Ratsprotokoll vom 17. November 1876

der 4 Wintermonate, d.i. vom 1. November bis Ende Februar 3 fl 50 xr; außerdem den dritten Theil der ein- gehenden Strafgelder von offen getroffenen Lokalitäten und Schlösser; überdies erhält er zur Ausübung des Dienstes unent- geldlich beigestellt eine Blouse, im Winter einen Mantel, eine Kappe, einen Hackenstock, eine Blendlaterne mit Feuerzeug und ein Signalpfeiffchen. Die- se Abzeichen sind im Dienste stets zutragen.– § 6. Besonders anerkennenswerte Leistungen werden durch Geld- belohnung ausgezeichnet, welche die für das Institut eingesetzte (ist abzuändern in „der Gemeinderat“) Commission zuzuerkennen hat, und die aus dessen Fond bestritten werden. § 8. [§ 7 fehlt !] Die Auflösung des Dienstver- hältnisses kann in der Regel, – die Falle des § 7 ausgenommen. – nur unter Einhaltung einer gegenseitigen 14 tägigen Kündi- gung erfolgen. § 9. Die Mitglieder Gewölbe– u. Feuerwache geniessen in Aus- übung ihres Dienstes den ge- setzlichen Schutz wie er Civile– u. Militärwachen zukommt. §. 10. Als Strafgelder werden be- stimmt

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