
I. Vorgeschichte.
Die wirtschaftliche Lage der Bauern vor dev Kirchen»
trennung.
Erst vor einem holden Jahrhunderte, im sogenannten Revv-
lntionsjahre, har das Gesetz vom 7. September 1848 die
u f f> c billig d er ll n te rt h ä n i g ke i t und aller aus diesem
Verhältnisse entspringenden Lasten, Dienstleistungen und Giebigkeiteu.
daun der aus der Zehent- und Schutzherrlichkeit herrührenden
Arbeits-, Natural- und Geldleistungen und Beschränkungen verfügt:
erst von diesem Zeitpunkte an ist der österreichische Bauer zum
vollberechtigten Staatsbürger und zum freien Eigenthümer seines
Besitzes gemacht worden. Wie wenige Grundbesitzer sind aber noch
am Leben, welche von den früheren Zeiten der jetzigen Generation
erzählen könnten, die sich ein Bild der alten Zustände gar nicht
mehr zu machen vermögen und von ihnen kaum vom Hörensagen eine
dunkle Ahnung haben!
Und doch war der Unterthansverband nur ein verhält
nismäßig kleiner Rest all' jener Verpflichtungen und Be
schränkungen. welche dem Bauernstand bis auf Kaiser Josef 11.
ausgebürdet waren. Denn dieser Herrscher, mit welchem das jetzt
regierende Haus Lothringen in Oesterreich den Dhron bestieg, ist
es gewesen, welcher in seiner idealen Auffassung der Regenten
pflichten mit glühendem Eifer an die Ausgleichung der Rechte und
Pflichten sämmtlicher Staatsbürger schritt und sich selbst nur als
den „ersten Beamten des Staates" bezeichnete. Hatte seine Mutter
Kaiserin Maria Theresia, die letzte Habsburgerin, unter stetem
Widerspruche der alten Laudstände, in welchen der Bauern
st and nicht die m indeste V ertret u n g hatte, zu einigem
Schutze der Unterthauen gegen Uebergriffe der Herrschaften die
Kreisämter (in Freistadt, Lambach, Steyr) bestellt, sowie den
Bischöfen und Prälaten die Einhebnng der Jnselsteuer untersagt,
so erließ Kaiser Josef, lim die Stellung der bäuerlichen Bevölkerung
zu sichern, schon in seinem ersten Regierungsjahre, am 1. Sep
tember 1781, das Unterthauspatent. Mit diesem Gesetze wurde
der Schutz des Unterthans gegen seine geistlicho