Ratsprotokoll vom 8. März 1861

Ausübung der Präsentations und Patronatsrechte und der der Gemeinde zukommenden Rechte in Kirchen und Schulangelegenheiten Geltung hat, und überhaupt die bisherigen Rechte der Gemeindevertrettung als weltliche Vogtey nicht gesetzlich aufgehoben sind; wird ferner beantragt, daß alle Rechte, welche der Gemeindevertrettung als Patron und weltliche Vogtey bisher zugestanden sind, gewahrt werden sollen, daß der Vorbehalt und die Wahrung derselben ausgesprochen, und seinerzeit und gehörigen Orts die nöthigen Schritte behufs dieser Wahrung veranlaßt werden sollen. Außerdem ist diese Verwahrung und das Festhalten der Rechte der Gemeinde als Patron und Vogtey, in einer Denkschrift bei dem hohen k.k. Staatsministerium sogleich zu unterbereiten. Herr Gemeinderath von Schönthan stellt den Zusatz–Antrag: „es sei die Denkschrift in welcher die Verwahrung der Gemeinde

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