Ratsprotokoll vom 17. November 1876

weder den Hausbesorger resp. die betreffenden Dienstleute zu wecken, eventuell bei Gewölben ein Re- serveschloß vorzuhängen. §. 8. Bei jedem verdächtigen Geräusch hat er seine Aufmerksamkeit ins- besonders rege zu halten, um einen eventuellen Diebstal oder Einbruch zu verhindern. Es ist daher auch verdäch- tiges Gesindel anzuhalten und even- tuell der nächsten Sicherheitswach- patrulle, resp. am Wachzimmer zu übergeben. §. 9. Bei nächtlichen Ruhestörungen und Exzessen hat er nach Möglichkeit die Avisirung einer Wachpatroulle zu ver- anlassen und bis zu deren Eintreffen wenn nötig selbstständig einzuschrei- ten. Über die diesfällige Vorname von Arretirungen wird auf § 32 der Dienstes–Instruktion für die städtische Sicherheitswache verwiesen. §. 10. Während des Dienstes ist das Einsprechen in Wirtshäusern, Brant- wein– u. Caféschänken ausdrück- lich untersagt. §. 11. Jedesmal nach Ablauf des Dien- stes hat der Wachmann über etwaige wichtige Vorfälle sofort am Wachzim- mer der Sicherheitswache Rapport zu erstatten. Alle anderen Vorkommnisse

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