Ratsprotokoll vom 8. März 1861

welche von dem Magistrate ver¬ waltet worden sind, und vor- schriftsmäßig verwaltet wer- den mußten, entstand ein eigenes Amt, das Stadtpfarr- kirchamt. Es wurden demgemäß alle Revenien der Kirche, in Empfang und Ausgabe, bei diesem Amte unter Aufsicht des Magistrates und in vollem Einverständniße mit der geistlichen Kirchen- vogtey behandelt, und diese Uebung auch noch beibehalten, nachdem die Dominien-Ver- waltung schon längst aufgehört und die Regelung der grund- herrlichen, so wie die Ablösung der unterthänigen Verhält- nisse durchgeführt waren, wohl strenge genommen, die Ver- mögensverwaltung von der geistlichen Vogtey, unter Ausübung der Rechte von Seite der Gemeinde wie bei der Vorstadtpfarrkirche zu führen gewesen wäre. Die Zusammenstellung der Rechnungen, die Einsicht und

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