Ratsprotokoll vom 17. November 1876

weder den Hausbesorger resp. die betreffenden Dienstleute zu wecken, eventuell bei Gewölben ein Reserveschloß vorzuhängen. §. 8. Bei jedem verdächtigen Geräusch hat er seine Aufmerksamkeit insbesonders rege zu halten, um einen eventuellen Diebstal oder Einbruch zu verhindern. Es ist daher auch verdächtiges Gesindel anzuhalten und eventuell der nächsten Sicherheitswachpatrulle, resp. am Wachzimmer zu übergeben. §. 9. Bei nächtlichen Ruhestörungen und Exzessen hat er nach Möglichkeit die Avisirung einer Wachpatroulle zu veranlassen und bis zu deren Eintreffen wenn nötig selbstständig einzuschreiten. Über die diesfällige Vorname von Arretirungen wird auf § 32 der Dienstes–Instruktion für die städtische Sicherheitswache verwiesen. §. 10. Während des Dienstes ist das Einsprechen in Wirtshäusern, Brantwein– u. Caféschänken ausdrücklich untersagt. §. 11. Jedesmal nach Ablauf des Dienstes hat der Wachmann über etwaige wichtige Vorfälle sofort am Wachzimmer der Sicherheitswache Rapport zu erstatten. Alle anderen Vorkommnisse

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