Ratsprotokoll vom 17. November 1876

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 17. November 1876 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Protokoll aufgenommen über die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr, am 17. November 1876 Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Der Vice–Bürgermeister Carl Edelbauer. Die Gemeinderäte: Ferdinand Gründler Emil Göppl Gustav Gschaider Dor Joh. Hochhauser Josef Huber Ant. Jäger v. Waldau Franz Jäger v. Waldau Anton Landsiedl Anton Mayr Mathias Perz Franz Ploberger Georg Pointner Josef Reder Johann Redl Franz Schachinger Franz Tomitz Wenzl Wenhart Schriftführer: Gemeinde Sekretär Iglseder. Beginn der Sitzung 3 1/4 Uhr. N.M. Der Vorsitzende eröffnet die Sit- zung und konstatiert die Anwesen- heit der zur Beschlußfähigkeit er-

Protokoll aufgenommen über die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr, am 17. November 1876 Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Der Vice–Bürgermeister Carl Edelbauer. Die Gemeinderäte: Ferdinand Gründler Emil Göppl Gustav Gschaider Dor Joh. Hochhauser Josef Huber Ant. Jäger v. Waldau Franz Jäger v. Waldau Anton Landsiedl Anton Mayr Mathias Perz Franz Ploberger Georg Pointner Josef Reder Johann Redl Franz Schachinger Franz Tomitz Wenzl Wenhart Schriftführer: Gemeinde Sekretär Iglseder. Beginn der Sitzung 3 1/4 Uhr. N.M. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und konstatiert die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit er-

forderlichen Anzahl von Gemeinderäten. Hierauf wird zur Tagesordnung geschritten. I. Section. 1. G.R. Pointner referirt über die vom städt. Conzepts–Adjunkten Wilhelm Sperr eingebrachte Beschwerdeschrift, beziehungsweise Rechtfertigung gegen die in mehreren Dekreten des Bürgermeisters über ihn verfügten Maßnahmen, mit der Bitte um Enthebung von seiner Stelle mit Ende des Jahres 1876, und stellt namens der Sektion den Antrag, diese Beschwerdeschrift dem Amte, beziehungsweise dem Bürgermeister und Gemeinde– Sekretär zur schriftlichen Äußerung bis zur nächsten Sitzung zuzuweisen. Beschluß nach Antrag. — Z 385 praes. 2. Derselbe referirt über einen vom Herrn Johann Gilg, Hausbesitzer No 252 Schönau eingebrachten Rekurs wider eine Verfügung des Bürgermeisters, mittels welcher derselbe als Besitznachfolger des verstorbenen Tischlermeisters Hartl zur

forderlichen Anzahl von Gemeinde- räten. Hierauf wird zur Tages- ordnung geschritten. I. Section. 1. G.R. Pointner referirt über die vom städt. Conzepts–Adjunkten Wilhelm Sperr eingebrachte Beschwer- deschrift, beziehungsweise Rechtfer- tigung gegen die in mehreren Dekreten des Bürgermeisters über ihn verfügten Maßnahmen, mit der Bitte um Enthebung von seiner Stelle mit Ende des Jahres 1876, und stellt namens der Sektion den Antrag, diese Beschwerdeschrift dem Amte, beziehungsweise dem Bürgermeister und Gemeinde– Sekretär zur schriftlichen Äuße- rung bis zur nächsten Sitzung zuzuweisen. Beschluß nach Antrag. — Z 385 praes. 2. Derselbe referirt über einen vom Herrn Johann Gilg, Haus- besitzer No 252 Schönau eingebrach- ten Rekurs wider eine Ver- fügung des Bürgermeisters, mittels welcher derselbe als Be- sitznachfolger des verstorbenen Tischlermeisters Hartl zur

Herstellung des dem letzteren seiner- zeit zur Ausführung aufgetragenen, jedoch mit Rücksicht auf die inzwi- schen eingetretene Winterszeit, dessen Krankheit und Tod nicht mehr erbauten Kanals längs sei- nem Hause mit dem Bemer- ken aufgefordert wurde, daß er hiezu von Seite der Gemeinde in Folge Gemeinderatsbeschlußes vom 1. Oktober 1875 die Hälfte der Herstellungskosten mit dem nicht zu überschreitenden Betrage von 66 fl. beigesteuert erhalte. Refe- rent stellt namens der Sektion unter Hinweis darauf, daß kein Grund vorliege, warum der ge- genwärtige Hausbesitzer von den mit dem Hause übernommenen Verpflichtungen enthoben werden solle, den Antrag auf Abweisung des Rekurses und Aufrechthaltung der Verfügung des Bürgermeisters. Wird angenommen. – Z. 8337. 3. Derselbe referirt über den Rekurs der Frau Anna Vetters Hausbesit- zerin in Ennsdorf wider eine Verfügung des Bürgermeisters, mittels welcher dieselbe zur Her- stellung einer gemauerten Mist- grube im Hofraum ihres Hauses

Herstellung des dem letzteren seinerzeit zur Ausführung aufgetragenen, jedoch mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Winterszeit, dessen Krankheit und Tod nicht mehr erbauten Kanals längs seinem Hause mit dem Bemerken aufgefordert wurde, daß er hiezu von Seite der Gemeinde in Folge Gemeinderatsbeschlußes vom 1. Oktober 1875 die Hälfte der Herstellungskosten mit dem nicht zu überschreitenden Betrage von 66 fl. beigesteuert erhalte. Referent stellt namens der Sektion unter Hinweis darauf, daß kein Grund vorliege, warum der gegenwärtige Hausbesitzer von den mit dem Hause übernommenen Verpflichtungen enthoben werden solle, den Antrag auf Abweisung des Rekurses und Aufrechthaltung der Verfügung des Bürgermeisters. Wird angenommen. – Z. 8337. 3. Derselbe referirt über den Rekurs der Frau Anna Vetters Hausbesitzerin in Ennsdorf wider eine Verfügung des Bürgermeisters, mittels welcher dieselbe zur Herstellung einer gemauerten Mistgrube im Hofraum ihres Hauses

aufgefordert wurde, und stellt nach Verlesung des Rekurses mit dem Bemerken, daß er (Referent) selbst einen Augenschein vorgenommen habe, unter Hinweis darauf, daß laut vorliegenden Kommissions– Protokolle, die Herstellung dieser Mistgrube vom Stadtarzte aus sanitären Rücksichten als notwendig erklärt wurde, mithin die Verfügung des Bürgermeisters dem Gesetze entsprechend sei, namens der Sektion den Antrag, die Rekurrentin zur Herstellung einer gemauerten Mistgrube im nächsten Frühjahre nach den Anordnungen des Bürgermeisters zu verhalten, bis dahin aber mit Rücksicht auf die Winterszeit die Belassung der selben in ihrer gegenwärtigen Zustande, jedoch unter der Bedingung ihrer Verschliessung mit einem hölzernen Deckel zu gestatten. G.R. Perz stellt den Gegenantrag von dem Auftrage der Herstellung einer gemauerten Mistgrube Umgang zu nehmen, und deren

aufgefordert wurde, und stellt nach Verlesung des Rekurses mit dem Bemerken, daß er (Referent) selbst einen Augen- schein vorgenommen habe, unter Hinweis darauf, daß laut vorliegenden Kommissions– Protokolle, die Herstellung dieser Mistgrube vom Stadtarzte aus sanitären Rücksichten als not- wendig erklärt wurde, mit- hin die Verfügung des Bürger- meisters dem Gesetze entspre- chend sei, namens der Sek- tion den Antrag, die Rekurren- tin zur Herstellung einer ge- mauerten Mistgrube im nächsten Frühjahre nach den Anordnungen des Bürgermei- sters zu verhalten, bis dahin aber mit Rücksicht auf die Winterszeit die Belassung der selben in ihrer gegenwär- tigen Zustande, jedoch unter der Bedingung ihrer Verschlies- sung mit einem hölzernen Deckel zu gestatten. G.R. Perz stellt den Gegenantrag von dem Auftrage der Herstellung einer gemauerten Mistgrube Umgang zu nehmen, und deren

Belassung in ihrem gegenwärtigen Zustande zu gestatten, da diesel- be laut Angabe des Referenten ohnehin mit einem hölzernen Zaune umgeben und daher ge- schlossen sei. Bei der Abstimmung wird der Gegenantrag des G. K. Perz mit al- len gegen 3 Stimmen abge- lehnt und sohin der Antrag der Sektion angenommen. — Z. 8257. 4. G.R. Pointner referirt über den Amtsbericht betreffend die Re- organisation des Nachtwächter–In- stitutes, und führt diesfalls an, daß in der Gemeinderatssitzung vom 5. April d.J. gelegentlich einer vom damaligen Gemeinderat Herrn Franz Hofmann eingebrach- ten Anzeige, daß die Nachtwäch- ter in Aichet wegen allzugeringen Bezahlung ihren Dienst nicht mehr verrichten wollten, der vom Amte gemachte Vorschlag auf zeitgemäße Reform des Nacht- wächter Institutes und Bedacht- nahme hiebei auf das in andern Städten bereits bewärte Institut der Gewölbewächter, einstimmig genehmigt, und hierüber dem

Belassung in ihrem gegenwärtigen Zustande zu gestatten, da dieselbe laut Angabe des Referenten ohnehin mit einem hölzernen Zaune umgeben und daher geschlossen sei. Bei der Abstimmung wird der Gegenantrag des G. K. Perz mit allen gegen 3 Stimmen abgelehnt und sohin der Antrag der Sektion angenommen. — Z. 8257. 4. G.R. Pointner referirt über den Amtsbericht betreffend die Reorganisation des Nachtwächter–Institutes, und führt diesfalls an, daß in der Gemeinderatssitzung vom 5. April d.J. gelegentlich einer vom damaligen Gemeinderat Herrn Franz Hofmann eingebrachten Anzeige, daß die Nachtwächter in Aichet wegen allzugeringen Bezahlung ihren Dienst nicht mehr verrichten wollten, der vom Amte gemachte Vorschlag auf zeitgemäße Reform des Nachtwächter Institutes und Bedachtnahme hiebei auf das in andern Städten bereits bewärte Institut der Gewölbewächter, einstimmig genehmigt, und hierüber dem

Amt die Vorlage eines Operates aufgetragen worden sein. Der Gemeinde Sekretär habe demgemäß ein Organisations–Statut für die städtische Gewölbe– u. Feuerwache in Steyr nebst Motivbericht vorgelegt. Die Sektion habe dieses ziemlich umfangreiche Operat genau und eingehend beraten, und hebe er aus demselben insbesonders hervor, daß nach diesem Antrage die Gewölbe– u. Feuerwache aus 24 Mann mit halbnächtlicher Dienstzeit bestehen solle, deren eine Hälfte vor Mitternacht, das sei im Sommer von 10 und im Winter von 9 bis 1 Uhr Dienst zu machen habe, während die Dienstzeit der anderen Hälfte von 1 bis 4 Uhr im Sommer und bis 5 Uhr im Winter dauere. Demgemäß sei die Stadt in nachstehende 12 Rayone einzutheilen: No 1 Stadt, No 2 Vogelsang und Reichenschwall, No 3 u. 4 Ennsdorf und Schönau, No 5 Ort, No 6 u. 7 Steyrdorf, Bruderhausgasse und Schnallenberg, No 8 die übrigen Theile von Wieserfeld, No 9 Vorstadt bei der Steyr untere Zeile, No 10 Josefsthal u. Karolinenthal, No 11 u. 12 Aichet.

Amt die Vorlage eines Operates aufgetragen worden sein. Der Gemeinde Sekretär habe demgemäß ein Organisations–Statut für die städtische Gewölbe– u. Feuer- wache in Steyr nebst Motivbericht vorgelegt. Die Sektion habe die- ses ziemlich umfangreiche Operat genau und eingehend beraten, und hebe er aus demselben ins- besonders hervor, daß nach die- sem Antrage die Gewölbe– u. Feuer- wache aus 24 Mann mit halbnächt- licher Dienstzeit bestehen solle, deren eine Hälfte vor Mitternacht, das sei im Sommer von 10 und im Winter von 9 bis 1 Uhr Dienst zu machen habe, während die Dienstzeit der anderen Hälfte von 1 bis 4 Uhr im Sommer und bis 5 Uhr im Winter dauere. Dem- gemäß sei die Stadt in nachste- hende 12 Rayone einzutheilen: No 1 Stadt, No 2 Vogelsang und Reichen- schwall, No 3 u. 4 Ennsdorf und Schönau, No 5 Ort, No 6 u. 7 Steyrdorf, Bruderhausgasse und Schnallenberg, No 8 die übrigen Theile von Wieserfeld, No 9 Vorstadt bei der Steyr untere Zeile, No 10 Josefsthal u. Ka- rolinenthal, No 11 u. 12 Aichet.

Die Entlohnung wäre eine wöchent- liche und zwar für Sommermo- nate pr Woche 2 fl. für die Winter- monate 3 fl 50 xr, so daß jeder Wächter eine jährliche Entlohnung von 129 fl 50 xr, nebst einen Antheil an den Strafgeldern und Montur, bestehend in einer Blouse im Sommer, und einem Mantel im Winter, eine Kappe, einen Hacken stock, eine Blendlaterne mit Feuerzeug und ein Signalpfeiffchen zu beziehen hätte. Die Gesammtkosten dieses Institutes würden sich hienach jährlich auf circa 3 bis 4000 fl belaufen, zu deren Aufbringung nach dem vor- liegenden Operate, die Gewölbe– u. Hausbesitzer in der Weise bei- zusteuern hätten, daß die Ge- wölbe und Häuser je nach ihrer Größe und zwar erstere in 3, letztere in 4 Klassen eingetheilt würden, und zwar hätten bei den Gewölben die 1 Klasse jährlich 1 fl die zweite 1 fl 50 xr und die 3te 2 fl zu entrichten, wodurch sich nach einer beiläufigen Schätzung ein Jahres–Erträgnis von 463 fl er- gebe, während bei den Häusern Die I. Klasse 2 fl. die II. 2 fl 50 xr, die

Die Entlohnung wäre eine wöchentliche und zwar für Sommermonate pr Woche 2 fl. für die Wintermonate 3 fl 50 xr, so daß jeder Wächter eine jährliche Entlohnung von 129 fl 50 xr, nebst einen Antheil an den Strafgeldern und Montur, bestehend in einer Blouse im Sommer, und einem Mantel im Winter, eine Kappe, einen Hacken stock, eine Blendlaterne mit Feuerzeug und ein Signalpfeiffchen zu beziehen hätte. Die Gesammtkosten dieses Institutes würden sich hienach jährlich auf circa 3 bis 4000 fl belaufen, zu deren Aufbringung nach dem vorliegenden Operate, die Gewölbe– u. Hausbesitzer in der Weise beizusteuern hätten, daß die Gewölbe und Häuser je nach ihrer Größe und zwar erstere in 3, letztere in 4 Klassen eingetheilt würden, und zwar hätten bei den Gewölben die 1 Klasse jährlich 1 fl die zweite 1 fl 50 xr und die 3te 2 fl zu entrichten, wodurch sich nach einer beiläufigen Schätzung ein Jahres–Erträgnis von 463 fl ergebe, während bei den Häusern Die I. Klasse 2 fl. die II. 2 fl 50 xr, die

III. 3 fl und die IV. 4 fl zu bezahlen hätten; letztere mit einem Jahreserträgnis von 2506 fl. Behufs Erhebung der Eintheilung der Häuser und Gewölbe in bestimmte Klassen, sei eine Kommission bestehend aus Mitgliedern des Gemeinderates, sowie Haus- u. Gewölbebesitzer einzusetzen. Die Sektion habe sich nun in Prinzipe mit dem vorliegenden Operate durchwegs einverstanden erklärt, nur mit der Aufbringung der Kosten wie sie darin beantragt ist, sei dieselbe nicht einverstanden. Das Institut der Gewölbe– und Feuerwächter komme allen Einwohnern und nicht blos den Gewölbe u. Hausbesitzern zu Gute, es sei daher nur gerecht, wenn die Kosten hiefür auch aus den allgemeinen Einnamen der Gemeinde, nemlich der Stadt Casse gedeckt würden, abgesehen davon, daß die Durchführung der beantragten Zahlungs–Modalitäten mit den größten Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten verbunden sei. Die Sektion sei daher der Ansicht, daß für den Fall als es sich bei der Präliminarberatung

III. 3 fl und die IV. 4 fl zu bezahlen hätten; letztere mit einem Jahreserträgnis von 2506 fl. Behufs Erhebung der Eintheilung der Häuser und Gewölbe in be- stimmte Klassen, sei eine Kom- mission bestehend aus Mitglie- dern des Gemeinderates, sowie Haus- u. Gewölbebesitzer einzusetzen. Die Sektion habe sich nun in Prinzipe mit dem vorliegenden Operate durchwegs einverstanden erklärt, nur mit der Aufbrin- gung der Kosten wie sie darin beantragt ist, sei dieselbe nicht einverstanden. Das Institut der Gewölbe– und Feuerwächter komme allen Einwohnern und nicht blos den Gewölbe u. Hausbesitzern zu Gute, es sei daher nur gerecht, wenn die Kosten hiefür auch aus den allgemeinen Einnamen der Gemeinde, nemlich der Stadt Casse gedeckt würden, abgesehen da- von, daß die Durchführung der beantragten Zahlungs–Modalitäten mit den größten Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten ver- bunden sei. Die Sektion sei da- her der Ansicht, daß für den Fall als es sich bei der Präliminarbe- ratung

ergebe, daß ein Betrag von circa 2000 fl das seien nemlich die halben Ko- sten des neuen Institutes, in dasselbe eingestellt werden könnte, das Institut der Gewölbe –u. Feuer- wache mit Anfangs Juli des nächsten Jahres ins Leben zu tre- ten hätte, und das Institut der Nachtwächter mit Ende Juni auf- zulassen sei. Er stellt sohin, unter der Voraussetzung der Möglichkeit der Geldbeschaffung namens der Sektion den Antrag. 1. Das Institut der Nachtwächter hat mit Ende Juni 1877 aufzuhören. An dessen Stelle tritt mit 1 Juli 1877 das Institut der stadt. Gewölbe– u. Feuer- wache bestehend aus 24 Mann mit halbnächtiger Dienstzeit. 2. Die Entlohnung derselben für die Sommermonate mit wöchent- lich 2 fl und für die Wintermo- nate mit wöchentlich f3 fl 50 xr hat aus der Gemeindekasse zu ge- schehen. 3. der zu ermittelnde Kostenpunkt sei in dem städt. Präliminare pro 1877 zu berücksichtigen. 4. die Aufnahme, Überwachung und Entlassung der Mannschaft, obliegt dem Bürgermeister.

ergebe, daß ein Betrag von circa 2000 fl das seien nemlich die halben Kosten des neuen Institutes, in dasselbe eingestellt werden könnte, das Institut der Gewölbe –u. Feuerwache mit Anfangs Juli des nächsten Jahres ins Leben zu treten hätte, und das Institut der Nachtwächter mit Ende Juni aufzulassen sei. Er stellt sohin, unter der Voraussetzung der Möglichkeit der Geldbeschaffung namens der Sektion den Antrag. 1. Das Institut der Nachtwächter hat mit Ende Juni 1877 aufzuhören. An dessen Stelle tritt mit 1 Juli 1877 das Institut der stadt. Gewölbe– u. Feuerwache bestehend aus 24 Mann mit halbnächtiger Dienstzeit. 2. Die Entlohnung derselben für die Sommermonate mit wöchentlich 2 fl und für die Wintermonate mit wöchentlich f3 fl 50 xr hat aus der Gemeindekasse zu geschehen. 3. der zu ermittelnde Kostenpunkt sei in dem städt. Präliminare pro 1877 zu berücksichtigen. 4. die Aufnahme, Überwachung und Entlassung der Mannschaft, obliegt dem Bürgermeister.

5. Das vorliegende Organisations– Statut wird im allgemeinen Theil nach § 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 u 18 [10?], im speziellen Theile von § 1 bis 13 gebilliget. G.R. Ploberger erklärt sich im Prinzipe mit dem beantragten Institut einverstanden, nur glaube er, daß mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Stadt, vorläufig mit dessen Einführung noch bis zu deren Besserung zu warten wäre. Der Referent verliest sodann die im Punkte 5 des Sektions–Antrages zur Genehmigung beantragten Paragraphe. Dieselben lauten: §1. Die Gewölbe– und Feuerwache hat den Zweck, 1. durch entsprechende Beobachtungen und Vorkehrungen der Möglichkeit einer Feuersgefahr vorzubeugen, eventuell bei eingetretenen Brande die sofortige Anzeige zu machen oder nach Bedürfnis die Alarmirung zu veranlassen, und 2 durch Beobachtung der Gewölbe u. Hausthüren gewöhnliche und Einbruchsdiebstäle zu verhindern und zur Habhaftwerdung der Täter mitzuwirken. Aushilfsweise hat sie

5. Das vorliegende Organisations– Statut wird im allgemeinen Theil nach § 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 u 18 [10?], im speziellen Theile von § 1 bis 13 gebilliget. G.R. Ploberger erklärt sich im Prinzipe mit dem beantragten Institut einverstanden, nur glaube er, daß mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Stadt, vorläufig mit dessen Einführung noch bis zu deren Besserung zu warten wäre. Der Referent verliest sodann die im Punkte 5 des Sektions–Antrages zur Genehmigung beantragten Para- graphe. Dieselben lauten: §1. Die Gewölbe– und Feuerwache hat den Zweck, 1. durch entsprechen- de Beobachtungen und Vorkehrun- gen der Möglichkeit einer Feuers- gefahr vorzubeugen, eventuell bei eingetretenen Brande die sofortige Anzeige zu machen oder nach Bedürfnis die Alarmirung zu veranlassen, und 2 durch Beo- bachtung der Gewölbe u. Hausthü- ren gewöhnliche und Einbruchs- diebstäle zu verhindern und zur Habhaftwerdung der Täter mitzu- wirken. Aushilfsweise hat sie

bei nächtlichen Ruhestörungen, Exzessen und dergleichen, die stadt. Sicherheitswache zu avi- siren und derselben Beistand zu leisten. §. 2. Die Gewölbe– u. Feuerwache besteht aus 24 Mann von denen zur Nachtzeit immer je 12 in Dienst stehen, denen ein bestimmter Begehungs–Rayon zugewiesen wird. Die Mannschaft ist in dienstlicher Be- ziehung unmittelbar dem Inspektor der Sicherheitswache untergeordnet. §. 3. Zur Aufname in die Gewölbe– u. Feuerwache wird gefordert, ein Alter von nicht unter18 und nicht über 60 Jahre, Rüstigkeit, Entschlossenheit, vollkommene Verläßlichkeit und Unbescholtenheit. § 4. Die Aufname der Wachmann- schaft erfolgt durch den Bürgermeister und ist wegen Besetzung der erledig- ten Stellen in der Regel der Konkurs auszuschreiben. Die Mannschaft wird durch Handschlag und Ge- löbnis in Pflicht genommen. § 5. Der Gewölbe– u. Feuerwächter bezieht eine wöchentliche Entlohnung und zwar während der 8 Sommer- monate d.i. vom 1. März bis Ende Oktober mit 2 fl und während

bei nächtlichen Ruhestörungen, Exzessen und dergleichen, die stadt. Sicherheitswache zu avisiren und derselben Beistand zu leisten. §. 2. Die Gewölbe– u. Feuerwache besteht aus 24 Mann von denen zur Nachtzeit immer je 12 in Dienst stehen, denen ein bestimmter Begehungs–Rayon zugewiesen wird. Die Mannschaft ist in dienstlicher Beziehung unmittelbar dem Inspektor der Sicherheitswache untergeordnet. §. 3. Zur Aufname in die Gewölbe– u. Feuerwache wird gefordert, ein Alter von nicht unter18 und nicht über 60 Jahre, Rüstigkeit, Entschlossenheit, vollkommene Verläßlichkeit und Unbescholtenheit. § 4. Die Aufname der Wachmannschaft erfolgt durch den Bürgermeister und ist wegen Besetzung der erledigten Stellen in der Regel der Konkurs auszuschreiben. Die Mannschaft wird durch Handschlag und Gelöbnis in Pflicht genommen. § 5. Der Gewölbe– u. Feuerwächter bezieht eine wöchentliche Entlohnung und zwar während der 8 Sommermonate d.i. vom 1. März bis Ende Oktober mit 2 fl und während

der 4 Wintermonate, d.i. vom 1. November bis Ende Februar 3 fl 50 xr; außerdem den dritten Theil der eingehenden Strafgelder von offen getroffenen Lokalitäten und Schlösser; überdies erhält er zur Ausübung des Dienstes unentgeldlich beigestellt eine Blouse, im Winter einen Mantel, eine Kappe, einen Hackenstock, eine Blendlaterne mit Feuerzeug und ein Signalpfeiffchen. Diese Abzeichen sind im Dienste stets zutragen.– § 6. Besonders anerkennenswerte Leistungen werden durch Geldbelohnung ausgezeichnet, welche die für das Institut eingesetzte (ist abzuändern in „der Gemeinderat“) Commission zuzuerkennen hat, und die aus dessen Fond bestritten werden. § 8. [§ 7 fehlt !] Die Auflösung des Dienstverhältnisses kann in der Regel, – die Falle des § 7 ausgenommen. – nur unter Einhaltung einer gegenseitigen 14 tägigen Kündigung erfolgen. § 9. Die Mitglieder Gewölbe– u. Feuerwache geniessen in Ausübung ihres Dienstes den gesetzlichen Schutz wie er Civile– u. Militärwachen zukommt. §. 10. Als Strafgelder werden bestimmt

der 4 Wintermonate, d.i. vom 1. November bis Ende Februar 3 fl 50 xr; außerdem den dritten Theil der ein- gehenden Strafgelder von offen getroffenen Lokalitäten und Schlösser; überdies erhält er zur Ausübung des Dienstes unent- geldlich beigestellt eine Blouse, im Winter einen Mantel, eine Kappe, einen Hackenstock, eine Blendlaterne mit Feuerzeug und ein Signalpfeiffchen. Die- se Abzeichen sind im Dienste stets zutragen.– § 6. Besonders anerkennenswerte Leistungen werden durch Geld- belohnung ausgezeichnet, welche die für das Institut eingesetzte (ist abzuändern in „der Gemeinderat“) Commission zuzuerkennen hat, und die aus dessen Fond bestritten werden. § 8. [§ 7 fehlt !] Die Auflösung des Dienstver- hältnisses kann in der Regel, – die Falle des § 7 ausgenommen. – nur unter Einhaltung einer gegenseitigen 14 tägigen Kündi- gung erfolgen. § 9. Die Mitglieder Gewölbe– u. Feuerwache geniessen in Aus- übung ihres Dienstes den ge- setzlichen Schutz wie er Civile– u. Militärwachen zukommt. §. 10. Als Strafgelder werden be- stimmt

für ein offen getroffenes Schloß 50 xr; für einen offen getroffenen Fensterladen 50 xr; für ein offen getroffenes Hausthor 1 fl; für ein offen getroffenes Ge- wölbe 2 fl. II. Specieller Theil –Dienstes Instruction. §. 1. Die städtische Gewölben– u. Feuer- wache ist in dienstlicher Beziehung dem Inspektor der Sicherheitswache unmittelbar untergeordnet und hat derselbe für deren Abrichtung, für Zuteilung des Dienstes und für deren entsprechende Überwachung zu sorgen. § 2. Das ganze Stadtgebiet wird in 12 Begehungs Rayone eingetheilt. Diese Rayone sind: 1. Stadt; 2. Vogl- sang und Reichenschwall, 3. u. 4. Enns- dorf u. Schönau, 5. Ort. 6. u. 7. Steyr- dorf, Bruderhausgasse und Schnallen- berg, 8. der übrige Teil von Wieser- feld; 9. Vorstadt b.d. Steyr untere Zei- le, 10. Josefsthal u. Karolinenthal und endlich 11 u. 12. Aichet. §. 3. In jedem dieser Rayone ist durch je einen Wachmann ununterbrochen Dienst zu machen. Ohne wichtigen Grund ist in der Zutheilung dieser Rayons an die einzelnen Posten nicht zu wecheln. Der Dienst vor

für ein offen getroffenes Schloß 50 xr; für einen offen getroffenen Fensterladen 50 xr; für ein offen getroffenes Hausthor 1 fl; für ein offen getroffenes Gewölbe 2 fl. II. Specieller Theil –Dienstes Instruction. §. 1. Die städtische Gewölben– u. Feuerwache ist in dienstlicher Beziehung dem Inspektor der Sicherheitswache unmittelbar untergeordnet und hat derselbe für deren Abrichtung, für Zuteilung des Dienstes und für deren entsprechende Überwachung zu sorgen. § 2. Das ganze Stadtgebiet wird in 12 Begehungs Rayone eingetheilt. Diese Rayone sind: 1. Stadt; 2. Voglsang und Reichenschwall, 3. u. 4. Ennsdorf u. Schönau, 5. Ort. 6. u. 7. Steyrdorf, Bruderhausgasse und Schnallenberg, 8. der übrige Teil von Wieserfeld; 9. Vorstadt b.d. Steyr untere Zeile, 10. Josefsthal u. Karolinenthal und endlich 11 u. 12. Aichet. §. 3. In jedem dieser Rayone ist durch je einen Wachmann ununterbrochen Dienst zu machen. Ohne wichtigen Grund ist in der Zutheilung dieser Rayons an die einzelnen Posten nicht zu wecheln. Der Dienst vor

Mitternacht ist im Sommer von 10 bis 1 und im Winter von 9 bis 1 Uhr; jener nach Mitternacht von 1 bis 4 Uhr im Sommer und bis 5 Uhr im Winter. §. 4. Der Wachmann hat zur vorgeschriebenen Stunde den Dienst in seinem Rayon zu beziehen und darf denselben so lange sein Dienst dauert, ohne zwingenden Grund nicht verlassen. §. 5. Während seines Dienstes hat er den ihm zugewiesenen Rayon fleissig abzupatrouliren; dabei insbesonders seine Augenmerk auf die Häuser, deren Dächer u. Thüren, die Läden und Gewölbe, sowie auch auf herumschleichendes verdächtiges Gesindel zu richten. §. 6. Im Falle derselbe bemerkt, daß es in einem Gebäude ungewöhnlich rauche, oder daß Feuer ausgebrochen sei, hat er sofort die Leute in demselben zu wecken, im letzteren Falle auch schleunigst entweder selbst bei der Sicherheitswache die Anzeige zu machen, oder für denen Erstattung zu sorgen. §. 7. Trifft er bei seinem Gange Hausthüren, Gewölbe und Laden offen, so hat er behufs deren Schließung ent-

Mitternacht ist im Sommer von 10 bis 1 und im Winter von 9 bis 1 Uhr; jener nach Mitternacht von 1 bis 4 Uhr im Sommer und bis 5 Uhr im Winter. §. 4. Der Wachmann hat zur vorgeschrie- benen Stunde den Dienst in seinem Rayon zu beziehen und darf den- selben so lange sein Dienst dauert, ohne zwingenden Grund nicht ver- lassen. §. 5. Während seines Dienstes hat er den ihm zugewiesenen Rayon fleissig abzupatrouliren; dabei insbesonders seine Augenmerk auf die Häuser, deren Dächer u. Thüren, die Läden und Gewölbe, sowie auch auf herum- schleichendes verdächtiges Gesindel zu richten. §. 6. Im Falle derselbe bemerkt, daß es in einem Gebäude ungewöhnlich rauche, oder daß Feuer ausgebrochen sei, hat er sofort die Leute in demselben zu wecken, im letzteren Falle auch schleunigst entweder selbst bei der Sicherheitswache die Anzei- ge zu machen, oder für denen Erstattung zu sorgen. §. 7. Trifft er bei seinem Gange Haus- thüren, Gewölbe und Laden offen, so hat er behufs deren Schließung ent-

weder den Hausbesorger resp. die betreffenden Dienstleute zu wecken, eventuell bei Gewölben ein Re- serveschloß vorzuhängen. §. 8. Bei jedem verdächtigen Geräusch hat er seine Aufmerksamkeit ins- besonders rege zu halten, um einen eventuellen Diebstal oder Einbruch zu verhindern. Es ist daher auch verdäch- tiges Gesindel anzuhalten und even- tuell der nächsten Sicherheitswach- patrulle, resp. am Wachzimmer zu übergeben. §. 9. Bei nächtlichen Ruhestörungen und Exzessen hat er nach Möglichkeit die Avisirung einer Wachpatroulle zu ver- anlassen und bis zu deren Eintreffen wenn nötig selbstständig einzuschrei- ten. Über die diesfällige Vorname von Arretirungen wird auf § 32 der Dienstes–Instruktion für die städtische Sicherheitswache verwiesen. §. 10. Während des Dienstes ist das Einsprechen in Wirtshäusern, Brant- wein– u. Caféschänken ausdrück- lich untersagt. §. 11. Jedesmal nach Ablauf des Dien- stes hat der Wachmann über etwaige wichtige Vorfälle sofort am Wachzim- mer der Sicherheitswache Rapport zu erstatten. Alle anderen Vorkommnisse

weder den Hausbesorger resp. die betreffenden Dienstleute zu wecken, eventuell bei Gewölben ein Reserveschloß vorzuhängen. §. 8. Bei jedem verdächtigen Geräusch hat er seine Aufmerksamkeit insbesonders rege zu halten, um einen eventuellen Diebstal oder Einbruch zu verhindern. Es ist daher auch verdächtiges Gesindel anzuhalten und eventuell der nächsten Sicherheitswachpatrulle, resp. am Wachzimmer zu übergeben. §. 9. Bei nächtlichen Ruhestörungen und Exzessen hat er nach Möglichkeit die Avisirung einer Wachpatroulle zu veranlassen und bis zu deren Eintreffen wenn nötig selbstständig einzuschreiten. Über die diesfällige Vorname von Arretirungen wird auf § 32 der Dienstes–Instruktion für die städtische Sicherheitswache verwiesen. §. 10. Während des Dienstes ist das Einsprechen in Wirtshäusern, Brantwein– u. Caféschänken ausdrücklich untersagt. §. 11. Jedesmal nach Ablauf des Dienstes hat der Wachmann über etwaige wichtige Vorfälle sofort am Wachzimmer der Sicherheitswache Rapport zu erstatten. Alle anderen Vorkommnisse

und sonstigen Anliegen sind bei den vom Inspektor der Sicherheitswache regelmässig am Schlusse einer jeden Woche abzuhaltenden Rapporte zu melden, zu welchem Zwecke von dem Wachmanne entsprechende Vermerkungen zu führen sind. §. 12. Zum Zwecke der Verständigung mit den anderen Wachmännern resp. mit der Sicherheitswachmannschaft hat jeder Wachmann ein Signalpfeiffchen; zu seinem persönlichen Schutz hat er außerdem einen Hackenstock, von dem er jedoch nur im Notfalle Gebrauch machen darf. Siehe §. 40 Dienstes Instruktion der Sicherheitswache. §. 13. Die Anname von Geschenken in Dienstsachen ist bei Strafe der Entlassung verboten. G.R. Dor Hochhauser findet eine Lücke im § 18 [10?] des allgemeinen Theiles, enthaltend die Strafbestimmungen, nachdem darin nicht festgestellt erscheine, von welcher Stunde an die Straffälligkeit wegen eines offen gefundenen Hausthores beginne; es sei daher seinerzeit dieses Statut noch eingehender durchzuberaten. Bei der Abstimmung werden

und sonstigen Anliegen sind bei den vom Inspektor der Sicherheitswache regelmässig am Schlusse einer je- den Woche abzuhaltenden Rapporte zu mel- den, zu welchem Zwecke von dem Wachmanne entsprechende Vermerkun- gen zu führen sind. §. 12. Zum Zwecke der Verständigung mit den anderen Wachmännern resp. mit der Sicherheitswachmannschaft hat jeder Wachmann ein Signalpfeiffchen; zu seinem persönlichen Schutz hat er außerdem einen Hackenstock, von dem er jedoch nur im Not- falle Gebrauch machen darf. Siehe §. 40 Dienstes Instruktion der Sicher- heitswache. §. 13. Die Anname von Geschenken in Dienstsachen ist bei Strafe der Ent- lassung verboten. G.R. Dor Hochhauser findet eine Lücke im § 18 [10?] des allgemeinen Theiles, enthaltend die Strafbestim- mungen, nachdem darin nicht festgestellt erscheine, von welcher Stunde an die Straffälligkeit wegen eines offen gefundenen Hausthores beginne; es sei daher seinerzeit die- ses Statut noch eingehender durch- zuberaten. Bei der Abstimmung werden

die Sektionsanträge im Prinzipe angenommen, und wird im Übrigen die Deckung des Auf- wandes der Präliminarberatung vorbehalten. — Z. 8489. II. Section. 5. Vice Bürgermeister Edelbauer referirt über den Bericht des städt. Cassaamtes betreffend die Rechnungsgebarung im Oktober, wonach sich die Einnamen in diesem Monate auf 18178 fl 24 xr, die Ausgaben auf 20885 fl 39 xr. belie- fen, daher sich mit Einrechnung des Ende September verbliebenen Cassa- standes pr 11562 fl 10 xr mit Schluß Ok- tober ein baarer Cassarest von 8854 fl 95 ½ xr ergab. Referent be- merkt hiezu, daß das Stadt Casse– Journal pro Oktober durch den Ge- meinderat Perz und ihn revidirt und richtig befunden worden sei.– Wird zur Kenntnis genommen. Z 10923.– 6. Derselbe referirt über den Bericht des städt. Cassaamtes betreffend die Vermögensgebarung bei der Alt Fenzel'schen und Wolfgang Pfefferl'schen Stipendien Stiftungen im Jahr 1875, wonach erstere ein Aktivvermögen von 2175 fl 38 xr

die Sektionsanträge im Prinzipe angenommen, und wird im Übrigen die Deckung des Aufwandes der Präliminarberatung vorbehalten. — Z. 8489. II. Section. 5. Vice Bürgermeister Edelbauer referirt über den Bericht des städt. Cassaamtes betreffend die Rechnungsgebarung im Oktober, wonach sich die Einnamen in diesem Monate auf 18178 fl 24 xr, die Ausgaben auf 20885 fl 39 xr. beliefen, daher sich mit Einrechnung des Ende September verbliebenen Cassastandes pr 11562 fl 10 xr mit Schluß Oktober ein baarer Cassarest von 8854 fl 95 ½ xr ergab. Referent bemerkt hiezu, daß das Stadt Casse– Journal pro Oktober durch den Gemeinderat Perz und ihn revidirt und richtig befunden worden sei.– Wird zur Kenntnis genommen. Z 10923.– 6. Derselbe referirt über den Bericht des städt. Cassaamtes betreffend die Vermögensgebarung bei der Alt Fenzel'schen und Wolfgang Pfefferl'schen Stipendien Stiftungen im Jahr 1875, wonach erstere ein Aktivvermögen von 2175 fl 38 xr

und einen Jahresertrag von 81 fl 30 xr letztere ein Vermögen von 4418 fl 10 ½ xr und einen Jahresertrag von 165 fl 10 xr ausweisen. Er stellt namens der Sektion den Antrag, es sei das Amt zu beauftragen, hievon der kk. Statthalterei Bericht zu erstatten und seinerzeit die Stipendien auszuschreiben. Wird angenommen. — Z. 5394. 7. Derselbe referirt über eine Eingabe des städtischen Cassaamtes, mit welchem dasselbe beantragt, es sei mit Rücksicht darauf, daß der milde Versorgungsfond voraussichtlich mit einem baaren Cassareste von 3800 fl im Jahre 1876 abschließen werde, ein an die kumulative Waisen– Casse des k.k. Steueramtes Steyr, laut Schuldschein vom 4. Februar 1863 ob des Ankaufes des Josef Lazaretes geschuldetes Kapital pr 500 fl zur Rückzahlung aufzukünden. Referent beantragt names der Sektion die Rückzalung dieses Passivkapitales. Beschluß nach Antrag. — Z. 10239. III. Section. (die Gemeinderäte Gschaider u. Dor Hochhauser treten ab)

und einen Jahresertrag von 81 fl 30 xr letztere ein Vermögen von 4418 fl 10 ½ xr und einen Jahresertrag von 165 fl 10 xr ausweisen. Er stellt namens der Sektion den Antrag, es sei das Amt zu beauf- tragen, hievon der kk. Statthalterei Bericht zu erstatten und seinerzeit die Stipendien auszuschreiben. Wird angenommen. — Z. 5394. 7. Derselbe referirt über eine Ein- gabe des städtischen Cassaamtes, mit welchem dasselbe beantragt, es sei mit Rücksicht darauf, daß der milde Versorgungsfond voraussichtlich mit einem baaren Cassareste von 3800 fl im Jahre 1876 abschließen werde, ein an die kumulative Waisen– Casse des k.k. Steueramtes Steyr, laut Schuldschein vom 4. Februar 1863 ob des Ankaufes des Josef Lazaretes geschuldetes Kapital pr 500 fl zur Rückzahlung aufzukünden. Referent beantragt names der Sektion die Rückzalung die- ses Passivkapitales. Beschluß nach Antrag. — Z. 10239. III. Section. (die Gemeinderäte Gschaider u. Dor Hochhauser treten ab)

8. G.R. Reder referirt über das Gesuch der Herrn Gustav Gschaider & Dor Johann Hochhauser als Besitzer der Häuser No. 165, 380, 381 u. 382 in der Schweizergasse, um Ertheilung der Bewilligung zur Einzapfung eines im Hofraume dieser Häu- ser zu erbauenden Kanals in den Kanal des Gemeindehauses und stellt mit dem Bemerken, daß die Sektion hierüber den Augenschein vorgenommen habe, namens der- selben den Antrag, diesem Gesuche unter der Voraussetzung, daß diese Herstellung auf Kosten der Gesuch- steller erfolge, jedoch mit der Be- schränkung stattzugeben, daß nur das Dach– u. Überwasser in den Gemeindehauskanal eingeleitet werden dürfe, und daß es dem etwaigen künftigen Besitzer des Gemeinhauses unbenom- men bleiben müsse, ob diese Einzapfung zu belassen sei, oder nicht. Weiter referiert er über das Ge- such der Fideikommißherrschaft Steyr, der Herren Gustav Gschaider u. Dor Johann Hochhauser um Kanalisirung der Schweizergasse, und bemerkt hiezu, daß er sich, nachdem

8. G.R. Reder referirt über das Gesuch der Herrn Gustav Gschaider & Dor Johann Hochhauser als Besitzer der Häuser No. 165, 380, 381 u. 382 in der Schweizergasse, um Ertheilung der Bewilligung zur Einzapfung eines im Hofraume dieser Häuser zu erbauenden Kanals in den Kanal des Gemeindehauses und stellt mit dem Bemerken, daß die Sektion hierüber den Augenschein vorgenommen habe, namens derselben den Antrag, diesem Gesuche unter der Voraussetzung, daß diese Herstellung auf Kosten der Gesuchsteller erfolge, jedoch mit der Beschränkung stattzugeben, daß nur das Dach– u. Überwasser in den Gemeindehauskanal eingeleitet werden dürfe, und daß es dem etwaigen künftigen Besitzer des Gemeinhauses unbenommen bleiben müsse, ob diese Einzapfung zu belassen sei, oder nicht. Weiter referiert er über das Gesuch der Fideikommißherrschaft Steyr, der Herren Gustav Gschaider u. Dor Johann Hochhauser um Kanalisirung der Schweizergasse, und bemerkt hiezu, daß er sich, nachdem

ihm der Kosten-Voranschlag des städt. Bauamtes mit circa 1000 fl zu hoch erscheine, einen Kosten Voranschlag vom Baumeister Gerl verschafft habe, laut welchen die Herstellung des Kanals aus Ziegelmauerwerk bei einer Weite desselben von 1 Schuh und einer Höhe von 15 Zoll auf 573 fl kommen würde. Er stellt sohin namens der Sektion den Antrag auf Ausführung dieses Kanals auf Grund der Kostenberechnung des Baumeisters Gerl, u. sei dessen Herstellung in Offertwege zu vergeben. Der Vorsitzende konstatirt, daß der Kostenvoranschlag des städt. Bauamtes deshalb höher sei, weil von demselben der Kanal größer beantragt wäre. G.R. Mayr gibt dem Zweifel Ausdruck, ob durch Annahme des gestellten Antrages auch den Übelständen wirklich abgeholfen werde; im Übrigen hebt er hervor, dass, wenn der Gemeinderat diesem Ansuchen stattgebe, an denselben weit größere Anforderungen herantreten würden die der Gemeinde viele tausend

ihm der Kosten-Voranschlag des städt. Bauamtes mit circa 1000 fl zu hoch erscheine, einen Kosten Voranschlag vom Baumeister Gerl verschafft habe, laut wel- chen die Herstellung des Kanals aus Ziegelmauerwerk bei einer Weite desselben von 1 Schuh und einer Höhe von 15 Zoll auf 573 fl kommen würde. Er stellt sohin namens der Sektion den Antrag auf Ausführung die- ses Kanals auf Grund der Ko- stenberechnung des Baumeisters Gerl, u. sei dessen Herstellung in Offertwege zu vergeben. Der Vorsitzende konstatirt, daß der Kostenvoranschlag des städt. Bauamtes deshalb höher sei, weil von demselben der Kanal größer beantragt wäre. G.R. Mayr gibt dem Zweifel Aus- druck, ob durch Annahme des gestellten Antrages auch den Übel- ständen wirklich abgeholfen wer- de; im Übrigen hebt er hervor, dass, wenn der Gemeinderat diesem Ansuchen stattgebe, an denselben weit größere Anfor- derungen herantreten würden die der Gemeinde viele tausend

von Gulden kosten wurden. Es werden denn auch die Be- wohner von Wieserfeld, der Bahn- hofstrasse u.s.f. die Kanalisirung verlangen, und der Gemeinde- rat werde dem auch stattgeben müssen, wenn er im vorlie- genden Falle dem Ansuchen ent- spreche; er stellt daher den Antrag auf Abweisung dieses Ansuchens. GR. Josef Huber bemerkt dem gegen- über, daß andere Strassen nicht so ungünstig situirt seien, wie gerade die Schweizergasse, bei denselben finde nemlich das Wasser einen natürlichen Ab- lauf, während die Schweitzergasse vermöge ihre muldenförmigen Gestaltung bei Regenwetter einen ganzen Sumpf bilde und ins- besondere im Frühjahr nicht passirbar sei. G.R. Tomitz spricht sich für Her- stellung eines Rinnsales aus, durch welches den Übelständen abgeholfen werden könne, dem entgegen G.R. Josef Huber, auf die sich hieraus ergebenden strassenpolizeilichen Unzukömmlich- keiten verweist, welche diese Anlage unmöglich mache.

von Gulden kosten wurden. Es werden denn auch die Bewohner von Wieserfeld, der Bahnhofstrasse u.s.f. die Kanalisirung verlangen, und der Gemeinderat werde dem auch stattgeben müssen, wenn er im vorliegenden Falle dem Ansuchen entspreche; er stellt daher den Antrag auf Abweisung dieses Ansuchens. GR. Josef Huber bemerkt dem gegenüber, daß andere Strassen nicht so ungünstig situirt seien, wie gerade die Schweizergasse, bei denselben finde nemlich das Wasser einen natürlichen Ablauf, während die Schweitzergasse vermöge ihre muldenförmigen Gestaltung bei Regenwetter einen ganzen Sumpf bilde und insbesondere im Frühjahr nicht passirbar sei. G.R. Tomitz spricht sich für Herstellung eines Rinnsales aus, durch welches den Übelständen abgeholfen werden könne, dem entgegen G.R. Josef Huber, auf die sich hieraus ergebenden strassenpolizeilichen Unzukömmlichkeiten verweist, welche diese Anlage unmöglich mache.

G.R. Pointner bemerkt, daß die Kanalisirung der Schweitzergasse ja nicht blos den Besitzern der Consortiumhäusern zu Gute komme, sondern hauptsächlich der Strasse, und mithin der Gemeinde selbst, da dieselbe eine wichtige Communikationsverbindung sei, und insbesonders noch mehr frequentirt werden wurde, wenn die Regulirung des Kriegshaberberges durchgeführt sei. Er halte die Gemeinde für verpflichtet, den notorischen Übelständen in dieser Gasse durch die beantragte Kanalisirung abzuhelfen. Der Vorsitzende führt an, daß der Gemeinderat den Besitzern der Consortiumhäuser dadurch, wenn er denselben die Einzapfung ihrer Hofkanäle in den Gemeindehauskanal gestatte, schon einen grossen Vortheil erweise, er glaube daher daß mit Rücksicht auf die geringe Höhe der Kosten dieselben geneigt sein dürften, die Kanalisirung der Schweizergasse, welche doch hauptsächlich ihren Häusern zu Gute komme, auf eigene Rechnung zu übernehmen. G.R. Ploberger ersucht den Vorsitzenden

G.R. Pointner bemerkt, daß die Ka- nalisirung der Schweitzergasse ja nicht blos den Besitzern der Con- sortiumhäusern zu Gute komme, sondern hauptsächlich der Strasse, und mithin der Gemeinde selbst, da die- selbe eine wichtige Communikations- verbindung sei, und insbesonders noch mehr frequentirt werden wurde, wenn die Regulirung des Kriegshaberberges durchge- führt sei. Er halte die Gemeinde für verpflichtet, den notorischen Übelständen in dieser Gasse durch die beantragte Kanalisirung abzuhelfen. Der Vorsitzende führt an, daß der Gemeinderat den Besitzern der Consortiumhäuser dadurch, wenn er denselben die Einzapfung ihrer Hofkanäle in den Gemeindehaus- kanal gestatte, schon einen gros- sen Vortheil erweise, er glaube daher daß mit Rücksicht auf die gerin- ge Höhe der Kosten dieselben ge- neigt sein dürften, die Kanali- sirung der Schweizergasse, welche doch hauptsächlich ihren Häusern zu Gute komme, auf eigene Rechnung zu übernehmen. G.R. Ploberger ersucht den Vorsit- zenden

in diesem Sinne mit den Herrn Gesuchstellern in Unterhandlung zutreten, und hält bis dahin eine Verlegung dieser Angelegen- heit für angezeigt, weil die Übernahme der Kosten auf die Gemeinde, beim Publikum ge- wiß wieder übel aufgenom- men werde. Der Vorsitzende trägt sohin dem zur Sitzung wieder eingeladenen G.R. Gschaider die stattgehabte Debatte mit der Frage vor, ob nicht die Besitzer der Consortium- häuser geneigt waren, die Kanalisirung der Schweitzergasse auf eigene Rechnung zu über- nehmen. G.R. Gschaider erwiedert hierauf, daß nach seiner Ansicht, die Ge- meinde in erster Linie bei der Sache beteiligt sei, nachdem im Falle, der beantragte Kanal nicht gemacht wurde, das Ge- meindehaus bei schlechter Witterung immer in Wasser stunde, wodurch ihr mehr als 70.000 fl wertes Besitzthum ge- wiß geschädigt wurde; auch sei die Schweitzergasse ein öffentlicher Communikationsweg, und dessen

in diesem Sinne mit den Herrn Gesuchstellern in Unterhandlung zutreten, und hält bis dahin eine Verlegung dieser Angelegenheit für angezeigt, weil die Übernahme der Kosten auf die Gemeinde, beim Publikum gewiß wieder übel aufgenommen werde. Der Vorsitzende trägt sohin dem zur Sitzung wieder eingeladenen G.R. Gschaider die stattgehabte Debatte mit der Frage vor, ob nicht die Besitzer der Consortiumhäuser geneigt waren, die Kanalisirung der Schweitzergasse auf eigene Rechnung zu übernehmen. G.R. Gschaider erwiedert hierauf, daß nach seiner Ansicht, die Gemeinde in erster Linie bei der Sache beteiligt sei, nachdem im Falle, der beantragte Kanal nicht gemacht wurde, das Gemeindehaus bei schlechter Witterung immer in Wasser stunde, wodurch ihr mehr als 70.000 fl wertes Besitzthum gewiß geschädigt wurde; auch sei die Schweitzergasse ein öffentlicher Communikationsweg, und dessen

Kanalisirung daher Sache der Gemeinde. So wenig ein Privat verlangen könne, daß die Gemeinde für ihn etwas mache, so unbillig sei es auch, wenn die Gemeinde von Privaten eine Herstellung verlange, wozu dieselben nicht verpflichtet seien. G.R. Pointner stellt den Vermittlungs– Antrag, es möge sich die Gemeinde zur Kanalisirung der Schweitzergasse unter der Bedingung bereit erklären, wenn die Besitzer der Consortiumhäuser die Hälfte der Kosten auf sich nehmen; und sei in dieser Richtung mit dem selben in Unterhandlung zu treten. G.R. Mayr stellt den Zusatzantrag, es sei obiger Antrag damit zu begründen, daß die Gemeinde nur aus dem Grunde sich zur Übernahme der halben Kosten bereit erkläre, weil durch den bestehenden Übelständen sie selbst in ihrem Besitze geschädigt werde. Bei der hierüber vorgenommenen Abstimmung wird der erste Antrag der Sektion betreffend die Gestaltung der Einzapfung des im Hofraume der Consortiumhäuser herzustellenden

Kanalisirung daher Sache der Ge- meinde. So wenig ein Privat ver- langen könne, daß die Gemeinde für ihn etwas mache, so unbillig sei es auch, wenn die Gemeinde von Privaten eine Herstellung verlange, wozu dieselben nicht ver- pflichtet seien. G.R. Pointner stellt den Vermittlungs– Antrag, es möge sich die Gemeinde zur Kanalisirung der Schweitzergasse unter der Bedingung bereit er- klären, wenn die Besitzer der Consortiumhäuser die Hälfte der Kosten auf sich nehmen; und sei in dieser Richtung mit dem selben in Unterhandlung zu tre- ten. G.R. Mayr stellt den Zusatzantrag, es sei obiger Antrag damit zu begründen, daß die Gemeinde nur aus dem Grunde sich zur Über- nahme der halben Kosten bereit erkläre, weil durch den bestehenden Übelständen sie selbst in ihrem Besitze geschädigt werde. Bei der hierüber vorgenommenen Abstimmung wird der erste Antrag der Sektion betreffend die Gestaltung der Einzapfung des im Hofraume der Consortiumhäuser herzustellenden

Kanals in den Gemeindehauskanal angenommen; hinsichtlich des zwei- ten Ansuchens betreffend die Kanalisirung der Schweizergasse wird der Vermittlungsantrag des G.R. Pointner mit der vom G.R. Mayr beantragten Motivirung zum Beschluße erhoben. (G.R. Gschai- der enthält sich der Abstimmung) Z. 5733 u. 5734. 9. G.R. Josef Huber referirt über das Gesuch der Herren Josef Pöltl u. Vinzenz Mayr, um Beleuchtung des längs der Enns zu den neuen Häusern führenden Weges in Schönau, und stellt nach Verlesung des Ge- suches, und des hierüber vom städt. Bauamte eingeholten Berichtes, wonach die Aufstellung zweier Petroleumlaternen und zwar einer an der nördlichen Ecke der Gartenmauer des Hauses No 233 u. der zweiten an der nördlichen Ecke des Staketten– Zaunes vom Hause No. 235 bean- tragt werde, namens der Sektion den Antrag auf Genehmigung der Aufstellung dieser beiden Petroleumlaternen. Beschluß nach Antrag. – Z. 10232. 10. G.R. Huber referirt über das

Kanals in den Gemeindehauskanal angenommen; hinsichtlich des zweiten Ansuchens betreffend die Kanalisirung der Schweizergasse wird der Vermittlungsantrag des G.R. Pointner mit der vom G.R. Mayr beantragten Motivirung zum Beschluße erhoben. (G.R. Gschaider enthält sich der Abstimmung) Z. 5733 u. 5734. 9. G.R. Josef Huber referirt über das Gesuch der Herren Josef Pöltl u. Vinzenz Mayr, um Beleuchtung des längs der Enns zu den neuen Häusern führenden Weges in Schönau, und stellt nach Verlesung des Gesuches, und des hierüber vom städt. Bauamte eingeholten Berichtes, wonach die Aufstellung zweier Petroleumlaternen und zwar einer an der nördlichen Ecke der Gartenmauer des Hauses No 233 u. der zweiten an der nördlichen Ecke des Staketten– Zaunes vom Hause No. 235 beantragt werde, namens der Sektion den Antrag auf Genehmigung der Aufstellung dieser beiden Petroleumlaternen. Beschluß nach Antrag. – Z. 10232. 10. G.R. Huber referirt über das

Gesuch der Julie Stadler (N 217), des Simon Pramendorfer (N 216) der Cäzilia Baumgartner (N 213) der Katharina Dumbacher (N 215), des Sebastian Knabl (N 218), des Florian Spielhofer (N 220) der Anna Marie Achleitner (N 214), der Theresia Öllinger (219) des Carl Zwink (N 192) sämmtliche Hausbesitzer in Reichenschwall um Beleuchtung und Pflasterung des vom Badhause zur Villa Almeroth führenden Weges (Hundsgraben) und stellt mit dem Bemerken, daß sich die Sektion bei Vornahme des Augenscheines von der Notwendigkeit der Beleuchtung dieser Gasse überzeugt habe; während sich die hinsichtlich der nachgesuchten Pflasterung mit Rücksicht auf die eingetretene Winterszeit, kein Urteil gebildet werden konnte, namens der Sektion den Antrag, es sei in dieser Gasse eine Laterne und zwar eine Gaslaterne, wenn die Zuleitung des Gases keine besonderen Schwierigkeiten verursache, worüber sich mit der Direktion ins Einvernehmen zu setzen sei, eventuell eine Petroleum–Laterne

Gesuch der Julie Stadler (N 217), des Simon Pramendorfer (N 216) der Cäzilia Baumgartner (N 213) der Katharina Dumbacher (N 215), des Sebastian Knabl (N 218), des Florian Spielhofer (N 220) der Anna Marie Achleitner (N 214), der Theresia Öllinger (219) des Carl Zwink (N 192) sämmtliche Hausbesitzer in Reichenschwall um Beleuchtung und Pflaste- rung des vom Badhause zur Villa Almeroth führenden Weges (Hundsgraben) und stellt mit dem Bemerken, daß sich die Sek- tion bei Vornahme des Augen- scheines von der Notwendig- keit der Beleuchtung dieser Gasse überzeugt habe; während sich die hinsichtlich der nachge- suchten Pflasterung mit Rück- sicht auf die eingetretene Winters- zeit, kein Urteil gebildet wer- den konnte, namens der Sek- tion den Antrag, es sei in die- ser Gasse eine Laterne und zwar eine Gaslaterne, wenn die Zu- leitung des Gases keine besonderen Schwierigkeiten verursache, worü- ber sich mit der Direktion ins Ein- vernehmen zu setzen sei, even- tuell eine Petroleum–Laterne

anzubringen. Wird angenommen. Z. 10487. 11. G.R. Reder referirt über den Rekurs des Leopold Pumsenberger wider die Entscheidung des Bürgermei- sters mit welcher er mit seinem Ansuchen um Eröffnung einer Ausgangsthür durch die Stadtmauer in die Berggasse abgewiesen wurde, und stellt nach Darlegung des Sachverhaltes den Antrag auf Abweisung des Rekurses. Be- schluß nach Antrag. — Z. 8691. 12. G.R. Reder referirt über das Ge- such der Herren Ludwig Werndl & Comp. Fabrikanten in Steyr, um Ertheilung des Consenses zur Spren- gung und Wegräumung des un- ter der Steyrbrücke befindlichen Steines bei dem Hause N 2 zwischen den Brücken in Steyr, und stellt nach Verlesung desselben und des hierüber aufgenomme- nen Commissions–Protokolls namens der Sektion den Antrag auf Ertheilung der Bewilligung gegen dem, daß Gesuchsteller die von ihm protokollarisch eingegangene Verpflichtung auf Herstellung einer theils gemauerten, theils aus Holz

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