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Der Leibeigene haue fein Freiziigigkeitsrecht: umröe er

flüchtig. sv kannte er mit Leib und Gut zurückgefordert werden. Er

zahlte, auch wenn er unter einer anderen Herrschaft saß. dem Leibherrn

einen Leidzins, musste demselben eine bestimmte Robotarbeit leisten

und das sogenannte Leibrecht (das Gericht für die Leibeigenen) be­

suchen. Dadurch, dass Leibleute hauptsächlich mit nicht leibeigene»

Kranen Eben eingiengcn, verschwand schließlich die Leibeigenschaft,

weil die Kinder ans solchen Ehen nicht mehr leibeigen waren");

aber noch zur Zeit des Bauernkrieges gab es Leibeigene im Atter­

gau und im Machland.

Auch der I>albfceic Ilnierthan durste mir mit Zustimmung

seiner Grnndobrigkcit in ein anderes Herrschaftsgebiet oder in die

Stobt ziehen: Ehen durften nur mit Bewilligung der Herrschaft,

die snr selbe oft große Taxen cinhob, geschlossen werden.

Besonders gegen Ausgang des Mittelalters

(in,

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? I a h r h u nd ert e) hatten sich die Leistungen

der

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nter

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)änen an ihre Herren erheblich ge­

mehrt. Es waren eine Menge kleiner Grundobrigkeiten entstanden,

welche ans Steigerung ihrer Einkünfte um so mehr bedacht waren,

als zu solchen Edclinannssitzen häufig nur ein Paar größere Baneni-

lb. Jahr Höfe gehörten. Beispielsweise waren zu dein Sitze Mühldorf bei

bmiörn Zelokirchen an der Donau der einzige Oberhof und fünf Hofstätten

nnterlhänig, welch' letztere, wie der- Anschlag (Schätzung, sagt"),

„ziemlich hohe Dienste und hingegen kein Zugehör haben". Aber

auch größere Griindhencn erlaubten sich frühzeitig Bedrückungen

ihrer ilntcrthanen: so forderte der Prälat von Kremsmünstcr von

seinen Ilntcrthanen „den Eriblern" bei Besitzverändcrnngen die

Hälfte des Kanfschillings, bis dieser Missbrauch durch Spruch des

Landcshanpnnanns abgestellt wurde"). Die Albrcchtshcinier, welche»

die Bischöfe von Passan die Veste Wese» bei Waldkirchen an der

Donau mit den bereits vorhin ausgeführte» Ilnterthanen in der

Pfarre St. Egidi überlassen hatten, bedrückten dieselben derart mit

1538 neuen Stenern und Roboten, dass sie das Hochstift baten, sie

ivieder unter seine gleichfalls nichtsehr milde Herrschaft zu ziehe»

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j.

Außerdem waren nicht wenige nnterthünige Häuser mit soge­

nannten „Neberdienstcn", d. i. außer den gewöhnlichen Diensten

.zur selben oder zu einer zweiten Herrschaft belastet. Ilnterthanen,

die entfernter von ihrer Herrschaft saßen, hatten dem Landgerichts­

herrn, d. h. jener Grundobrigkeit, welche die höhere Gerichtsbarkeit

ansübte, vielfältig auch einer ihnen nahen Grnndobrigkeit sogenannte

Vogtdienste in Geld, Hafer und Hennen, anch in Robot zu leisten

und die Auslagen für die Ehaitverfammlungc» der Ilnterthanen

zu ersetzen; wenn es anch längst nichts mehr zu schützen gab, waren

oodi die Gicbigkciten geblieben.

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Außer dein jährlichen Gelddicnstc a» die Griindhenschaft

(dem sogenannten Trockcnpfcnnig), der Urbar- oder Landsrener und