Ratsprotokoll vom 8. März 1861

welche von dem Magistrate ver¬ waltet worden sind, und vorschriftsmäßig verwaltet werden mußten, entstand ein eigenes Amt, das Stadtpfarrkirchamt. Es wurden demgemäß alle Revenien der Kirche, in Empfang und Ausgabe, bei diesem Amte unter Aufsicht des Magistrates und in vollem Einverständniße mit der geistlichen Kirchenvogtey behandelt, und diese Uebung auch noch beibehalten, nachdem die Dominien-Verwaltung schon längst aufgehört und die Regelung der grundherrlichen, so wie die Ablösung der unterthänigen Verhältnisse durchgeführt waren, wohl strenge genommen, die Vermögensverwaltung von der geistlichen Vogtey, unter Ausübung der Rechte von Seite der Gemeinde wie bei der Vorstadtpfarrkirche zu führen gewesen wäre. Die Zusammenstellung der Rechnungen, die Einsicht und

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