Ratsprotokoll vom 8. März 1861

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 8. März 1861 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der lf. Kreisstadt Steyer am 8. März 1861 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Haller und in Gegenwart von 17 Herren Gemeinderäthen u. z. Amort, Degenfellner, Edelbauer, Gottwald, Franz Haller, Haraz- müller, John, Landsiedl, Lechner, Mitter, Peteler, Redtenbacher, Reschauer, von Schönthan, Dr. Spängler, Stigler und Wickhoff. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Engl, Millner, Sandböck und Vögerl, entschuldigt, Dr. Pierer ohne Entschuldigung; I. Section Referent Herr Bürgermeister 1254. 1255. 1280 Statthalterey Praesidial– Erläße vom 27.28. Februar und 1. Merz l.J. No 1069, 1087 und 1101 womit die Verfassung der oesterreichischen Monarchie, die Landesordnung für Ober–Oesterreich und die Anordnung der Landtags- wahlen herabgelangten. Diese von Sr. Majestät unseren allergnädigsten Kaiser und Herrn verliehene Reichsverfassung, welche bei ihrer Verkündigung die Völ- ker des Kaiserstaates auf die Bahn der Selbstverwaltung und Mitregierung berufend, allent- halben, weil heiß ersehnt,

Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der lf. Kreisstadt Steyer am 8. März 1861 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Haller und in Gegenwart von 17 Herren Gemeinderäthen u. z. Amort, Degenfellner, Edelbauer, Gottwald, Franz Haller, Harazmüller, John, Landsiedl, Lechner, Mitter, Peteler, Redtenbacher, Reschauer, von Schönthan, Dr. Spängler, Stigler und Wickhoff. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Engl, Millner, Sandböck und Vögerl, entschuldigt, Dr. Pierer ohne Entschuldigung; I. Section Referent Herr Bürgermeister 1254. 1255. 1280 Statthalterey Praesidial– Erläße vom 27.28. Februar und 1. Merz l.J. No 1069, 1087 und 1101 womit die Verfassung der oesterreichischen Monarchie, die Landesordnung für Ober–Oesterreich und die Anordnung der Landtagswahlen herabgelangten. Diese von Sr. Majestät unseren allergnädigsten Kaiser und Herrn verliehene Reichsverfassung, welche bei ihrer Verkündigung die Völker des Kaiserstaates auf die Bahn der Selbstverwaltung und Mitregierung berufend, allenthalben, weil heiß ersehnt,

in der Brust jedes Einzelnen mächtige Erregung des Dankes, und der Freude und die Ueberzeugung erweckte, daß nun jener Wendepunkt im inneren Staatsleben Oesterreich's eingetreten sey, welcher ein förderliches und segenbringendes Zusammengehen der Regierung und der Regierten verbürgen soll, – diese Verfassung findet nun durch die bereits eingeleiteten Wahlen zu dem von Sr. Majestät dem Kaiser berufenen Landtage unseres Kronlandes, und die sohin von letzteren vorzunehmenden Wahlen der Reichsvertrettung ihre Verwirklichung, und berechtiget uns bei dem der Volksvertrettung Allerhöchst verbürgten Rechte der Jnitiative zur erfreulichen Hoffnung, es werde auch Grundlage dieses Staatsgrundgesetzes ein neuer und dauernder Aufbau des Reiches, – ein einiges, starkes und freies Oesterreich neu erstehen.

in der Brust jedes Einzelnen mächtige Erregung des Dankes, und der Freude und die Ueber- zeugung erweckte, daß nun jener Wendepunkt im inneren Staatsleben Oesterreich's ein- getreten sey, welcher ein för- derliches und segenbringendes Zusammengehen der Regierung und der Regierten verbürgen soll, – diese Verfassung fin- det nun durch die bereits ein- geleiteten Wahlen zu dem von Sr. Majestät dem Kaiser berufenen Landtage un- seres Kronlandes, und die sohin von letzteren vorzuneh- menden Wahlen der Reichs- vertrettung ihre Verwirk- lichung, und berechtiget uns bei dem der Volksvertrettung Allerhöchst verbürgten Rechte der Jnitiative zur erfreulichen Hoffnung, es werde auch Grund- lage dieses Staatsgrundgesetzes ein neuer und dauernder Aufbau des Reiches, – ein einiges, starkes und freies Oesterreich neu erstehen.

Heil dem Kaiser, der seiner Krone Rechte mit seinem Volke getheilt, – Heil dem Vaterlan- de und seinem Volke, das diese hohen Rechte mit Mäßigung und weise üben möge. II. Section Referent Herr Vizebürgermeister Lechner 1843 ao 860 Currendal Erlaß der h. k.k. Statt- halterey, betreffend die Ver- waltung des Kirchenvermögens durch die geistlichen Vorsteher, vom 1. Jänner 1861 angefangen. Vortrag. Es sei mir erlaubt, in dieser keineswegs unwichtigen An- gelegenheit, dem löbl. Gemein- derathe eine kurze Aufklärung über die bisher gepflogene Einflußnahme der Gemeinde- vertrettung als Patron und als weltliche Vogtey, auf die hiesigen Kirchen insgemein, insbesondere aber auf die Vermögensverwaltung der- selben, dem am Schluße folgen- den Antrag, vorauszuschicken. Bei beiden Pfarrkirchen befindet sich seit Jahren das sämtliche Vermögen der

Heil dem Kaiser, der seiner Krone Rechte mit seinem Volke getheilt, – Heil dem Vaterlande und seinem Volke, das diese hohen Rechte mit Mäßigung und weise üben möge. II. Section Referent Herr Vizebürgermeister Lechner 1843 ao 860 Currendal Erlaß der h. k.k. Statthalterey, betreffend die Verwaltung des Kirchenvermögens durch die geistlichen Vorsteher, vom 1. Jänner 1861 angefangen. Vortrag. Es sei mir erlaubt, in dieser keineswegs unwichtigen Angelegenheit, dem löbl. Gemeinderathe eine kurze Aufklärung über die bisher gepflogene Einflußnahme der Gemeindevertrettung als Patron und als weltliche Vogtey, auf die hiesigen Kirchen insgemein, insbesondere aber auf die Vermögensverwaltung derselben, dem am Schluße folgenden Antrag, vorauszuschicken. Bei beiden Pfarrkirchen befindet sich seit Jahren das sämtliche Vermögen der

Gotteshäuser, so wie ihrer Filialkirchen der Exdominikanerkirche und der St. Anna–Kapelle, bestehend in Werthpapieren, Stiftbriefen und anderen auf die Kirchen bezughabenden Urkunden in den Kirchen–Zechschreinen unter dem Verschluße und der Mitsperre der geistlichen Vorsteher und der Kirchenväter. Bei der Vorstadtpfarrkirche befindet sich auch die Barschaft daselbst, und es wurden dort sämtliche Einkünfte in Empfang genohmen und die Auszalungen geleistet, so daß die Verwaltung des Kirchenvermögens, in so weit ganz in den Händen der geistlichen Vorstehung war. Nur die Zusammensetzung der Rechnung geschah nach den von der geistlichen Vogtey angegebenen Daten, von den städt. Kassier gegen eine bestimmte Perzeptualgebühr. Bei der Stadtpfarrkirche jedoch war der Vorgang ein Anderer. Durch die bei dieser Kirche befindlichen Dominien,

Gotteshäuser, so wie ihrer Filial- kirchen der Exdominikanerkirche und der St. Anna–Kapelle, be- stehend in Werthpapieren, Stift- briefen und anderen auf die Kirchen bezughabenden Ur- kunden in den Kirchen–Zech- schreinen unter dem Verschluße und der Mitsperre der geist- lichen Vorsteher und der Kirchen- väter. Bei der Vorstadtpfarrkirche befindet sich auch die Barschaft daselbst, und es wurden dort sämtliche Einkünfte in Empfang genohmen und die Auszalungen geleistet, so daß die Verwal- tung des Kirchenvermögens, in so weit ganz in den Händen der geistlichen Vorstehung war. Nur die Zusammensetzung der Rechnung geschah nach den von der geistlichen Vogtey angege- benen Daten, von den städt. Kassier gegen eine bestimmte Perzeptualgebühr. Bei der Stadtpfarrkirche jedoch war der Vorgang ein Anderer. Durch die bei dieser Kirche befindlichen Dominien,

welche von dem Magistrate ver¬ waltet worden sind, und vor- schriftsmäßig verwaltet wer- den mußten, entstand ein eigenes Amt, das Stadtpfarr- kirchamt. Es wurden demgemäß alle Revenien der Kirche, in Empfang und Ausgabe, bei diesem Amte unter Aufsicht des Magistrates und in vollem Einverständniße mit der geistlichen Kirchen- vogtey behandelt, und diese Uebung auch noch beibehalten, nachdem die Dominien-Ver- waltung schon längst aufgehört und die Regelung der grund- herrlichen, so wie die Ablösung der unterthänigen Verhält- nisse durchgeführt waren, wohl strenge genommen, die Ver- mögensverwaltung von der geistlichen Vogtey, unter Ausübung der Rechte von Seite der Gemeinde wie bei der Vorstadtpfarrkirche zu führen gewesen wäre. Die Zusammenstellung der Rechnungen, die Einsicht und

welche von dem Magistrate ver¬ waltet worden sind, und vorschriftsmäßig verwaltet werden mußten, entstand ein eigenes Amt, das Stadtpfarrkirchamt. Es wurden demgemäß alle Revenien der Kirche, in Empfang und Ausgabe, bei diesem Amte unter Aufsicht des Magistrates und in vollem Einverständniße mit der geistlichen Kirchenvogtey behandelt, und diese Uebung auch noch beibehalten, nachdem die Dominien-Verwaltung schon längst aufgehört und die Regelung der grundherrlichen, so wie die Ablösung der unterthänigen Verhältnisse durchgeführt waren, wohl strenge genommen, die Vermögensverwaltung von der geistlichen Vogtey, unter Ausübung der Rechte von Seite der Gemeinde wie bei der Vorstadtpfarrkirche zu führen gewesen wäre. Die Zusammenstellung der Rechnungen, die Einsicht und

Gutheißung derselben durch deren Mitfertigung, die Zustimmung und Einrathung bei größeren Auslagen für Bauten oder andere Anschaffungen, bei Kapitalsaufnahmen und Kapitalsveränderungen, endlich die Behandlung aller wichtigeren Angelegenheiten der Kirche, so wie die begutachtenden Einbegleitungen derselben bei den vorgesetzten Behörden, dann die vermittelnde Erwirkung der höheren Genehmigung bei Veränderungen und Auslagen. der Kirchen–Renten, so wie die Patronatsrechte bei der Vorstadtpfarrkirche, waren die Geschäfte und Rechte der Gemeindevertrettung, als weltliche Vogtey. Der vorliegende Currendal Erlaß theilt nun zu folge Erlaßes des hohen kk. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 15. Oktober 1858 Z. 1282 den Wortlaut der Allerhöchsten Entschließung vom 3. Oktbr 1858 mit, welche Sr. k.k. Apost. Majestät behuts der Durchführung des I

Gutheißung derselben durch deren Mitfertigung, die Zu- stimmung und Einrathung bei größeren Auslagen für Bauten oder andere Anschaffungen, bei Kapitalsaufnahmen und Kapitals- veränderungen, endlich die Be- handlung aller wichtigeren Angelegenheiten der Kirche, so wie die begutachtenden Einbegleitungen derselben bei den vorgesetzten Behörden, dann die vermittelnde Erwirkung der höheren Genehmigung bei Veränderungen und Auslagen. der Kirchen–Renten, so wie die Patronatsrechte bei der Vor- stadtpfarrkirche, waren die Geschäfte und Rechte der Gemein- devertrettung, als weltliche Vogtey. Der vorliegende Currendal Erlaß theilt nun zu folge Erlaßes des hohen kk. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 15. Oktober 1858 Z. 1282 den Wortlaut der Allerhöchsten Entschließung vom 3. Oktbr 1858 mit, welche Sr. k.k. Apost. Majestät behuts der Durchführung des I

Absatzes des Artikels XXX des Konkordats zu erlassen geruhte, und in welchem jene Weisungen in Betreff der Verwaltung des Pfründen– und Gotteshausver- mögens, an die Behörde ent- halten sind, um welche die im Jahre 1856 abgehaltene bischöf- liche Versammlung nachgesucht hat, wobei aber die Bedingung ausgesprochen ist, daß sowohl das landesfürstliche, die Be- wahrung des Kirchenvermögens betreffende Recht, als auch die Einflußnahme der Patrone, in so weit dieselben mit den Kirchengesetzen vereinbar sind, gesichert bleiben. Ebenso wird die in dieser An- gelegenheit erlassene Verord- nung des bischöflichen Ordina- riats mitgetheilt und ausge- sprochen, daß, nachdem das hohe Ministerium für Kultus und Unterricht zur Ueberzeugung gelangte, daß in dieser Ordi- nariats–Verordnung, die Bedingungen den entsprechenden Ausdruck gefunden haben, unter denen mit der Allerhöchsten

Absatzes des Artikels XXX des Konkordats zu erlassen geruhte, und in welchem jene Weisungen in Betreff der Verwaltung des Pfründen– und Gotteshausvermögens, an die Behörde enthalten sind, um welche die im Jahre 1856 abgehaltene bischöfliche Versammlung nachgesucht hat, wobei aber die Bedingung ausgesprochen ist, daß sowohl das landesfürstliche, die Bewahrung des Kirchenvermögens betreffende Recht, als auch die Einflußnahme der Patrone, in so weit dieselben mit den Kirchengesetzen vereinbar sind, gesichert bleiben. Ebenso wird die in dieser Angelegenheit erlassene Verordnung des bischöflichen Ordinariats mitgetheilt und ausgesprochen, daß, nachdem das hohe Ministerium für Kultus und Unterricht zur Ueberzeugung gelangte, daß in dieser Ordinariats–Verordnung, die Bedingungen den entsprechenden Ausdruck gefunden haben, unter denen mit der Allerhöchsten

Entschließung vom 3. Oktober 1858 zugestanden wurde, daß die Verwaltung des Pfründen– und Gotteshausvermögens nach Maßgabe des Artikels XXX des Konkordats und den von der bischöflichen Versammlung des Jahres 1856 vereinbarten Bestimmungen gepflogen werde, und demnach der Einführung der oben angeführten Ordinariats–Verordnung in der Linzer–Diözese zu Folge hohen Ministerial Erlaßes vom 30. Oktober 1860 Z. 15958 nichts im Wege stehe, daher die Bezirksämter, so wie die k.k. Prov. Staatsbuchhaltung angewiesen sind, vom 1. Jenner 1860 angefangen auf diese Angelegenheit nur jenen Einfluß zu üben, welcher nach der Ministerial Verordnung vom 20. Juni 1860 Reichsgesetzblatt No. 162 und nach der obigen bischöflichen Instruktion zuläßig ist. Nach der bischöflichen Ordinariats Verordnung entfällt das bisher geübte Recht und jede Einflußnahme der Gemeindevertrettung auf die Verwaltung des Kirchenvermögens,

Entschließung vom 3. Oktober 1858 zugestanden wurde, daß die Verwaltung des Pfründen– und Gotteshausvermögens nach Maßgabe des Artikels XXX des Konkordats und den von der bischöflichen Versammlung des Jahres 1856 vereinbarten Bestimmungen gepflogen werde, und demnach der Einführung der oben ange- führten Ordinariats–Verordnung in der Linzer–Diözese zu Folge hohen Ministerial Erlaßes vom 30. Oktober 1860 Z. 15958 nichts im Wege stehe, daher die Bezirksämter, so wie die k.k. Prov. Staatsbuch- haltung angewiesen sind, vom 1. Jenner 1860 angefangen auf diese Angelegenheit nur jenen Einfluß zu üben, welcher nach der Ministerial Verordnung vom 20. Juni 1860 Reichsgesetz- blatt No. 162 und nach der obigen bischöflichen Instruktion zuläßig ist. Nach der bischöflichen Ordina- riats Verordnung entfällt das bisher geübte Recht und jede Einflußnahme der Gemein- devertrettung auf die Verwal- tung des Kirchenvermögens,

und nur das Recht des Patrons wird mit einiger Beschränkung gewährleistet. Es wird demnach in Anbetracht der vorangegangenen Aufklä- rung und der vorliegenden hohen Weisungen dann der bisher geübten Rechte folgender von dem ständigen Comité ver- einbarter Antrag gestellt: Nachdem durch die Allerhöchste kaiserl. Entschließung vom 3. Oktober 1858, dem hohen Mini- sterial Erlasse vom 15. Oktbr. 1858 Z. 1282, dem hohen Ministerial– Erlasse vom 20. Juni 1860 (Reichs- ges. Blatt No 162) dann dem Currendal Erlaße der k.k. Statthal- terey ddo Linz den 10. November 1860 Z. 26895 nur jener Einfluß auf die Verwaltung des Vermögens der Gotteshäuser auszuüben kömt, welcher nach der bischöflichen Ordinariats Verordnung zu- lässig ist, nachdem ferner die Vermögensverwaltung der Kirchen, mit Ausschluß der der Gemeindevertrettung zustehen- den Rechte und Einflußnahme, von den geistlichen Vorstehungen

und nur das Recht des Patrons wird mit einiger Beschränkung gewährleistet. Es wird demnach in Anbetracht der vorangegangenen Aufklärung und der vorliegenden hohen Weisungen dann der bisher geübten Rechte folgender von dem ständigen Comité vereinbarter Antrag gestellt: Nachdem durch die Allerhöchste kaiserl. Entschließung vom 3. Oktober 1858, dem hohen Ministerial Erlasse vom 15. Oktbr. 1858 Z. 1282, dem hohen Ministerial– Erlasse vom 20. Juni 1860 (Reichsges. Blatt No 162) dann dem Currendal Erlaße der k.k. Statthalterey ddo Linz den 10. November 1860 Z. 26895 nur jener Einfluß auf die Verwaltung des Vermögens der Gotteshäuser auszuüben kömt, welcher nach der bischöflichen Ordinariats Verordnung zulässig ist, nachdem ferner die Vermögensverwaltung der Kirchen, mit Ausschluß der der Gemeindevertrettung zustehenden Rechte und Einflußnahme, von den geistlichen Vorstehungen

bereits ausgeübt wurden, oder doch auszuüben gewesen wären, und die geistlichen Vorstehungen nach ihren Weisungen, diese Vermögensverwaltung bereits begonnen haben, so ist von der Gemeindevertrettung gegen die vom 1. Januar 1861 zu beginnende und von Seite der geistlichen Vorstehungen auszuübende Vermögensverwaltung der Kirchen eine Einwendung nicht zu machen. Es sind demnach alle auf die Rechnungslegung pro 1861 bezüglichen Schriftstücke und Conten dann die bei dem Rechnungs Abschluße sich herausstellenden Kassabarschaften an die betreffenden Kirchenvorstehungen gegen Consignation zu übergeben. Der Tag der Uebergabe hat nach Maßgabe der Rechnungsabschlüße der Herr Bürgermeister zu bestimmen, und ist diese Uebergabe bey beiden Pfarrkirchen dann der Exdominikaner Kirche und der St. Anna–Kapelle durchzuführen, so wie auch die Rechnung für den Votiv–Altarbau u Restaurationsfond

bereits ausgeübt wurden, oder doch auszuüben gewesen wären, und die geistlichen Vorstehungen nach ihren Weisungen, diese Ver- mögensverwaltung bereits be- gonnen haben, so ist von der Gemeindevertrettung gegen die vom 1. Januar 1861 zu beginnende und von Seite der geistlichen Vor- stehungen auszuübende Vermö- gensverwaltung der Kirchen eine Einwendung nicht zu machen. Es sind demnach alle auf die Rech- nungslegung pro 1861 bezüglichen Schriftstücke und Conten dann die bei dem Rechnungs Abschluße sich herausstellenden Kassabar- schaften an die betreffenden Kirchenvorstehungen gegen Consignation zu übergeben. Der Tag der Uebergabe hat nach Maßgabe der Rechnungs- abschlüße der Herr Bürger- meister zu bestimmen, und ist diese Uebergabe bey beiden Pfarrkirchen dann der Ex- dominikaner Kirche und der St. Anna–Kapelle durchzuführen, so wie auch die Rechnung für den Votiv–Altarbau u Restaurationsfond

samt Belegen und dem Kassareste zu übergeben ist. Das Gemeinde und das Kassa- amt erhält unter Einem den Auftrag, die Schriftstücke, Conten und Belege, dann die Consignationen darüber so wie über die Kassabarschaften vorzubereiten. Nachdem aber die Beziehun- gen der weltlichen Pfarrge- meinden zu ihrem Kirchen und deren Vermögen, dann der integrirenden Friedhöfe nie aufhören können, das Recht der Einflußnahme und Theilnahme auf die Verwaltung Kirchenvermögens nicht abgesprochen werden kann, und selbst die Beitragsleistung bei Unzulänglichkeit des Kir- chenvermögens zur Bestreitung kirchlicher Bedürfniße, in so weit solche Leistungen er- zwingbar sind, nicht aufge- hoben sind, im Gegentheile die bestehenden Vorschriften in Kraft verbleiben, und auch der § 63 der Allerhöchst sanktionirten Gemeindeordnung, womit die

samt Belegen und dem Kassareste zu übergeben ist. Das Gemeinde und das Kassaamt erhält unter Einem den Auftrag, die Schriftstücke, Conten und Belege, dann die Consignationen darüber so wie über die Kassabarschaften vorzubereiten. Nachdem aber die Beziehungen der weltlichen Pfarrgemeinden zu ihrem Kirchen und deren Vermögen, dann der integrirenden Friedhöfe nie aufhören können, das Recht der Einflußnahme und Theilnahme auf die Verwaltung Kirchenvermögens nicht abgesprochen werden kann, und selbst die Beitragsleistung bei Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens zur Bestreitung kirchlicher Bedürfniße, in so weit solche Leistungen erzwingbar sind, nicht aufgehoben sind, im Gegentheile die bestehenden Vorschriften in Kraft verbleiben, und auch der § 63 der Allerhöchst sanktionirten Gemeindeordnung, womit die

Ausübung der Präsentations und Patronatsrechte und der der Gemeinde zukommenden Rechte in Kirchen und Schulangelegenheiten Geltung hat, und überhaupt die bisherigen Rechte der Gemeindevertrettung als weltliche Vogtey nicht gesetzlich aufgehoben sind; wird ferner beantragt, daß alle Rechte, welche der Gemeindevertrettung als Patron und weltliche Vogtey bisher zugestanden sind, gewahrt werden sollen, daß der Vorbehalt und die Wahrung derselben ausgesprochen, und seinerzeit und gehörigen Orts die nöthigen Schritte behufs dieser Wahrung veranlaßt werden sollen. Außerdem ist diese Verwahrung und das Festhalten der Rechte der Gemeinde als Patron und Vogtey, in einer Denkschrift bei dem hohen k.k. Staatsministerium sogleich zu unterbereiten. Herr Gemeinderath von Schönthan stellt den Zusatz–Antrag: „es sei die Denkschrift in welcher die Verwahrung der Gemeinde

Ausübung der Präsentations und Patronatsrechte und der der Gemeinde zukommenden Rechte in Kirchen und Schulangelegen- heiten Geltung hat, und über- haupt die bisherigen Rechte der Gemeindevertrettung als weltliche Vogtey nicht gesetzlich aufgehoben sind; wird ferner beantragt, daß alle Rechte, wel- che der Gemeindevertrettung als Patron und weltliche Vogtey bisher zugestanden sind, gewahrt werden sollen, daß der Vorbehalt und die Wahrung derselben aus- gesprochen, und seinerzeit und gehörigen Orts die nöthigen Schritte behufs dieser Wahrung veranlaßt werden sollen. Außerdem ist diese Verwahrung und das Festhalten der Rechte der Gemeinde als Patron und Vogtey, in einer Denk- schrift bei dem hohen k.k. Staats- ministerium sogleich zu unter- bereiten. Herr Gemeinderath von Schönthan stellt den Zusatz–Antrag: „es sei die Denkschrift in welcher die Verwahrung der Gemeinde

Steyr ausgesprochen werden soll, an das k.k. Staatsmini- sterium und an das bischöfliche Ordinariat in Original Ausfertigungen zur gleichen Zeit in welcher die phisische Uebergabe des Kirchenver- mögens und dessen Verwaltung an die Pfarrämter erfolgen soll, zu richten und hievon eine Abschrift dem Dekanate, Steyr zu übergeben. Einhelliger Beschluß, wornach der Antrag des Herrn Referen- ten samt dem, vom Herren Gemeinderathe von Schönthan gestellten Zusatz – Antrage vollen Inhaltes vom Ge- meinderathe genehmiget wurden. 1270 Stadtkaßier Willner relationiert, daß bei der Hinauszalung der Militär–Quartiergelder vom Verwaltungsjahre 1860 ein Betrag von 568 fl 6 xr als Ge- schenk für den Armenfond zu- rückgelassen worden sey. Dieser nahmhafte Zufluß zu dem Vermögen des Armen Institutes, wird mit dem Ausdrucke des Dankes an die Geber zur ange- nehmen Wissenschaft genohmen.

Steyr ausgesprochen werden soll, an das k.k. Staatsministerium und an das bischöfliche Ordinariat in Original Ausfertigungen zur gleichen Zeit in welcher die phisische Uebergabe des Kirchenvermögens und dessen Verwaltung an die Pfarrämter erfolgen soll, zu richten und hievon eine Abschrift dem Dekanate, Steyr zu übergeben. Einhelliger Beschluß, wornach der Antrag des Herrn Referenten samt dem, vom Herren Gemeinderathe von Schönthan gestellten Zusatz – Antrage vollen Inhaltes vom Gemeinderathe genehmiget wurden. 1270 Stadtkaßier Willner relationiert, daß bei der Hinauszalung der Militär–Quartiergelder vom Verwaltungsjahre 1860 ein Betrag von 568 fl 6 xr als Geschenk für den Armenfond zurückgelassen worden sey. Dieser nahmhafte Zufluß zu dem Vermögen des Armen Institutes, wird mit dem Ausdrucke des Dankes an die Geber zur angenehmen Wissenschaft genohmen.

Das Amt erhält unter Einem den Auftrag, die dem Armen Institute überlassenen 568 fl 6 xr und den nöthigen abgängigen Betrag bei dem Cassaamte zu erheben, dafür den Ankauf zweier Staatschuldverschreibungen vom Anlehen 1860 im Betrage von 700 fl zu besorgen und selbe dem Armen Institute zuzuführen. Ueber den Erfolg des Ankaufes ist zu relationiren. Herr Kassier Willner erhält zu diesem Zwecke zur Ausfolgung obigen Betrages den Auftrag. 251 Die Milden Vers. Fonds Rechnungsführung zeigt den Tod der Lazarethhauspfründnerin Josefa Englahner an. Die Mild. Vers. Fonds. Rechnungsführung wird in Kenntniß gesetzt, daß diese Pfründe bis zur Verleihung einer besseren Pfründe den Franz Xaver Spängler gewesenen Glasermeister verliehen wurde, und wird angewiesen diese Pfründe vom 1. Febr. d.J.

Das Amt erhält unter Einem den Auftrag, die dem Armen Institute überlassenen 568 fl 6 xr und den nöthigen abgängigen Betrag bei dem Cassaamte zu erheben, dafür den Ankauf zweier Staatschuldverschreibun- gen vom Anlehen 1860 im Be- trage von 700 fl zu besorgen und selbe dem Armen Institute zu- zuführen. Ueber den Erfolg des Ankaufes ist zu relationiren. Herr Kassier Willner erhält zu diesem Zwecke zur Ausfol- gung obigen Betrages den Auftrag. 251 Die Milden Vers. Fonds Rechnungs- führung zeigt den Tod der La- zarethhauspfründnerin Josefa Englahner an. Die Mild. Vers. Fonds. Rech- nungsführung wird in Kennt- niß gesetzt, daß diese Pfründe bis zur Verleihung einer besseren Pfründe den Franz Xaver Spängler gewesenen Glasermeister verliehen wurde, und wird angewiesen diese Pfründe vom 1. Febr. d.J.

angefangen mit wochentlich 42 xr Ö.W. auszubezalen und die all- fällige Armen Pfründe ein- zustellen. 1192 Ignatz Pichler, Bevollmächtigter der Johann Schmidhauser'schen Erben, bringt das Armen– Perzent pr 43 fl 43 xr Ö.W. vom Schmidhauser’schen Realitäten und Fahrnissen–Lizitations– Erlöse in Abfuhr. Nachdem dieser Armenperzent- betrag pr 43 fl 43 xr bei der betref- fenden Kasse nach Journal Art. 62 bereits in Empfang genohmen und verbucht ist, so ist nunmehr der Empfang zu bestättigen und diese Bestättigung an den Erbenbe- vollmächtigten Herrn Ignatz Pichler zu übermitteln. IV. Section Referent Herr GemRath Amort. 745 u 1112 Ich stelle den Antrag: Der Gemeinderath wolle dem Herrn Franz Huber, Haus- besizer No 324 in Ennsdorf in Folge seines Ansuchens vom 6. und 23. Febr l.J. Z. 745 u 1112 die städtische Holzversilberer- stelle pachtweise auf drey Jahre

angefangen mit wochentlich 42 xr Ö.W. auszubezalen und die allfällige Armen Pfründe einzustellen. 1192 Ignatz Pichler, Bevollmächtigter der Johann Schmidhauser'schen Erben, bringt das Armen– Perzent pr 43 fl 43 xr Ö.W. vom Schmidhauser’schen Realitäten und Fahrnissen–Lizitations– Erlöse in Abfuhr. Nachdem dieser Armenperzentbetrag pr 43 fl 43 xr bei der betreffenden Kasse nach Journal Art. 62 bereits in Empfang genohmen und verbucht ist, so ist nunmehr der Empfang zu bestättigen und diese Bestättigung an den Erbenbevollmächtigten Herrn Ignatz Pichler zu übermitteln. IV. Section Referent Herr GemRath Amort. 745 u 1112 Ich stelle den Antrag: Der Gemeinderath wolle dem Herrn Franz Huber, Hausbesizer No 324 in Ennsdorf in Folge seines Ansuchens vom 6. und 23. Febr l.J. Z. 745 u 1112 die städtische Holzversilbererstelle pachtweise auf drey Jahre

d.i. für 1861, 1862 und 1863 um den jährlichen Pachtschilling von 50 fl ÖW. welcher in zwey Raten, und zwar die 1. Rate zum Beginn der Saison mit 25 fl und die II. Rate mit 25 fl ÖW. zu Ende July an die Stadtkasse zu bezalen sey, überlassen. Um Uebernahme der städtischen Haftseile und Requisiten, welche dem Pächter laut Inventar vom städt. Bauamte mit einer Inventars–Abschrift zu übergeben sind, hat der Pächter die bedungene Caution hiefür an das städt. Bauamt zu erlegen. Auch ist der Pächter gehalten nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres eine ordentlich geführte Rechnung beim städtischen Amte zu hinterlegen. Das Kassaamt so wie das Bauamt sind im obigen Sinne über Rubrik zu verständigen. Vom Amte ist der bezügliche Pachtvertrag zu verfassen, und der Pächter zur Unterschrift desselben vorzuladen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage.

d.i. für 1861, 1862 und 1863 um den jährlichen Pachtschilling von 50 fl ÖW. welcher in zwey Raten, und zwar die 1. Rate zum Beginn der Saison mit 25 fl und die II. Rate mit 25 fl ÖW. zu Ende July an die Stadtkasse zu bezalen sey, überlassen. Um Uebernahme der städtischen Haftseile und Requisiten, welche dem Pächter laut Inventar vom städt. Bauamte mit einer In- ventars–Abschrift zu übergeben sind, hat der Pächter die bedun- gene Caution hiefür an das städt. Bauamt zu erlegen. Auch ist der Pächter gehalten nach Ablauf eines jeden Verwaltungs- jahres eine ordentlich geführte Rechnung beim städtischen Amte zu hinterlegen. Das Kassaamt so wie das Bau- amt sind im obigen Sinne über Rubrik zu verständigen. Vom Amte ist der bezügliche Pachtvertrag zu verfassen, und der Pächter zur Unterschrift desselben vorzuladen. Einhelliger Beschluß nach die- sem Antrage.

V. Section Referent Herr Gemeinderath Dr. Spängler 175. Statthalterey Erlaß vom 30ten Dezember 1860 Z. 27544 wegen Regelung der Verhältniße der Berg– und Ennsdorfer Schule. Vortrag. Der eben vorgelesene hohe Statthalterey Erlaß hat den gefertigten Referenten höchlich befremdet. Er war nämlich der einfachen Anschauung, daß, wenn eine hohe k.k. Stelle einer Gemeinde alternative Vorschläge macht, dieselben wirklich auch auf einen bereits gefaßten Beschluße beruhen. Nun er durch diesen Erlaß eines besseren belehrt ist, erübriget nichts mehr, als auf die bereits im Juni 1860. entwickelten Gründe für die von der Stadt Gemeinde Steyr vorgeschlagene Einrichtung puncto der beiden in der Stadt- pfarre Steyr befindlichen Tri- vialschulen zurückzukommen, und die gegen unsere Anschauung

V. Section Referent Herr Gemeinderath Dr. Spängler 175. Statthalterey Erlaß vom 30ten Dezember 1860 Z. 27544 wegen Regelung der Verhältniße der Berg– und Ennsdorfer Schule. Vortrag. Der eben vorgelesene hohe Statthalterey Erlaß hat den gefertigten Referenten höchlich befremdet. Er war nämlich der einfachen Anschauung, daß, wenn eine hohe k.k. Stelle einer Gemeinde alternative Vorschläge macht, dieselben wirklich auch auf einen bereits gefaßten Beschluße beruhen. Nun er durch diesen Erlaß eines besseren belehrt ist, erübriget nichts mehr, als auf die bereits im Juni 1860. entwickelten Gründe für die von der Stadt Gemeinde Steyr vorgeschlagene Einrichtung puncto der beiden in der Stadtpfarre Steyr befindlichen Trivialschulen zurückzukommen, und die gegen unsere Anschauung

vorgebrachten Gründe nach Möglichkeit zu widerlegen. Als im Jahre 1852 dieselbe Frage vielfach durchsprochen wurde, hat die hohe Statthalterey entschieden es als unzuläßig erklärt, daß die Trivial Schule im Ennsdorfe aufgelassen werde; eine Ansicht welche der Referent nur theilen kann, wie dieß auch aus seinem Vortrage vom 15. Juni vorigen Jahres hervorgeht. In Folge obiger Anschauung wurde denn auch das Schulgebäude im Ennsdorfe nach dem von dem k.k. Kreisbauamte Steyr entworfenen Plane von Grund aus neu erbaut und hat samt Nachtragsherstellungen über 11.000 fl ÖW. gekostet. Ich zweifle, daß die Stadtgemeinde bei einem allfälligen Verkaufe auch nur 5000 fl dafür erhalten würde. Eine so bedeutende Einbuße an Kapital in drey Jahren wäre wohl nicht zu verantworten. Dagegen ist dieses Schulhaus, das auf 160 Kinder in zwey Lehrzimmern angelegt ist,

vorgebrachten Gründe nach Möglichkeit zu widerlegen. Als im Jahre 1852 dieselbe Frage vielfach durchsprochen wurde, hat die hohe Statthalterey entschieden es als unzuläßig erklärt, daß die Trivial Schule im Ennsdorfe aufgelassen werde; eine Ansicht welche der Referent nur theilen kann, wie dieß auch aus seinem Vortrage vom 15. Juni vorigen Jahres hervorgeht. In Folge obiger Anschauung wurde denn auch das Schulgebäude im Ennsdorfe nach dem von dem k.k. Kreisbauamte Steyr ent- worfenen Plane von Grund aus neu erbaut und hat samt Nachtragsherstellungen über 11.000 fl ÖW. gekostet. Ich zweifle, daß die Stadtgemeinde bei einem allfälligen Verkaufe auch nur 5000 fl dafür erhalten würde. Eine so bedeutende Einbuße an Kapital in drey Jahren wäre wohl nicht zu ver- antworten. Dagegen ist dieses Schulhaus, das auf 160 Kinder in zwey Lehrzimmern angelegt ist,

noch nie zur vollständigen Benüt- zung gelangt, weil nach einem 10 jährigen Durchschnitte nur 103, im heurigen Jahre gar nur 85 Kinder diese Schule besuchen. Ich dächte, daß hierin schon deut- lich ein Beweis läge, daß in der Stadtpfarre Steyr um eine Schule zu viel sey. Es dürfte allerdings zugegeben werden, daß einer Pfarre auch eine Pfarrschule gebühre, wenn- gleich in Städten, welche mit Steyr einigermaßen verglichen wer- den können, auch nicht gerade in jeder Pfarre eine Schule sich befindet. Wie denn z. B. in Salzburg in der Dom–Stadt– Pfarre mit circa 5000 Seelen keine einzige Schule sich befindet; ja überhaupt in dieser Stadt, die dort sehr abgelegenen Vorstädte abgerechnet, nur eine k.k. Normal–Hauptschule für Kna- ben, eine Hauptschule für Mädchen bei den Ursulinerinnen (beide im Sprengel der Bürgerspitals– Stadtpfarre gelegen) und in der St. Andreas–Pfarre jen- seits des Flußes eine Pfarrschule,

noch nie zur vollständigen Benützung gelangt, weil nach einem 10 jährigen Durchschnitte nur 103, im heurigen Jahre gar nur 85 Kinder diese Schule besuchen. Ich dächte, daß hierin schon deutlich ein Beweis läge, daß in der Stadtpfarre Steyr um eine Schule zu viel sey. Es dürfte allerdings zugegeben werden, daß einer Pfarre auch eine Pfarrschule gebühre, wenngleich in Städten, welche mit Steyr einigermaßen verglichen werden können, auch nicht gerade in jeder Pfarre eine Schule sich befindet. Wie denn z. B. in Salzburg in der Dom–Stadt– Pfarre mit circa 5000 Seelen keine einzige Schule sich befindet; ja überhaupt in dieser Stadt, die dort sehr abgelegenen Vorstädte abgerechnet, nur eine k.k. Normal–Hauptschule für Knaben, eine Hauptschule für Mädchen bei den Ursulinerinnen (beide im Sprengel der Bürgerspitals– Stadtpfarre gelegen) und in der St. Andreas–Pfarre jenseits des Flußes eine Pfarrschule,

welche nicht als Hauptschule eingerichtet ist, sich befinden. Wenn nun solche Einrichtungen seit vielen Jahren dort klaglos bestehen, warum sollten sie in Steyr unmöglich sein? Warum sollte hier das Paßiren einer Brücke als so bedenklich erscheinen, wenn dort aus der St. Andreas– Pfarre alle Knaben, welche die Hauptschule, alle Mädchen, welche die Ursuliner–Schule besuchen, täglich 4 mahl die Brücken passiren? — Das Schulgebäude der Hauptschule in Steyr ist noch überdieß von der Brücke weg das dritte Haus, in Steyrdorf, also so recht im Centrum der gesamten Stadt gelegen. Ueberdieß besuchen viele Mädchen aus der Vorstadt–Pfarre in Steyer die k.k. Mädchenschule am Berg und lassen deren Eltern sich von dem unvermeidlichen Paßiren der Steyrbrücke hiebei nicht abschrecken. Nicht genug an dem: es wurde ja bei Erbauung des Schulgebäudes in Aichet 1842 trotz der eingehensten Gegenvorstellungen der Bürgerschaft angeordnet, daß die Schule eben

welche nicht als Hauptschule einge- richtet ist, sich befinden. Wenn nun solche Einrichtungen seit vielen Jahren dort klaglos bestehen, warum sollten sie in Steyr unmöglich sein? Warum sollte hier das Paßiren einer Brücke als so bedenklich erscheinen, wenn dort aus der St. Andreas– Pfarre alle Knaben, welche die Haupt- schule, alle Mädchen, welche die Ur- suliner–Schule besuchen, täglich 4 mahl die Brücken passiren? — Das Schulgebäude der Hauptschule in Steyr ist noch überdieß von der Brücke weg das dritte Haus, in Steyrdorf, also so recht im Centrum der gesamten Stadt gelegen. Ueberdieß besuchen viele Mädchen aus der Vorstadt–Pfarre in Steyer die k.k. Mädchenschule am Berg und lassen deren Eltern sich von dem unvermeidlichen Paßiren der Steyrbrücke hiebei nicht abschrecken. Nicht genug an dem: es wurde ja bei Erbau- ung des Schulgebäudes in Aichet 1842 trotz der eingehensten Ge- genvorstellungen der Bürgerschaft angeordnet, daß die Schule eben

dort erbaut werde, und sind da- durch alle Kinder der Volkrei- chen Vorstädte Steyrdorf, Wie- serfeld und bei der Steyr, ja sogar die aus der Vorstadt Ort genöthiget worden, einen für letztere über 20 Minuten be- tragenden Weg zur Schule zu machen. Hier ist gerade die Schule von Kirche und Pfarrhof weg so recht an die entlegenste Stelle verlegt worden. Die Schule im Ennsdorf, falls sie als Pfarrschule erklärt würde, liegt von der Stadt- pfarrkirche nicht so entfernt, als die Aicheter Schule von ihrer Kirche. Das Schulgebäude in Ennsdorf ist einer Pfarrschule ganz würdig. Es enthält zwey geräumige Schulzimmer auf 80 mit Leichtigkeit unterzu- bringende Kinder, eine Lehrers–Wohnung mit 4 wenn auch etwas kleinen, doch anständigen Zimmern und ein Zimmer für einen Gehilfen.

dort erbaut werde, und sind dadurch alle Kinder der Volkreichen Vorstädte Steyrdorf, Wieserfeld und bei der Steyr, ja sogar die aus der Vorstadt Ort genöthiget worden, einen für letztere über 20 Minuten betragenden Weg zur Schule zu machen. Hier ist gerade die Schule von Kirche und Pfarrhof weg so recht an die entlegenste Stelle verlegt worden. Die Schule im Ennsdorf, falls sie als Pfarrschule erklärt würde, liegt von der Stadtpfarrkirche nicht so entfernt, als die Aicheter Schule von ihrer Kirche. Das Schulgebäude in Ennsdorf ist einer Pfarrschule ganz würdig. Es enthält zwey geräumige Schulzimmer auf 80 mit Leichtigkeit unterzubringende Kinder, eine Lehrers–Wohnung mit 4 wenn auch etwas kleinen, doch anständigen Zimmern und ein Zimmer für einen Gehilfen.

Ich habe schon in meinem ersten Vortrage vom 15. Juni d.J. nachgewiesen, daß bei Aufhebung der Bergschule in der Ennsdorfer– Schule unbedingt Platz sein würde für 50 bis 60 Kinder; beim gegenwärtigen Besuche sogar für 75. – Aber auch in der Mädchen– und in der Hauptschule in Steyrdorf ist ausreichender Platz, wenn 100 Kinder, welche bisher die Bergschule besuchten, sich in 8 Klassen vertheilen. So enthält die Hauptschule für Knaben gegenwärtig: in der I. Klasse. 50 II. 79 III. 83 IV. 64 Schüler. die Mädchen-Schule: in der I. Klasse 43 II. 70 III. 90 IV. 73 Schülerinnen. Wenn nun in jeder Klasse durchschnittlich 10 bis 15 Kinder mehr kommen sollten, so wird für diese doch noch Raum sein, denn eine solche Vermehrung der Schülerzahl ist auch ohne

Ich habe schon in meinem ersten Vortrage vom 15. Juni d.J. nach- gewiesen, daß bei Aufhebung der Bergschule in der Ennsdorfer– Schule unbedingt Platz sein würde für 50 bis 60 Kinder; beim gegen- wärtigen Besuche sogar für 75. – Aber auch in der Mädchen– und in der Hauptschule in Steyrdorf ist ausreichender Platz, wenn 100 Kinder, welche bisher die Bergschule besuchten, sich in 8 Klassen vertheilen. So enthält die Hauptschule für Knaben gegen- wärtig: in der I. Klasse. 50 〃 II. 〃 79 〃 III. 〃 83 〃 IV. 〃 64 Schüler. die Mädchen-Schule: in der I. Klasse 43 〃 II. 〃 70 〃 III. 〃 90 〃 IV. 〃73 Schülerinnen. Wenn nun in jeder Klasse durchschnittlich 10 bis 15 Kinder mehr kommen sollten, so wird für diese doch noch Raum sein, denn eine solche Vermehrung der Schülerzahl ist auch ohne

den Eintritt außerordentlicher Fälle, wie diese Schulaufhebung wäre, möglich. Allein die bisherige Erfahrung über das Vertrauen und die Beliebtheit, deren Lehrer Kuhn sich erfreut, machen es sehr wahrscheinlich, daß die größere Anzahl der Kinder ihm in die Ennsdorfer–Schule folgen wer- de. Sollte diese Zahl die Ziffer von 75 überschreiten, so könnte leicht dadurch Raum geschaft werden, daß man den Kindern aus Niederoesterreich, welche ohne alle Leistung von Seite ihrer Gemeinde die Ennsdor- fer–Schule besuchen, die Auf- nahme verweigert. In der eben berührten Beliebt- heit des Lehrers Kuhn liegt aber auch vorzüglich der Grund der starken Frequenz der Bergschule und werden die Herren Collegen im Gemein- derathe mir hierin sicher bei- pflichten, daß die Anstellung eines Provisors an dieser Schule nach der vorgeschlagenen provisorischen Versetzung

den Eintritt außerordentlicher Fälle, wie diese Schulaufhebung wäre, möglich. Allein die bisherige Erfahrung über das Vertrauen und die Beliebtheit, deren Lehrer Kuhn sich erfreut, machen es sehr wahrscheinlich, daß die größere Anzahl der Kinder ihm in die Ennsdorfer–Schule folgen werde. Sollte diese Zahl die Ziffer von 75 überschreiten, so könnte leicht dadurch Raum geschaft werden, daß man den Kindern aus Niederoesterreich, welche ohne alle Leistung von Seite ihrer Gemeinde die Ennsdorfer–Schule besuchen, die Aufnahme verweigert. In der eben berührten Beliebtheit des Lehrers Kuhn liegt aber auch vorzüglich der Grund der starken Frequenz der Bergschule und werden die Herren Collegen im Gemeinderathe mir hierin sicher beipflichten, daß die Anstellung eines Provisors an dieser Schule nach der vorgeschlagenen provisorischen Versetzung

des Herrn Lehmers Kuhn ins Ennsdorf zu nichts dienen würde, als um darzuthun, daß diese Schule faktisch überflüßig ist. Denn, wenn gar kein Kind dieser Schule künftighin die Ennsdorfer Schule besuchen würde, so verbleiben, da die 50 Mädchen der Mädchenschule zugewiesen werden, nur noch circa 70 Knaben, von welchen alle den gebildeteren Ständen angehörigen alsbald die Hauptschule suchen werden, somit vielleicht nur 40 Knaben als die Bevölkerung dieser „unumgänglich nothwendigen“ Pfarrschule verbleiben würden. Dieses Experiment wäre aber nun denn doch etwas kostspielig. Es ist nähmlich für die Stadtgemeinde doch vortheilhafter, das Experiment, ob die Bergschule nothwendig sey, in negativer Weise zu machen, wobei der Unterricht gewiß nicht leiden, die Mittel der Steuerkontribunenten aber geschont werden. Sollte in der Zeit dieses Experimentes vielleicht ein oder das andere

des Herrn Lehmers Kuhn ins Ennsdorf zu nichts dienen würde, als um darzuthun, daß diese Schule faktisch überflüßig ist. Denn, wenn gar kein Kind dieser Schule künftighin die Enns- dorfer Schule besuchen würde, so verbleiben, da die 50 Mädchen der Mädchenschule zugewiesen werden, nur noch circa 70 Knaben, von welchen alle den gebildeteren Ständen angehörigen alsbald die Hauptschule suchen werden, somit vielleicht nur 40 Knaben als die Bevölkerung dieser „unumgänglich nothwendigen“ Pfarrschule verbleiben würden. Dieses Experiment wäre aber nun denn doch etwas kostspielig. Es ist nähmlich für die Stadtge- meinde doch vortheilhafter, das Experiment, ob die Bergschule nothwendig sey, in negativer Weise zu machen, wobei der Unterricht gewiß nicht leiden, die Mittel der Steuerkontribunenten aber geschont werden. Sollte in der Zeit dieses Experi- mentes vielleicht ein oder das andere

Schulzimmer etwas überfüllt sein, so wird doch binnen läng- stens zwey Jahren durch Regelung der Schulverhältniße des Landes durch den Landtag die Abhilfe geleistet werden. Die Bevölkerung in Steyr ist Dank der minder günstigen hiesigen Erwerbsverhältnißen keineswegs in raschem Wachs- thume begriffen, sohin auch ein Unzulänglichwerden der vor- handenen Schulzimmer nicht so bald zu besorgen. Sollte sich ein derlei Bedürfniß er- geben, so kann die Gemeinde jederzeit die nöthige Abhilfe treffen. Aus allen diesen Gründen und Wiederlegungen ergibt sich daher, daß auf den Vorschlag, den Lehrer Kuhn in's Ennsdorf provisorisch zu versetzen, ein- zugehen, hingegen die Anstellung eines Provisors an der Burgschule zurückzuweisen sey. Es ist in Hinsicht der Zeit höchst wünschenswerth, daß jene provisorische Maßregel bald-

Schulzimmer etwas überfüllt sein, so wird doch binnen längstens zwey Jahren durch Regelung der Schulverhältniße des Landes durch den Landtag die Abhilfe geleistet werden. Die Bevölkerung in Steyr ist Dank der minder günstigen hiesigen Erwerbsverhältnißen keineswegs in raschem Wachsthume begriffen, sohin auch ein Unzulänglichwerden der vorhandenen Schulzimmer nicht so bald zu besorgen. Sollte sich ein derlei Bedürfniß ergeben, so kann die Gemeinde jederzeit die nöthige Abhilfe treffen. Aus allen diesen Gründen und Wiederlegungen ergibt sich daher, daß auf den Vorschlag, den Lehrer Kuhn in's Ennsdorf provisorisch zu versetzen, einzugehen, hingegen die Anstellung eines Provisors an der Burgschule zurückzuweisen sey. Es ist in Hinsicht der Zeit höchst wünschenswerth, daß jene provisorische Maßregel bald-

möglichst ins Leben trete. Nur auf diesem Wege können ohne Abtrag für die Schulzwecke die Mittel der Gemeinde geschont werden. Zugleich erinnere ich noch einmahl daran, daß die Gemeinde Vertrettung die Errichtung des dritten Jahrganges der Unterreal–Schule auf meinen Antrag nur unter der Bedingung genehmiget hat; daß keine weiteren Opfer für Schulzwecke ihr auferlegt werden. Aus dieser meiner Darstellung fließend, ergibt sich daher folgender Antrag. Die Gemeinde–Vertrettung behaare auf ihrem am 15. Juni v. Jahres gefaßten Beschluße, daß die Bergschule aufgelassen, dafür die Schule im Ennsdorfe als die einzige für die Stadtpfarre bestimmte Schule künftighin zu betrachten sey. Die Gemeinde Vertrettung betrachtet daher diese Schule künftighin als die Pfarrschule der Stadtpfarre Steyr. Aus diesem Grunde acceptirt sie die provisorische Versetzung

möglichst ins Leben trete. Nur auf diesem Wege können ohne Abtrag für die Schulzwecke die Mittel der Gemeinde geschont werden. Zugleich erinnere ich noch einmahl daran, daß die Gemeinde Vertrettung die Er- richtung des dritten Jahrganges der Unterreal–Schule auf meinen Antrag nur unter der Bedingung genehmiget hat; daß keine wei- teren Opfer für Schulzwecke ihr auferlegt werden. Aus dieser meiner Darstellung fließend, ergibt sich daher fol- gender Antrag. Die Gemeinde–Vertrettung behaare auf ihrem am 15. Juni v. Jahres gefaßten Beschluße, daß die Bergschule aufgelassen, dafür die Schule im Ennsdorfe als die einzige für die Stadt- pfarre bestimmte Schule künftig- hin zu betrachten sey. Die Gemeinde Vertrettung be- trachtet daher diese Schule künftig- hin als die Pfarrschule der Stadt- pfarre Steyr. Aus diesem Grunde acceptirt sie die provisorische Versetzung

des Herrn Lehrers Kuhn in die Schule im Ennsdorf und räth auf Ergreifen dieser Maßregel so bald dieß nur möglich ist, dringend ein. Gegen ein Provisorium in der Bergschule hingegen muß sie sich entschieden erklä- ren, weil dasselbe nur zweck- lose Kosten verursachen könnte. In diesem Sinne ist schleunigst Bericht an die hohe k.k. Statt- halterey in Linz zu erstatten. Einhellig nach dem Antrage. 928 Ignatz Schmid, II. Unterlehrer in der Pfarrhauptschule im Aichet, um eine Remunera- tion für den an dieser Schule ertheilten Zeichen–Unterricht. Der Gemeinderath verweist den Bittsteller auf den dem Herrn Oberlehrer Irk in dieser Ange- legenheit am 7. November 1860 ertheilten abschlägigen eingehend motivirten Bescheid, von welchem er auf Grundlage des Gesuches des Herrn Ignatz Schmid nicht abzugehen befindet. Jedoch bewilliget er demselben für außerordentliche Verwendung welche er im Auftrage des Herrn

des Herrn Lehrers Kuhn in die Schule im Ennsdorf und räth auf Ergreifen dieser Maßregel so bald dieß nur möglich ist, dringend ein. Gegen ein Provisorium in der Bergschule hingegen muß sie sich entschieden erklären, weil dasselbe nur zwecklose Kosten verursachen könnte. In diesem Sinne ist schleunigst Bericht an die hohe k.k. Statthalterey in Linz zu erstatten. Einhellig nach dem Antrage. 928 Ignatz Schmid, II. Unterlehrer in der Pfarrhauptschule im Aichet, um eine Remuneration für den an dieser Schule ertheilten Zeichen–Unterricht. Der Gemeinderath verweist den Bittsteller auf den dem Herrn Oberlehrer Irk in dieser Angelegenheit am 7. November 1860 ertheilten abschlägigen eingehend motivirten Bescheid, von welchem er auf Grundlage des Gesuches des Herrn Ignatz Schmid nicht abzugehen befindet. Jedoch bewilliget er demselben für außerordentliche Verwendung welche er im Auftrage des Herrn

Oberlehrers im guten Glauben unternohmen hat, ausnahmsweise eine Gratifikation von 25 fl, und zwar mit dem Bemerken, daß diese Gratifikation künftighin nicht mehr bewilliget, so wie überhaupt erwartet wird, daß keine Auslage der Gemeindevertrettung ohne deren vorausgegangene Bewilligung zugemuthet werde. Hievon ist der Bittsteller und das Kassaamt mit dem Bemerken zu verständigen, daß demselben der Betrag von 25 fl gegen Quittung auszubezalen und aus der Schulkonkurrenz zu verrechnen sey. Herr Gemeinderath von Schönthan trägt vor: 1313 Die Skontrirungs–Comißäre berichten über die vorgenommene Scontrirung der in städtischer Verwaltung und Aufsicht befindlichen Kassen und Depositen. In Folge Beschlußes des löblichen Gemeinderathes vom 20. Febr l.J. haben die Gefertigten im Beisein

Oberlehrers im guten Glauben unternohmen hat, ausnahms- weise eine Gratifikation von 25 fl, und zwar mit dem Bemer- ken, daß diese Gratifikation künftighin nicht mehr bewilliget, so wie überhaupt erwartet wird, daß keine Auslage der Gemeindevertrettung ohne deren vorausgegangene Bewilligung zugemuthet werde. Hievon ist der Bittsteller und das Kassaamt mit dem Be- merken zu verständigen, daß demselben der Betrag von 25 fl gegen Quittung aus- zubezalen und aus der Schul- konkurrenz zu verrechnen sey. Herr Gemeinderath von Schönthan trägt vor: 1313 Die Skontrirungs–Comißäre be- richten über die vorgenommene Scontrirung der in städtischer Verwaltung und Aufsicht befind- lichen Kassen und Depositen. In Folge Beschlußes des löblichen Gemeinderathes vom 20. Febr l.J. haben die Gefertigten im Beisein

des Herrn Bürgermeisters Anton Haller und der 2 Depo- siten Commissäre, der Herren Amort und Sandböck, die genaue Skontrirung der zur Stadtge- meinde gehörigen Kassen und der bei denselben erliegenden Depositen am 26. Februar, 1. u. 5. Merz vorgenommen. Nach Abschluß der Kassa–Jour- nale haben sich die vorräthigen Barschaften, und zwar der städtischen Kasse, jener des Armen Institutes, des Milden Versorgungsfondes, der Zieg- ler –, Öppinger –, Pacher – und Zachhuber'schen Stiftung mit Ausnahme von ein par Kreuzer Ueberschuß vollkommen richtig befunden. Bei den Depositen wurden alle Dokumente und Staats- papiere in vollständiger Ordnung nach dem Depositen– Protokolle und Kapitalien– Ausweise vorgefunden, mit Ausnahme der 2 Posten des Milden Versorgungsfondes No 91 der Vertrag mit den barmherzigen Schwestern u. No 92

des Herrn Bürgermeisters Anton Haller und der 2 Depositen Commissäre, der Herren Amort und Sandböck, die genaue Skontrirung der zur Stadtgemeinde gehörigen Kassen und der bei denselben erliegenden Depositen am 26. Februar, 1. u. 5. Merz vorgenommen. Nach Abschluß der Kassa–Journale haben sich die vorräthigen Barschaften, und zwar der städtischen Kasse, jener des Armen Institutes, des Milden Versorgungsfondes, der Ziegler –, Öppinger –, Pacher – und Zachhuber'schen Stiftung mit Ausnahme von ein par Kreuzer Ueberschuß vollkommen richtig befunden. Bei den Depositen wurden alle Dokumente und Staatspapiere in vollständiger Ordnung nach dem Depositen– Protokolle und Kapitalien– Ausweise vorgefunden, mit Ausnahme der 2 Posten des Milden Versorgungsfondes No 91 der Vertrag mit den barmherzigen Schwestern u. No 92

dem General–Stiftbrief des milden Versorgungsfondes, welche in der Depositen Kasse nicht hinterlegt waren. Von diesen nicht in der DepositenKasse befindlichen 2 Akten wurde No 91 der Vertrag mit den barmherzigen Schwestern laut Indorsat Note der k.k. Kreisbehörde vom 1. Oktober 1858 Z. 5754 der k.k. Statthalterey vorgelegt, und befindet sich gegenwärtig bei den betreffenden Akten in der Gemeindekanzley wegen der noch im Zuge befindlichen Bewilligung eines Zubaues zur Holzlage nächst dem St. Anna–Spitale Nro Exhib. 5375/1858; der Akt No. 92 General–Stiftbrief des Milden Versorgungsfondes wurde in folge h. Statthalterey Erlaßes vom 30. Novbr 1858 Z. 1929 aus dem Depositen Amte erhoben und dem betreffenden Akte der Pfründenregulierung angeschlossen. Ersteres Dokument No 91 wird nach Beendigung obiger Verhandlung, der General Stiftbrief aber, No 92, da ohnehin ein Dupplicat davon existirt, sogleich in der

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