
11
Der Leibeigene haue fein Freiziigigkeitsrecht: umröe er
flüchtig. sv kannte er mit Leib und Gut zurückgefordert werden. Er
zahlte, auch wenn er unter einer anderen Herrschaft saß. dem Leibherrn
einen Leidzins, musste demselben eine bestimmte Robotarbeit leisten
und das sogenannte Leibrecht (das Gericht für die Leibeigenen) be
suchen. Dadurch, dass Leibleute hauptsächlich mit nicht leibeigene»
Kranen Eben eingiengcn, verschwand schließlich die Leibeigenschaft,
weil die Kinder ans solchen Ehen nicht mehr leibeigen waren");
aber noch zur Zeit des Bauernkrieges gab es Leibeigene im Atter
gau und im Machland.
Auch der I>albfceic Ilnierthan durste mir mit Zustimmung
seiner Grnndobrigkcit in ein anderes Herrschaftsgebiet oder in die
Stobt ziehen: Ehen durften nur mit Bewilligung der Herrschaft,
die snr selbe oft große Taxen cinhob, geschlossen werden.
Besonders gegen Ausgang des Mittelalters
(in,
1
5
? I a h r h u nd ert e) hatten sich die Leistungen
der
11
nter
11
)änen an ihre Herren erheblich ge
mehrt. Es waren eine Menge kleiner Grundobrigkeiten entstanden,
welche ans Steigerung ihrer Einkünfte um so mehr bedacht waren,
als zu solchen Edclinannssitzen häufig nur ein Paar größere Baneni-
lb. Jahr Höfe gehörten. Beispielsweise waren zu dein Sitze Mühldorf bei
bmiörn Zelokirchen an der Donau der einzige Oberhof und fünf Hofstätten
nnterlhänig, welch' letztere, wie der- Anschlag (Schätzung, sagt"),
„ziemlich hohe Dienste und hingegen kein Zugehör haben". Aber
auch größere Griindhencn erlaubten sich frühzeitig Bedrückungen
ihrer ilntcrthanen: so forderte der Prälat von Kremsmünstcr von
seinen Ilntcrthanen „den Eriblern" bei Besitzverändcrnngen die
Hälfte des Kanfschillings, bis dieser Missbrauch durch Spruch des
Landcshanpnnanns abgestellt wurde"). Die Albrcchtshcinier, welche»
die Bischöfe von Passan die Veste Wese» bei Waldkirchen an der
Donau mit den bereits vorhin ausgeführte» Ilnterthanen in der
Pfarre St. Egidi überlassen hatten, bedrückten dieselben derart mit
1538 neuen Stenern und Roboten, dass sie das Hochstift baten, sie
ivieder unter seine gleichfalls nichtsehr milde Herrschaft zu ziehe»
14
j.
Außerdem waren nicht wenige nnterthünige Häuser mit soge
nannten „Neberdienstcn", d. i. außer den gewöhnlichen Diensten
.zur selben oder zu einer zweiten Herrschaft belastet. Ilnterthanen,
die entfernter von ihrer Herrschaft saßen, hatten dem Landgerichts
herrn, d. h. jener Grundobrigkeit, welche die höhere Gerichtsbarkeit
ansübte, vielfältig auch einer ihnen nahen Grnndobrigkeit sogenannte
Vogtdienste in Geld, Hafer und Hennen, anch in Robot zu leisten
und die Auslagen für die Ehaitverfammlungc» der Ilnterthanen
zu ersetzen; wenn es anch längst nichts mehr zu schützen gab, waren
oodi die Gicbigkciten geblieben.
_
Außer dein jährlichen Gelddicnstc a» die Griindhenschaft
(dem sogenannten Trockcnpfcnnig), der Urbar- oder Landsrener und