Ratsprotokoll vom 8. März 1861

Entschließung vom 3. Oktober 1858 zugestanden wurde, daß die Verwaltung des Pfründen– und Gotteshausvermögens nach Maßgabe des Artikels XXX des Konkordats und den von der bischöflichen Versammlung des Jahres 1856 vereinbarten Bestimmungen gepflogen werde, und demnach der Einführung der oben angeführten Ordinariats–Verordnung in der Linzer–Diözese zu Folge hohen Ministerial Erlaßes vom 30. Oktober 1860 Z. 15958 nichts im Wege stehe, daher die Bezirksämter, so wie die k.k. Prov. Staatsbuchhaltung angewiesen sind, vom 1. Jenner 1860 angefangen auf diese Angelegenheit nur jenen Einfluß zu üben, welcher nach der Ministerial Verordnung vom 20. Juni 1860 Reichsgesetzblatt No. 162 und nach der obigen bischöflichen Instruktion zuläßig ist. Nach der bischöflichen Ordinariats Verordnung entfällt das bisher geübte Recht und jede Einflußnahme der Gemeindevertrettung auf die Verwaltung des Kirchenvermögens,

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