Ratsprotokoll vom 17. November 1876

5. Das vorliegende Organisations– Statut wird im allgemeinen Theil nach § 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 u 18 [10?], im speziellen Theile von § 1 bis 13 gebilliget. G.R. Ploberger erklärt sich im Prinzipe mit dem beantragten Institut einverstanden, nur glaube er, daß mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Stadt, vorläufig mit dessen Einführung noch bis zu deren Besserung zu warten wäre. Der Referent verliest sodann die im Punkte 5 des Sektions–Antrages zur Genehmigung beantragten Para- graphe. Dieselben lauten: §1. Die Gewölbe– und Feuerwache hat den Zweck, 1. durch entsprechen- de Beobachtungen und Vorkehrun- gen der Möglichkeit einer Feuers- gefahr vorzubeugen, eventuell bei eingetretenen Brande die sofortige Anzeige zu machen oder nach Bedürfnis die Alarmirung zu veranlassen, und 2 durch Beo- bachtung der Gewölbe u. Hausthü- ren gewöhnliche und Einbruchs- diebstäle zu verhindern und zur Habhaftwerdung der Täter mitzu- wirken. Aushilfsweise hat sie

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