes
Vieh in Todesfällen der Unterthanen
in natura,
sondern mir mehr
die Ablösung mit höchstens 10 Gulden in Geld. Er hob die Be
rechtigung der Herrschaften, bei sogenannten „verzügten" Diensten
im Falle der Versäumung der kurzen Leistungsfrist die Güter der
säumigen Unterthanen einzuziehen, ausdrücklich auf. Auch der Ein
fluss der Herrschaften auf die Erbfolge in den unterthänigcn Gütern
wurde beschränkt und im Jahre 1789 für die Bauern eine gesetz
liche Erbfolge eingeführt, so dass sie ans bloßen Nutznießern der
Güter, welche sie bisher waren, immer mehr zu Eigenthümern
wurden. Sein Gedanke, die Robot abzn lösen, stieß
auf den heftigsten Widerstand seiner eigenen Hosstellen und gegen
die neue Steuer- und Urbarial-Regulierung, mit welcher der Kaiser
die g ä n z l i ch e A b l ö s n n g d e r L e i st u u g e n d e r B a u e r n
an die Herrschaften anbahnte, erhob sich wie ein Mann die
e i n st so bevorzugte C l a s se der g e ist l i ch e n und
weltlichen Land stände; diese Regulierung wurde nach dem
frühen Tode des Monarchen (20. Februar 1790) wieder rückgängig
gemacht, da sein Nachfolger auf dem Throne zu dem früheren ver
alteten Steuersysteme zurückkehrte.
Die Landtage hat Josef II. bei den Maßnahmen, die er aus
absoluter Machtvollkommenheit im Interesse der Staatsbürger traf,.