Ratsprotokoll vom 8. März 1861

samt Belegen und dem Kassareste zu übergeben ist. Das Gemeinde und das Kassaamt erhält unter Einem den Auftrag, die Schriftstücke, Conten und Belege, dann die Consignationen darüber so wie über die Kassabarschaften vorzubereiten. Nachdem aber die Beziehungen der weltlichen Pfarrgemeinden zu ihrem Kirchen und deren Vermögen, dann der integrirenden Friedhöfe nie aufhören können, das Recht der Einflußnahme und Theilnahme auf die Verwaltung Kirchenvermögens nicht abgesprochen werden kann, und selbst die Beitragsleistung bei Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens zur Bestreitung kirchlicher Bedürfniße, in so weit solche Leistungen erzwingbar sind, nicht aufgehoben sind, im Gegentheile die bestehenden Vorschriften in Kraft verbleiben, und auch der § 63 der Allerhöchst sanktionirten Gemeindeordnung, womit die

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