Ratsprotokoll vom 11. November 1860

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 9. November 1860 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der k.k. l.f. Kreisstadt Steyr am 9. Novbr. 1860 unter dem Vorsitze des Herrn prov. Bürgermeisters Anton Haller und in Gegenwart von 14 Herrn Gemeinderäthen u.z. Amort, Edelbauer, Haas, Anton Heindl, John, Lechner, Mitter, Redtenbacher, Sandböck, Dr. Spängler, Stigler, Unzeittig, Vögerl und Wickhof. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Degenfellner, Engl, Michael Heindl, Krenklmüller, Mayr, Millner, von Schönthan, Vogl und Werndl. I. Section Referent Herr Bürgermeister. 6869. Das Kassaamt relationirt über die am 2. November erfolgte Ver- loosung einer städt. Wiener-Stadt- Banko-Obligation pr. 6000 fl und einer solchen dem Milden Vers. Fonde ge- hörigen pr. 2000 fl. Diese Verlosung, wodurch den städt. Renten der unerwartete Mehrbetrag von 189 fl 60 xr zugeht, wird dem Gemeinderathe zur angenehmen Wissenschaft genoh- men, und demgemäß die Depositen Commißion eingeladen, die dem Mild. Vers. Fond zugehörige Wiener Stadt Banko Obligation Nro. 1443/34617 ddo. 1. Novbr. 1842 zu 2000 fl, dann in Hinblick der weiters ge- zogenen Obligation Nro. 37219 ddo. 30. Juni 1839 gleicher Kathegorie

Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der k.k. l.f. Kreisstadt Steyr am 9. Novbr. 1860 unter dem Vorsitze des Herrn prov. Bürgermeisters Anton Haller und in Gegenwart von 14 Herrn Gemeinderäthen u.z. Amort, Edelbauer, Haas, Anton Heindl, John, Lechner, Mitter, Redtenbacher, Sandböck, Dr. Spängler, Stigler, Unzeittig, Vögerl und Wickhof. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Degenfellner, Engl, Michae Heindl, Krenklmüller, Mayr, Millner, von Schönthan, Vogl und Werndl. I. Section Referent Herr Bürgermeister. 6869. Das Kassaamt relationirt über die am 2. November erfolgte Verloosung einer städt. Wiener-StadtBanko-Obligation pr. 6000 fl und einer solchen dem Milden Vers. Fonde gehörigen pr. 2000 fl. Diese Verlosung, wodurch den städt. Renten der unerwartete Mehrbetrag von 189 fl 60 xr zugeht, wird dem Gemeinderathe zur angenehmen Wissenschaft genohmen, und demgemäß die Depositen Commißion eingeladen, die dem Mild. Vers. Fond zugehörige Wiener Stadt Banko Obligation Nro. 1443/34617 ddo. 1. Novbr. 1842 zu 2000 fl, dann in Hinblick der weiters gezogenen Obligation Nro. 37219 ddo. 30. Juni 1839 gleicher Kathegorie

pr. 6000 fl die der Stadtkommune eigenthümlichen Wiener Stadt BankoObligationen a. Nro. 42835 ddo. 30. Juni 1839 a 2 % pr. 2000 fl b. Nro. 23042 ddo. 8. August 1835 a 2 1/2 % pr. 2000 fl c. Nro. 23343 ddo. 8. Novbr. 1852 a 2 1/2 % pr 2200 fl aus der betreffenden Depositen Kassa zu beheben, im Depositenprotokolle ersichtlich zu machen und die letztgenannten 3 Stücke bei der Sparkassa Steyr mit dem Ersuchen zu deponieren, entgegen die in dortiger Verpfändung erliegenden Wiener Stadt Banko Obligation No. 37219 pr. 6000 fl an die Depositen Commißion zu erfolgen, und das Verzeichnis der hinterlegten Effekten entsprechend zu berichtigen. Ueber die in die Verloosung gefallenen 2 Stück Wiener Stadt Banko Obligationen im Gesammtwerthe von 8000 fl ist vom Amte die Umschreibung auf neue Währung nach den dießfalls zu gewärtigenden Direktiven zu veranlassen. Von dieser Anordnung werden das städt. Kassaamt rathschlägig, die Depositen Commißion mit Dupplicat, und die Sparkassa Direktion Steyr mit Note verständigt.

pr. 6000 fl die der Stadtkommune ei- genthümlichen Wiener Stadt Banko- Obligationen a. Nro. 42835 ddo. 30. Juni 1839 a 2 % pr. 2000 fl b. Nro. 23042 ddo. 8. August 1835 a 2 1/2 % pr. 2000 fl c. Nro. 23343 ddo. 8. Novbr. 1852 a 2 1/2 % pr 2200 fl aus der betreffenden Depositen Kassa zu beheben, im Depositenprotokolle ersichtlich zu machen und die letztge- nannten 3 Stücke bei der Sparkassa Steyr mit dem Ersuchen zu deponieren, ent- gegen die in dortiger Verpfändung erliegenden Wiener Stadt Banko Obligation No. 37219 pr. 6000 fl an die Depositen Commißion zu erfolgen, und das Verzeichnis der hinterlegten Effekten entsprechend zu berichtigen. Ueber die in die Verloosung ge- fallenen 2 Stück Wiener Stadt Ban- ko Obligationen im Gesammtwerthe von 8000 fl ist vom Amte die Umschrei- bung auf neue Währung nach den dießfalls zu gewärtigenden Direk- tiven zu veranlassen. Von dieser Anordnung werden das städt. Kassaamt rathschlägig, die Depositen Commißion mit Dupplicat, und die Sparkassa Direktion Steyr mit Note verständigt.

6854. Im Monate Oktober l.J. betrug die hierortige Bier-Erzeugung 2800 Eimer die Einfuhr von fremden Bräuern 835 3/4 〃 Zusammen 3635 3/4 Eimer Die Ausfuhr der hiesigen Bräuer 1043 1/2 〃 Entfallen für den hiesigen Consumo 2592 1/4 Eimer wofür abzüglich der Rückvergü- tungen von 161 fl 74 xr an Gemeindezuschlag 401 fl 79 1/2 xr als Reinertrag entrichtet wurde. Wird hiezu der vertragsmäßig allmonatlich von der Wirths und Fleischer Commune von Ersterer mit 73 fl 33 1/2 xr 〃 Letzterer 143 fl 66 1/2 xr zur Stadtkasse abzuführende Ge- meindezuschlag gezält, so entzif- fert sich aus den indirekten Steu- ern pro Oktober ein Reiner- trägniß von 618 fl 79 1/2 xr wovon am Jahresschluße die ge- nehmigte Provision der Mauth- und Perzeptionsämter zu be- streiten kömt. Bei Zusammenstellung der Ge- sammtergebniße über die Bier- Erzeugung, Ein- und Ausfuhr im Verwaltungsjahre 1860 zeigen sich folgende Resultate.

6854. Im Monate Oktober l.J. betrug die hierortige Bier-Erzeugung 2800 Eimer die Einfuhr von fremden Bräuern 835 3/4 Zusammen 3635 3/4 Eimer Die Ausfuhr der hiesigen Bräuer 1043 1/2 Entfallen für den hiesigen Consumo 2592 1/4 Eimer wofür abzüglich der Rückvergütungen von 161 fl 74 xr an Gemeindezuschlag 401 fl 79 1/2 xr als Reinertrag entrichtet wurde. Wird hiezu der vertragsmäßig allmonatlich von der Wirths und Fleischer Commune von Ersterer mit 73 fl 33 1/2 xr Letzterer 143 fl 66 1/2 xr zur Stadtkasse abzuführende Gemeindezuschlag gezält, so entziffert sich aus den indirekten Steuern pro Oktober ein Reinerträgniß von 618 fl 79 1/2 xr wovon am Jahresschluße die genehmigte Provision der Mauthund Perzeptionsämter zu bestreiten kömt. Bei Zusammenstellung der Gesammtergebniße über die BierErzeugung, Ein- und Ausfuhr im Verwaltungsjahre 1860 zeigen sich folgende Resultate.

Im Militärjahre 1860 betrug die hierortige Bier-Erzeugung 43.290 Eimer die Einfuhr von fremden Bräuern 7286 2/4 Zusammen 50576 2/4 Eimer Die Ausfuhr der hiesigen Bräuer 20.580 3/4 entfallen für den hies. Consumo 29.950 3/4 Eimer wofür abzüglich der Rückver- gütungen von 3189 fl 97 xr an Gemeindezuschlag 4649 fl 46 xr als Reinertrag entrichtet wurde. Nach Abschlag der an die Mauthamtskontrollore und Perzipienten auszubezalenden 5 % Provision von 112 fl 32 xr und an Gratifikationen 25 fl 65 1/2 xr Zusammen pr. 137 fl 97 1/2 xr Verbleibt an Gemeindezuschlag 4511 fl 48 1/2 xr welcher mit Zurechnung der von der Wirths- und Fleischer Kommune einbezalten Zuschläge von 2241 fl 75 xr für die Stadtkassa ein Reinerträgniß von 6753 fl 23 1/2 xr beziffert. Wird zur Nachricht genommen. 6676. Johann Hausleitner, berichtet über die im Monate Oktober 1860 geschehenen Archivsarbeiten. Wird zur Nachricht genohmen. 6777. Polizeiwachtmstr. Wansner

Im Militärjahre 1860 betrug die hierortige Bier-Erzeugung 43.290 Eimer die Einfuhr von fremden Bräuern 7286 2/4 〃 Zusammen 50576 2/4 Eimer Die Ausfuhr der hiesigen Bräuer 20.580 3/4 〃 entfallen für den hies. Consumo 29.950 3/4 Eimer wofür abzüglich der Rückver- gütungen von 3189 fl 97 xr an Gemeindezuschlag 4649 fl 46 xr als Reinertrag entrichtet wurde. Nach Abschlag der an die Mauth- amtskontrollore und Perzipien- ten auszubezalenden 5 % Pro- vision von 112 fl 32 xr und an Gratifikationen 25 fl 65 1/2 xr Zusammen pr. 137 fl 97 1/2 xr Verbleibt an Gemeindezuschlag 4511 fl 48 1/2 xr welcher mit Zurechnung der von der Wirths- und Fleischer Kommune einbezalten Zuschläge von 2241 fl 75 xr für die Stadtkassa ein Reiner- trägniß von 6753 fl 23 1/2 xr beziffert. Wird zur Nachricht genommen. 6676. Johann Hausleitner, berichtet über die im Monate Oktober 1860 geschehenen Archivsarbeiten. Wird zur Nachricht genohmen. 6777. Polizeiwachtmstr. Wansner

überreicht einen Ausweis über jene Individuen, welche aus An- laß des in der Gemeinde Beham- berg ausgebrochenen Feuers, Lösch- requisiten auf den Brandplatz dirigirt oder solche dahin zu dirigiren beabsichtigt haben. In Gemäßheit des § 49 der städt. Feuerlösch Ordnung erhält das städt. Kassaamt mittelst Rath- schlag den Auftrag, die im beiliegenden Ausweise auf- scheinenden Prämien an die aufgeführten Partheien im Gesamtbetrage von 29 fl Ö.W. gegen Empfangsbestätigung aus- zubezalen und diese Ausgabe in der entsprechenden Rubrik vorzutragen. Für die III. Section Referent Herr Gemeinderath Lechner. 6574. Das Expedit überreicht das von Herrn Franz Harazmüller rücksichtlich des abgehaltenen Gesellschaftsschreibens zu Gunsten des Armen Institutes erlegte Erträgniß pr. 41 fl 28 xr Ö.W. Wird zur Wissenschaft genommen, und ist dieser Betrag pr. 41 fl 28 xr an die Armen Instituts Rech- nungsführung abzuführen, an welche unter Einem die Weisung

überreicht einen Ausweis über jene Individuen, welche aus Anlaß des in der Gemeinde Behamberg ausgebrochenen Feuers, Löschrequisiten auf den Brandplatz dirigirt oder solche dahin zu dirigiren beabsichtigt haben. In Gemäßheit des § 49 der städt. Feuerlösch Ordnung erhält das städt. Kassaamt mittelst Rathschlag den Auftrag, die im beiliegenden Ausweise aufscheinenden Prämien an die aufgeführten Partheien im Gesamtbetrage von 29 fl Ö.W. gegen Empfangsbestätigung auszubezalen und diese Ausgabe in der entsprechenden Rubrik vorzutragen. Für die III. Section Referent Herr Gemeinderath Lechner. 6574. Das Expedit überreicht das von Herrn Franz Harazmüller rücksichtlich des abgehaltenen Gesellschaftsschreibens zu Gunsten des Armen Institutes erlegte Erträgniß pr. 41 fl 28 xr Ö.W. Wird zur Wissenschaft genommen, und ist dieser Betrag pr. 41 fl 28 xr an die Armen Instituts Rechnungsführung abzuführen, an welche unter Einem die Weisung

ergeht, dieses Geld in Empfang zu nehmen und gehörig zu verbuchen. 6250. Michael Sergl, Gastwirth in Wieserfeld überreichte 25 fl Ö.W. von dem bei ihm nur zur Hälfte durchgeführten Best-Kegelscheiben als Widmung zu einem beliebigen wohlthätigen Zweck. Nachdem der Gastwirth H. Michael Sergl sich bei seinem Ansuchen um die Erlaubniß zum Abhalten eines Bestscheibens in seinem Gasthause in Wieserfeld unbedingt und freiwillig zur Ablieferung eines Barbetrages pr. 45 fl Ö.W. verbürgte, so kann die Angabe, daß dieses Scheiben nur zur Hälfte durchgeführt wurde nicht berücksichtigt werden, und es muß demnach auf die Ablieferung des verbürgten vollen Betrages pr. 45 fl Ö.W. bestanden werden. Es ist demnach der Gastwirth H. Michael Sergl vorzuladen, ihm dieser Beschluß bekannt zu geben, und ist derselbe zur Abgabe der noch fehlenden 20 fl auf Grund seiner freiwilligen Verbindlichkeit zu verhalten. Das Resultat dieser Vorladung ist zu relationiren.

ergeht, dieses Geld in Empfang zu nehmen und gehörig zu verbuchen. 6250. Michael Sergl, Gastwirth in Wieserfeld überreichte 25 fl Ö.W. von dem bei ihm nur zur Hälfte durchgeführten Best-Kegelscheiben als Widmung zu einem beliebi- gen wohlthätigen Zweck. Nachdem der Gastwirth H. Michael Sergl sich bei seinem Ansuchen um die Erlaubniß zum Abhalten ei- nes Bestscheibens in seinem Gast- hause in Wieserfeld unbedingt und freiwillig zur Ablieferung eines Barbetrages pr. 45 fl Ö.W. verbürg- te, so kann die Angabe, daß die- ses Scheiben nur zur Hälfte durch- geführt wurde nicht berücksichtigt werden, und es muß demnach auf die Ablieferung des ver- bürgten vollen Betrages pr. 45 fl Ö.W. bestanden werden. Es ist demnach der Gastwirth H. Michael Sergl vorzuladen, ihm dieser Beschluß bekannt zu geben, und ist derselbe zur Abgabe der noch fehlenden 20 fl auf Grund seiner freiwilligen Verbindlichkeit zu verhalten. Das Resultat dieser Vorladung ist zu relationiren.

IV. Section Referent Herr Gem. Rath Amort. 6528. Das Expedit relationirt über die Bestimmung der Plätze und erfolgte Anheftung der 3 Ret- tungsboote. Ist eine entsprechende Kundma- chung zu erlassen, mit welcher das Betretten, der Gebrauch und die Zueignung dieser Ret- tungsboote unter Androhung der hiernach zu verhängenden Strafen auf das strengste un- tersagt wird, sogleich zu er- lassen, zu verlautbaren und insbesondere an den Uferplät- zen zu affigiren. Das Polizeiamt und die Poli- zeiwachorgane erhalten hiemit die Weisung, die allgemeine Beachtung dieser wichtigen poli- zeilichen Anordnung unausge- setzt und sorgfältig zu über- wachen und jede wie immer geartete Benützung dieser Rettungsboote zu einem an- deren als den ausschließlichen Zweck der Lebensrettung eines Menschen strenge hintanzuhalten. 6683. Note des k.k. Bezirksbauamtes

IV. Section Referent Herr Gem. Rath Amort. 6528. Das Expedit relationirt über die Bestimmung der Plätze und erfolgte Anheftung der 3 Rettungsboote. Ist eine entsprechende Kundmachung zu erlassen, mit welcher das Betretten, der Gebrauch und die Zueignung dieser Rettungsboote unter Androhung der hiernach zu verhängenden Strafen auf das strengste untersagt wird, sogleich zu erlassen, zu verlautbaren und insbesondere an den Uferplätzen zu affigiren. Das Polizeiamt und die Polizeiwachorgane erhalten hiemit die Weisung, die allgemeine Beachtung dieser wichtigen polizeilichen Anordnung unausgesetzt und sorgfältig zu überwachen und jede wie immer geartete Benützung dieser Rettungsboote zu einem anderen als den ausschließlichen Zweck der Lebensrettung eines Menschen strenge hintanzuhalten. 6683. Note des k.k. Bezirksbauamtes

Steyr ddo. 31. Oktber. l.f. Z. 1507 mit dem Ersuchen bekannt zu geben, ob die Stadtgemeinde geneigt sey, die alte Stadtmauer an das Wasserbau-Aerar zum Zwecke des Anländebaues unentgeldlich abzutretten. Nachdem die alte Stadtmauer vom Rathhause abwärts der nunmehr beabsichtigten Weiterführung des Quai-Baues hinderlich ist, so muß die Beseitigung derselben durch Demolirung veranlaßt werden. Das Steinmateriale dieser Mauer ist allerdings von einem nicht unerheblichen Werthe, allein dieser Werth ist sehr problematisch, weil eines Theils die Demolirungsarbeiten, anderntheils die Verführung des Materials und Aufschlichtung desselben auf einem hiezu zu bestimmenden Platz erfahrungsgemäß ungeheure Unkosten verursachen würde. Zudem ist gar kein geeigneter Platz vorhanden, wo nun so beträchtliche Masse von Bausteinen aufgeschlichtet werden könnte.

Steyr ddo. 31. Oktber. l.f. Z. 1507 mit dem Ersuchen bekannt zu geben, ob die Stadtgemeinde geneigt sey, die alte Stadtmauer an das Wasserbau-Aerar zum Zwecke des Anländebaues unentgeld- lich abzutretten. Nachdem die alte Stadtmauer vom Rathhause abwärts der nun- mehr beabsichtigten Weiterführung des Quai-Baues hinderlich ist, so muß die Beseitigung dersel- ben durch Demolirung veranlaßt werden. Das Steinmateriale dieser Mauer ist allerdings von einem nicht unerheblichen Werthe, allein dieser Werth ist sehr problematisch, weil eines Theils die Demolirungsarbeiten, anderntheils die Verführung des Materials und Aufschlichtung des- selben auf einem hiezu zu be- stimmenden Platz erfahrungsge- mäß ungeheure Unkosten verursachen würde. Zudem ist gar kein geeigneter Platz vorhanden, wo nun so beträchtliche Masse von Bausteinen aufge- schlichtet werden könnte.

Da aber die Fortführung und gänzliche Vollendung des Quai- Baues so rasch wie möglich in Hin- sicht des öffentlichen Verkehrs für die Stadtgemeinde nur höchst wün- schenswerth ist so stelle ich den Antrag der Gemeinderath willige in die unentgeldliche Abtrettung der alten Stadtmauer am lin- ken Ennsufer in ihrer ganzen Ausdehnung vom Rathhause bis zum sogenannten Mähnthor [?] an das Wasserbau-Aerar zum Zwecke des beabsichtigten Quaibaues gegen dem, daß der Stadtgemeinde für richtige Abplanirung des Strassengrundes auf der ganzen Baustrecke keinerley Unkosten erwachsen. Wegen anderweitiger Verfü- gung bleiben die wenigen Deck- steine der Stadtmauer vom Rathhause bis zum Kreisamtsgebäude von der Abtrettung ausgeschlossen. Beschluß per majora mit 12 gegen 2 Stimmen nach diesen Antrage und ist von diesem Beschluße das löbl. k.k. Bezirks-Bauamt in Erledigung der bezüglichen Anfrage vom 31. Oktbr. 1860 Z. 1507 mittelst Note in Kenntniß zu setzen.

Da aber die Fortführung und gänzliche Vollendung des QuaiBaues so rasch wie möglich in Hinsicht des öffentlichen Verkehrs für die Stadtgemeinde nur höchst wünschenswerth ist so stelle ich den Antrag der Gemeinderath willige in die unentgeldliche Abtrettung der alten Stadtmauer am linken Ennsufer in ihrer ganzen Ausdehnung vom Rathhause bis zum sogenannten Mähnthor [?] an das Wasserbau-Aerar zum Zwecke des beabsichtigten Quaibaues gegen dem, daß der Stadtgemeinde für richtige Abplanirung des Strassengrundes auf der ganzen Baustrecke keinerley Unkosten erwachsen. Wegen anderweitiger Verfügung bleiben die wenigen Decksteine der Stadtmauer vom Rathhause bis zum Kreisamtsgebäude von der Abtrettung ausgeschlossen. Beschluß per majora mit 12 gegen 2 Stimmen nach diesen Antrage und ist von diesem Beschluße das löbl. k.k. Bezirks-Bauamt in Erledigung der bezüglichen Anfrage vom 31. Oktbr. 1860 Z. 1507 mittelst Note in Kenntniß zu setzen.

V. Section Referent Herr Gem. Rath Dr. Spängler. 6318. Statth. Erlaß vom 19. Septbr. l.J. Z. 20957 u. 15. Oktbr. l.J. Z. 23263. Vortrag Aus den beiden, so eben abgelesenen hohen Statthalterey Erlässen geht hervor, daß der Errichtung einer dritten Klasse der Unterrealschule in Steyr auf Kosten der Gemeinde nichts im Wege stehe, falls der Charakter dieser Schule als der einer unselbstständigen gewahrt würde und auch nach (laut dem zweiten Erlaße) ein Adjunkt angestellt würde; daß hingegen für den Fall, daß die Selbstständigkeit dieser Realschule zugleich mit der Errichtung dieser 3. Klasse angestrebt würde, nicht nur strenge nach den k.k. Vorschriften über die Ausstattung solcher Schulen mit Lehrkräften und Lehrmitteln vorgegangen werden müßte, sondern sogar auch die bisher aus Staatsmitteln bestrittene Dotation dieser Schule in Frage gestellt werde. Laut dem 2ten Erlaße vom 15ten Oktober l.J. ist ein hohes k.k. Unterrichts Ministerium

V. Section Referent Herr Gem. Rath Dr. Spängler. 6318. Statth. Erlaß vom 19. Septbr. l.J. Z. 20957 u. 15. Oktbr. l.J. Z. 23263. Vortrag Aus den beiden, so eben abgele- senen hohen Statthalterey Erlässen geht hervor, daß der Errichtung einer dritten Klasse der Unter- realschule in Steyr auf Kosten der Gemeinde nichts im Wege stehe, falls der Charakter die- ser Schule als der einer unselbst- ständigen gewahrt würde und auch nach (laut dem zweiten Er- laße) ein Adjunkt angestellt würde; daß hingegen für den Fall, daß die Selbstständigkeit dieser Realschule zugleich mit der Errichtung dieser 3. Klasse ange- strebt würde, nicht nur strenge nach den k.k. Vorschriften über die Ausstattung solcher Schulen mit Lehrkräften und Lehrmitteln vorgegangen werden müßte, sondern sogar auch die bisher aus Staatsmitteln bestrittene Dotation dieser Schule in Frage gestellt werde. Laut dem 2ten Erlaße vom 15ten Oktober l.J. ist ein hohes k.k. Unterrichts Ministerium

gleichfalls der Ansicht, daß eine mit der Hauptschule vereinigte 3 klassige Unterrealschule für die Bedürfniße der Stadt Steyr vollkommen genüge, wärend es andern Theils die Auf- fassung einer hohen Statthalterey über das Ungenügende unserer Anträge theilt, nicht nur, was die Errichtung einer selbstständigen, sondern sogar was die einer unselbstständigen dreiklassigen Realschule betrifft. Nachdem in dem Statthalterey Er- lasse vom 20. Septbr. l.J. insbeson- dere die Einwilligung des Herrn Dr. Anton Kauer zur einstweiligen Uebername der Stelle eines Chemie-Lehrers ohne Direkzion an der (unselbstständig bleibenden) Realschule vorausgesetzt wurde, hat das Comité sich unverzüglich mit diesem Gelehrten persönlich ins Einvernehmen gesetzt, und nachdem derselbe erklärt hatte, daß er unter dieser Bedingung diese Stelle nicht annehmen könne wurde beschlossen, von der Eröffnung dieser 3ten Klasse für dieses Schul- jahr gänzlich Umgang zu nehmen und mittlerweile die Beschlüße

gleichfalls der Ansicht, daß eine mit der Hauptschule vereinigte 3 klassige Unterrealschule für die Bedürfniße der Stadt Steyr vollkommen genüge, wärend es andern Theils die Auffassung einer hohen Statthalterey über das Ungenügende unserer Anträge theilt, nicht nur, was die Errichtung einer selbstständigen, sondern sogar was die einer unselbstständigen dreiklassigen Realschule betrifft. Nachdem in dem Statthalterey Erlasse vom 20. Septbr. l.J. insbesondere die Einwilligung des Herrn Dr. Anton Kauer zur einstweiligen Uebername der Stelle eines Chemie-Lehrers ohne Direkzion an der (unselbstständig bleibenden) Realschule vorausgesetzt wurde, hat das Comité sich unverzüglich mit diesem Gelehrten persönlich ins Einvernehmen gesetzt, und nachdem derselbe erklärt hatte, daß er unter dieser Bedingung diese Stelle nicht annehmen könne wurde beschlossen, von der Eröffnung dieser 3ten Klasse für dieses Schuljahr gänzlich Umgang zu nehmen und mittlerweile die Beschlüße

des Gemeinderathes, was nun in dieser Angelegenheit weiters zu geschehen habe, abzuwarten. Ein löblicher Gemeinderath wolle hieraus ersehen, daß in Vollziehung seiner Beschlüße vom 15. Juni und 29. August d.J. alle möglichen Schritte rechtzeitig gemacht worden sind; wie denn eben auch die beiden Statthalterey Erlässe die Beantwortung der dießfälligen Bemühungen des Herrn Bürgermeisters sind. Daß sie von dem gewünschten Erfolge nicht gekrönt wurden, liegt außer der Schuld der Exekutiv-Organe der Gemeinde. Die Selbstständigkeit der Realschule stellte sich nach meinem Vortrage am 29. August l.J. im Hinblicke auf die Möglichkeit, einen so tüchtigen Schulmann, wie Dr. Kauer für unsere zu erweiternde Realschule zu gewinnen, als unumgänglich heraus und hat sich dieses Verhältniß, wie ich oben erzälte, leider auch thatsächlich bestättiget. Allein in derselben Lage, wie Herr Dr. Kauer, was wissenschaftliche Ausbildung und in

des Gemeinderathes, was nun in dieser Angelegenheit weiters zu geschehen habe, abzuwarten. Ein löblicher Gemeinderath wolle hieraus ersehen, daß in Vollziehung seiner Beschlüße vom 15. Juni und 29. August d.J. alle möglichen Schritte rechtzeitig gemacht wor- den sind; wie denn eben auch die beiden Statthalterey Erlässe die Beantwortung der dießfälligen Bemühungen des Herrn Bürger- meisters sind. Daß sie von dem gewünschten Erfolge nicht gekrönt wurden, liegt außer der Schuld der Exekutiv-Organe der Gemeinde. Die Selbstständigkeit der Real- schule stellte sich nach meinem Vortrage am 29. August l.J. im Hinblicke auf die Möglichkeit, einen so tüchtigen Schulmann, wie Dr. Kauer für unsere zu erwei- ternde Realschule zu gewinnen, als unumgänglich heraus und hat sich dieses Verhältniß, wie ich oben erzälte, leider auch thatsächlich bestättiget. Allein in derselben Lage, wie Herr Dr. Kauer, was wissen- schaftliche Ausbildung und in

dieser mit vollkommener Berech- tigung wurzelnde Ansprüche betrifft, befinden sich so ziemlich alle gegenwärtigen Kandidaten für das Lehrfach der Chemie an Realschulen. Somit ist wenig Aus- sicht vorhanden, eine tüchtige Lehr- kraft für dieses Fach an unserer zu erweiternden Realschule zu gewinnen, falls nicht auch deren Selbstständigkeit, erwirkt wer- den kann. Ich kann mich hier nur wieder auf meine frühere Auseinandersetzung berufen, daß Männer, welche die Vollstän- digen Fakultäts-Studien und alle Befähigungs-Prüfungen, meist auch den Doktor-Grad der Filosofie nach jahrelangen Studien mit allem Erfolge sich erworben haben, jederzeit Anstand nehmen werden, einer Direkzion sich zu unterwerfen, welche nur die Gesichtspunkte des Elementar- Unterrichtes zu würdigen in der Lage ist. Zudem ist nur eine selbstständige Unter-Realschule der passende Ausgangspunkt für eine Vollstän- dige oder Ober-Realschule, welche

dieser mit vollkommener Berechtigung wurzelnde Ansprüche betrifft, befinden sich so ziemlich alle gegenwärtigen Kandidaten für das Lehrfach der Chemie an Realschulen. Somit ist wenig Aussicht vorhanden, eine tüchtige Lehrkraft für dieses Fach an unserer zu erweiternden Realschule zu gewinnen, falls nicht auch deren Selbstständigkeit, erwirkt werden kann. Ich kann mich hier nur wieder auf meine frühere Auseinandersetzung berufen, daß Männer, welche die Vollständigen Fakultäts-Studien und alle Befähigungs-Prüfungen, meist auch den Doktor-Grad der Filosofie nach jahrelangen Studien mit allem Erfolge sich erworben haben, jederzeit Anstand nehmen werden, einer Direkzion sich zu unterwerfen, welche nur die Gesichtspunkte des ElementarUnterrichtes zu würdigen in der Lage ist. Zudem ist nur eine selbstständige Unter-Realschule der passende Ausgangspunkt für eine Vollständige oder Ober-Realschule, welche

künftighin, bei der mit den steigenden Anforderungen an eine allseitig von Konkurrenz umgebene Industrie und dem daraus folgenden Bedürfniße nach gründlicher und höherer Ausbildung für Steyr und seine nähere und fernere gewerbreiche Umgebung sehr wahrscheinlich noch errichtet werden muß. Es ist mir daher unmöglich, eine andere Form der zu erweiternden Realschule, als die der Selbstständigkeit zur Annahme zu empfehlen. Anderseits aber kann ich ebensowenig auf eine weitere Belastung der Gemeindeglieder, sei es durch weitere Anstellung von Lehrern, sei es für den Fall einzurathen, daß etwa von Seite der Gemeinde Zinsungen für die Lokalitäten der Schule im Exjesuiten Gebäude oder gar die bisher aus Staatsmitteln geleisteten Antheile an den Besoldungen der Lehrer als weitere Leistungen in Anspruch genommen werden sollten. Uebrigens sind diese

künftighin, bei der mit den stei- genden Anforderungen an eine allseitig von Konkurrenz umge- bene Industrie und dem daraus folgenden Bedürfniße nach gründ- licher und höherer Ausbildung für Steyr und seine nähere und fernere gewerbreiche Umgebung sehr wahrscheinlich noch errichtet werden muß. Es ist mir daher unmöglich, eine andere Form der zu erweitern- den Realschule, als die der Selbst- ständigkeit zur Annahme zu empfehlen. Anderseits aber kann ich ebensowenig auf eine weitere Belastung der Gemeindeglieder, sei es durch weitere Anstellung von Lehrern, sei es für den Fall einzurathen, daß etwa von Seite der Gemeinde Zin- sungen für die Lokalitäten der Schule im Exjesuiten Gebäude oder gar die bisher aus Staats- mitteln geleisteten Antheile an den Besoldungen der Lehrer als weitere Leistungen in Anspruch genommen werden sollten. Uebrigens sind diese

Bedingungen schon in dem ersten Gemeinderaths-Beschluße vom 15. Juni als wesentlich betrachtet worden, wenn die Gemeinde überhaupt die Errichtung eines dritten Jahrganges unterneh- men sollte. Nachdem nun also die hohe Statthalterey sowohl, als auch das hohe Ministerium des Un- terrichtes die von der Stadtgemeinde Steyr angebothenen, für unser Budget sehr bedeutenden Opfer als nicht einmahl zur Errichtung eines dritten Jahrganges einer unselbständigen Realschule als genügend erklärt, hingegen die Stadtgemeinde Steyr die Ausstattung dieser Schule mit einer besonderen Direkzion als höchst nothwendig bezeichnen muß, ohne im Stande zu sein, die be- reits bewilligten Mittel noch wei- ters zu vermehren: so ergibt sich hier ein Conflict, dessen Lösung wohl am füglichsten dem durch die Entschließung seiner Majestät nun und wahrscheinlich demnächst einzuberufenden Landtage von Oberoesterreich überlassen wer- den dürfte.

Bedingungen schon in dem ersten Gemeinderaths-Beschluße vom 15. Juni als wesentlich betrachtet worden, wenn die Gemeinde überhaupt die Errichtung eines dritten Jahrganges unternehmen sollte. Nachdem nun also die hohe Statthalterey sowohl, als auch das hohe Ministerium des Unterrichtes die von der Stadtgemeinde Steyr angebothenen, für unser Budget sehr bedeutenden Opfer als nicht einmahl zur Errichtung eines dritten Jahrganges einer unselbständigen Realschule als genügend erklärt, hingegen die Stadtgemeinde Steyr die Ausstattung dieser Schule mit einer besonderen Direkzion als höchst nothwendig bezeichnen muß, ohne im Stande zu sein, die bereits bewilligten Mittel noch weiters zu vermehren: so ergibt sich hier ein Conflict, dessen Lösung wohl am füglichsten dem durch die Entschließung seiner Majestät nun und wahrscheinlich demnächst einzuberufenden Landtage von Oberoesterreich überlassen werden dürfte.

Es fragt sich nur noch, welche Schritte von Seite der Gemeinde in dieser Richtung zu unternehmen seien und ob nicht dennoch für eine provisorische Errichtung der 3. Klasse unter was immer für Bedingungen Einleitungen zu machen seien. Ueber die Art, wie vor dem künftigen Landtage die Schlichtung dieser Angelegenheit angesucht werden solle, ist es wohl gegenwärtig noch unmöglich, sich um Urtheil zu bilden. Jedenfalls steht aber fest, daß eine Entscheidung überhaupt nicht so bald erwartet werden dürfe. Mittlerweile drängen aber die Umstände, daß die Vollständigkeit unserer Realschule baldigst ins Leben trete. Ich habe in meinem Vortrage am 15. Juni l.J. schon die Befürchtung ausgesprochen, daß deren Schülerzahl abzunehmen drohe: und dieß ist in erschreckender Weise bereits eingetroffen, indem heuer fast zwanzig Schüler weniger die unvollständige,

Es fragt sich nur noch, welche Schritte von Seite der Gemeinde in dieser Richtung zu unternehmen seien und ob nicht dennoch für eine provisorische Errichtung der 3. Klasse unter was immer für Bedingungen Einleitungen zu machen seien. Ueber die Art, wie vor dem künftigen Landtage die Schlich- tung dieser Angelegenheit an- gesucht werden solle, ist es wohl gegenwärtig noch unmöglich, sich um Urtheil zu bilden. Jedenfalls steht aber fest, daß eine Entscheidung überhaupt nicht so bald erwartet werden dür- fe. Mittlerweile drängen aber die Umstände, daß die Voll- ständigkeit unserer Realschule baldigst ins Leben trete. Ich habe in meinem Vortrage am 15. Juni l.J. schon die Be- fürchtung ausgesprochen, daß deren Schülerzahl abzunehmen drohe: und dieß ist in erschrecken- der Weise bereits eingetroffen, indem heuer fast zwanzig Schüler weniger die unvollständige,

unselbständige Realschule besuchen. Zudem haben die Lehrer in der Anhoffnung, daß doch mit nächstem Schuljahre der 3te Jahrgang ins Leben tretten werde; den Lehrplan bereits darnach eingerichtet und den Unterricht in Gang gebracht. Es ist also in hohem Grade dringend und wünschenswerth, daß doch mit dem Schuljahre 1861/62 der 3te Jahrgang beginnen könne und wäre daher dessen provisorische Errichtung, wenn auch in unselbständiger Form, bis zur Erledigung der ganzen Angelegenheit durch den Landtag, zu erwirken. Von diesen Gesichtspunkten aus- gehend stelle ich daher folgenden Antrag der Gemeinderath wolle beschlie- ßen, daß er, bei seinen Beschlüssen vom 15. Juni und 29. August d.J. ihrem vollen Inhalte nach verharend, das Comité ermächtige, die nöthi- gen Schritte zur provisorischen Erweiterung einer vollständigen Realschule durch Errichtung des 3. Jahrganges für das künftige Schuljahr noch einmal mit der Bitte um Gestattung einer

unselbständige Realschule besuchen. Zudem haben die Lehrer in der Anhoffnung, daß doch mit nächstem Schuljahre der 3te Jahrgang ins Leben tretten werde; den Lehrplan bereits darnach eingerichtet und den Unterricht in Gang gebracht. Es ist also in hohem Grade dringend und wünschenswerth, daß doch mit dem Schuljahre 1861/62 der 3te Jahrgang beginnen könne und wäre daher dessen provisorische Errichtung, wenn auch in unselbständiger Form, bis zur Erledigung der ganzen Angelegenheit durch den Landtag, zu erwirken. Von diesen Gesichtspunkten ausgehend stelle ich daher folgenden Antrag der Gemeinderath wolle beschließen, daß er, bei seinen Beschlüssen vom 15. Juni und 29. August d.J. ihrem vollen Inhalte nach verharend, das Comité ermächtige, die nöthigen Schritte zur provisorischen Erweiterung einer vollständigen Realschule durch Errichtung des 3. Jahrganges für das künftige Schuljahr noch einmal mit der Bitte um Gestattung einer

provisorischen Direktion oder speziellen Subdirektion rechtzeitig zu machen und an die hohe Statthalterey in diesem Sinne Bericht zu erstatten. Mittlerweile wolle dann seinerzeit die Entscheidung über die unverrückt anzustrebende Selbständigkeit dieser Schule von Seite des oberoesterreichischen Landtages herbeizuführen gesucht werden. Einhellig nach diesem Antrage. VI. Section Referent Herr Gem. Rath. Vögerl. 6776. Peter Rieglthaler, Hausknecht in Sirning um Ertheilung des politischen Ehekonsenses zur Verehelichung mit Maria Burgschachner. 6320. Ignatz, Hurmhofer, Scherrmesserergeselle um Ertheilung des politischen Ehekonsenses zur Verehelichung mit Maria Schober. 6633. Alois Singhuber, Messerschmidgeselle um Ertheilung des politischen Ehekonsenses zur Verehelichung mit Magdalena Sams. 6755. Michael Dietrich, Wagenschlosser

provisorischen Direktion oder speziellen Subdirektion recht- zeitig zu machen und an die hohe Statthalterey in diesem Sinne Bericht zu erstatten. Mittlerweile wolle dann seiner- zeit die Entscheidung über die unverrückt anzustrebende Selbständigkeit dieser Schule von Seite des oberoesterrei- chischen Landtages herbeizu- führen gesucht werden. Einhellig nach diesem Antrage. VI. Section Referent Herr Gem. Rath. Vögerl. 6776. Peter Rieglthaler, Hausknecht in Sirning um Ertheilung des politischen Ehekonsenses zur Verehelichung mit Maria Burg- schachner. 6320. Ignatz, Hurmhofer, Scherr- messerergeselle um Ertheilung des politischen Ehekonsenses zur Verehelichung mit Maria Schober. 6633. Alois Singhuber, Messerschmid- geselle um Ertheilung des politi- schen Ehekonsenses zur Verehe- lichung mit Magdalena Sams. 6755. Michael Dietrich, Wagenschlosser

bei der südlichen Staats-Eisenbahn um Ertheilung des politischen Ehe- konsenses zur Verehelichung mit Apolonia Fellner. Sind für die Genannten die Ehekonsense auszufertigen und hievon dieselben sowie das Conscrpt. Amt rathschlägig zu verständigen. 6464. Franz Wiesner, Reserve-Feu- erwerker des k.k. 2. Feld Artillerie Regiments, derzeit Diurnist bei der k.k. Kaiserin Elisabeth Westbahn um zustimmende Vor- lage seines Gesuches um Ehekonsens zur Verehelichung mit Josefa Köh- ler recte Backfrieder um sein vorgesetztes Regiments Komman- do. Dem k.k. 2. Feld-Artillerie Regi- ments Kommando in Wien mit dem Beifügen zur weiteren Amts- handlung zu übermitteln, daß die Gemeinde Steyr gegen die beabsichtigte Ehe des Franz Wiesner auf 2te Art keine Einwendung zu erheben finde. 6645. Primus Stornigg, Armatur- Arbeiter um Aufnahme in den hiesigen Gemeindeverband, Er- theilung des Bürgerrechts und um Ausstellung des Consenses

bei der südlichen Staats-Eisenbahn um Ertheilung des politischen Ehekonsenses zur Verehelichung mit Apolonia Fellner. Sind für die Genannten die Ehekonsense auszufertigen und hievon dieselben sowie das Conscrpt. Amt rathschlägig zu verständigen. 6464. Franz Wiesner, Reserve-Feuerwerker des k.k. 2. Feld Artillerie Regiments, derzeit Diurnist bei der k.k. Kaiserin Elisabeth Westbahn um zustimmende Vorlage seines Gesuches um Ehekonsens zur Verehelichung mit Josefa Köhler recte Backfrieder um sein vorgesetztes Regiments Kommando. Dem k.k. 2. Feld-Artillerie Regiments Kommando in Wien mit dem Beifügen zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln, daß die Gemeinde Steyr gegen die beabsichtigte Ehe des Franz Wiesner auf 2te Art keine Einwendung zu erheben finde. 6645. Primus Stornigg, ArmaturArbeiter um Aufnahme in den hiesigen Gemeindeverband, Ertheilung des Bürgerrechts und um Ausstellung des Consenses

zu seiner Verehelichung mit Anna Klement, Hausbesitzerin No. 363 in Wieserfeld. Herr Primus Stornigg wird hiemit in Folge seines Einschreitens de prs. 30. Oktober 1860 Z. 6645 gegen Erlag der beim städt. Kassaamte zu entrichtenden Aufnahmstaxe pr. 10 fl 50 xr Ö.W. in den Verband der Gemeinde Steyr aufgenohmen und hievon derselbe sowie des städtische Conscriptions- und Kassaamt und die Vorstehung der früheren Zuständigkeits-Gemeinde zu verständigen. Dem Herrn Primus Stornigg wird in Folge Gemeinderathsbeschlußes vom heutigen Tage Z. 6645 das Bürgerrecht der l.f. Kreisstadt Steyr gegen Erlag der vorgeschriebenen beim städt. Kassaamte zu entrichtenden Taxe pr. 15 fl 75 xr Ö.W. verliehen. Dessen Herr Gesuchsteller unter Beilagen Rückschluß sowie das städt. Kassaamt und das Expedit wegen Eintragung dieses Herrn Bürgers im catastro civium auf Rubrik zu verständigen. Ist der Ehekonsens auszufertigen und hievon Gesuchsteller unter

zu seiner Verehelichung mit Anna Klement, Hausbesitzerin No. 363 in Wieserfeld. Herr Primus Stornigg wird hie- mit in Folge seines Einschreitens de prs. 30. Oktober 1860 Z. 6645 gegen Erlag der beim städt. Kassaamte zu entrichtenden Aufnahmstaxe pr. 10 fl 50 xr Ö.W. in den Verband der Gemeinde Steyr aufgenohmen und hievon derselbe sowie des städtische Conscriptions- und Kassaamt und die Vorstehung der früheren Zuständig- keits-Gemeinde zu verständigen. Dem Herrn Primus Stornigg wird in Folge Gemeinderathsbeschlu- ßes vom heutigen Tage Z. 6645 das Bürgerrecht der l.f. Kreis- stadt Steyr gegen Erlag der vor- geschriebenen beim städt. Kassaamte zu entrichtenden Taxe pr. 15 fl 75 xr Ö.W. verliehen. Dessen Herr Gesuchsteller unter Beilagen Rückschluß sowie das städt. Kassaamt und das Expedit wegen Eintragung dieses Herrn Bürgers im catastro civium auf Rubrik zu verständigen. Ist der Ehekonsens auszufertigen und hievon Gesuchsteller unter

Beilagen Rückschluß sowie das städt. Conscriptionsamt rathschlägig zu verständigen. VII. Section Referent Herr Sekretär Aichinger. 5331. Rosina Pierer, Advokatens- Gattin in Steyr als Besitzerin des Struglischen Gartenhauses samt Stadl auf der Promenade in Steyr um käufliche Ueberlassung eines Baugrun- des zu ihrem Hause. Ist der Frau Rosina Pierer in Folge ihres Einschreitens de prs. 11. Septbr. l.J. Z. 5331 nachstehen- de Erledigung hinauszugeben: In Folge Ihres Einschreitens de prs. 11. Septbr. l.J. Z. 5331 um Ueberlas- sung des an Ihr Haus No. 36 in der Stadt anstossenden Grundes wer- den sie hiemit verständiget, daß die Stadtkommune mit Ver- trag vom 21. Mai 1808 den zwi- schen Ihrem genannten Hause und der Kapelle befindlichen Grund an Herrn Josef Guglmayr Hafner in Aschach um einen Betrag von 65 fl und gegen einen jährl. Grunddienst zum Zwecke der Aufstellung einer Markthütte überlassen und daher nicht die Berechtigung habe, einseitig

Beilagen Rückschluß sowie das städt. Conscriptionsamt rathschlägig zu verständigen. VII. Section Referent Herr Sekretär Aichinger. 5331. Rosina Pierer, AdvokatensGattin in Steyr als Besitzerin des Struglischen Gartenhauses samt Stadl auf der Promenade in Steyr um käufliche Ueberlassung eines Baugrundes zu ihrem Hause. Ist der Frau Rosina Pierer in Folge ihres Einschreitens de prs. 11. Septbr. l.J. Z. 5331 nachstehende Erledigung hinauszugeben: In Folge Ihres Einschreitens de prs. 11. Septbr. l.J. Z. 5331 um Ueberlassung des an Ihr Haus No. 36 in der Stadt anstossenden Grundes werden sie hiemit verständiget, daß die Stadtkommune mit Vertrag vom 21. Mai 1808 den zwischen Ihrem genannten Hause und der Kapelle befindlichen Grund an Herrn Josef Guglmayr Hafner in Aschach um einen Betrag von 65 fl und gegen einen jährl. Grunddienst zum Zwecke der Aufstellung einer Markthütte überlassen und daher nicht die Berechtigung habe, einseitig

von der aufhebenden Vertragsverbindlichkeit abzugehen, welche die Commune Steyr gegenwärtig gegen die verwitwete Frau Guglmayr um verehelichte Nowotny Med. Gattin und Hafnermeisterin in Eferding zu erfüllen hat. 6833. Das Expedit berichtet ad Num. 4083 daß der Termin zur Versteuerung der Hunde abgelaufen sey. Nachdem nach Ablauf des in der gemeinderäthlichen Kundmachung vom 24. July l.J. Z. 4083 bestimten Termines kaum für die Hälfte der hierortigen Hunde die angeordnete Versteuerung erfolgte und auch nicht mit Grund zu erwarten steht, daß dieser Anordnung ohne wiederholter Aufforderung und Androhung von Zwangsmitteln nachgekommen werde, so ist sogleich eine neuerliche Kundmachung zu erlassen, mit welcher sowol die Hundeeigenthümer als auch die Hausbesitzer aufgefordert werden, für die sogleiche Versteuerung der in ihrem Besitze und beziehungsweise in ihrem Hause befindlichen bis jetzt noch unversteuerten

von der aufhebenden Vertragsver- bindlichkeit abzugehen, welche die Commune Steyr gegenwärtig gegen die verwitwete Frau Guglmayr um verehelichte Nowotny Med. Gattin und Hafnermeisterin in Eferding zu erfüllen hat. 6833. Das Expedit berichtet ad Num. 4083 daß der Termin zur Ver- steuerung der Hunde abgelau- fen sey. Nachdem nach Ablauf des in der gemeinderäthlichen Kundmachung vom 24. July l.J. Z. 4083 bestimten Ter- mines kaum für die Hälfte der hierortigen Hunde die angeord- nete Versteuerung erfolgte und auch nicht mit Grund zu erwarten steht, daß dieser Anordnung ohne wiederholter Aufforderung und Androhung von Zwangsmitteln nachgekommen werde, so ist sogleich eine neuerliche Kundmachung zu erlassen, mit welcher sowol die Hundeeigenthümer als auch die Hausbesitzer aufgefordert wer- den, für die sogleiche Versteuerung der in ihrem Besitze und beziehungs- weise in ihrem Hause befindlichen bis jetzt noch unversteuerten

Hunde um so gewißer Sorge zu tragen, als nach Ablauf von 14 Tagen jeder, der einen unver- steuerten Hund besitzt oder ei- nen, wenn auch einer Miethpar- they gehörigen unversteuerten Hund in seinem Hause duldet, mit einer Geldstrafe von 3 fl Ö.W. be- legt werden würde. In Folge dieser durch polizeiliche Rücksichten gebotenen Anordnung hat jeder Hausbesitzer oder dessen Machthaber das Recht, von den in seinem Hause befindlichen Inwohnern die Vorweisung der bezüglichen Steuermarken innerhalb des ge- gebenen Termines zu begehren. Nach Ablauf dieses 14 tägigen Termines hat das Polizeiamt unter Zuziehung des Wasenmei- sters und Assistenzleitung von Polizeiwachorganen eine sorgfäl- tige Nachforschung rücksichtlich der erfolgten Versteuerung sämtlicher Hunde in jedem Hause des Stadtbezirkes zu veranlassen, jeden unversteuert getroffenen Hund durch den Wasenmeister vertilgen zu lassen und die Schuldtragenden der Gemeinde-

Hunde um so gewißer Sorge zu tragen, als nach Ablauf von 14 Tagen jeder, der einen unversteuerten Hund besitzt oder einen, wenn auch einer Miethparthey gehörigen unversteuerten Hund in seinem Hause duldet, mit einer Geldstrafe von 3 fl Ö.W. belegt werden würde. In Folge dieser durch polizeiliche Rücksichten gebotenen Anordnung hat jeder Hausbesitzer oder dessen Machthaber das Recht, von den in seinem Hause befindlichen Inwohnern die Vorweisung der bezüglichen Steuermarken innerhalb des gegebenen Termines zu begehren. Nach Ablauf dieses 14 tägigen Termines hat das Polizeiamt unter Zuziehung des Wasenmeisters und Assistenzleitung von Polizeiwachorganen eine sorgfältige Nachforschung rücksichtlich der erfolgten Versteuerung sämtlicher Hunde in jedem Hause des Stadtbezirkes zu veranlassen, jeden unversteuert getroffenen Hund durch den Wasenmeister vertilgen zu lassen und die Schuldtragenden der Gemeinde-

Vorstehung anzuzeigen. Die von den Uebertretern dieser Anordnung sohin eingehobenen Strafbeträge werden nach Abzug eines Drittheils – als des dem Armenfonde gebürenden Steuerbetrages, welcher der Armen Instituts Rechnungsführung zuzuführen komt, – dem Anzeiger zuerkannt, und im Falle der von den Polizei Organen unter Mitwirkung des Wasenmeisters vorgenommenen Haus Revision zwischen letzterem und der Polizeiwache derart getheilt, daß der Wasenmeister für jeden unversteuert getroffenen Hund 1 fl und die Polizeiwachorgane gleichfalls 1 fl erhalten. 6073. Statthalterey Erlaß vom 27. Septbr. l.J. Z. 23313 pcto Aktivirung der Zimentierungs Stationen und Bericht über die Kostenbestreitung derselben. In Folge dieses hohen Erlaßes ist an die hochlöbliche k.k. Statthalterey zu berichten, daß die Zimentierungs Station Steyr bereits seit 1. Novbr. 1859 in Wirksamkeit sey, daß bei selben alle vorgeschriebenen, vom Wiener

Vorstehung anzuzeigen. Die von den Uebertretern dieser Anordnung sohin eingehobenen Straf- beträge werden nach Abzug eines Drittheils – als des dem Armenfonde gebürenden Steuerbetrages, welcher der Armen Instituts Rechnungsfüh- rung zuzuführen komt, – dem Anzeiger zuerkannt, und im Falle der von den Polizei Organen unter Mitwirkung des Wasenmei- sters vorgenommenen Haus Revi- sion zwischen letzterem und der Polizeiwache derart getheilt, daß der Wasenmeister für jeden unversteuert getroffenen Hund 1 fl und die Polizeiwachorgane gleichfalls 1 fl erhalten. 6073. Statthalterey Erlaß vom 27. Septbr. l.J. Z. 23313 pcto Aktivirung der Zimentierungs Stationen und Bericht über die Kostenbestrei- tung derselben. In Folge dieses hohen Erlaßes ist an die hochlöbliche k.k. Statthal- terey zu berichten, daß die Zimentierungs Station Steyr bereits seit 1. Novbr. 1859 in Wirksamkeit sey, daß bei selben alle vorgeschriebenen, vom Wiener

Zimentirungsamte bezogenen Zimentirungs Requisiten vor- findlich seien, und die Leitung der Zimentierung, dem geprüf- ten und beeideten Zimentirer Franz Faßbender übertragen worden sey. In Beachtung dieses hohen Erla- ßes wird, wiewol der Gemeinde- Rath in seiner Sitzung vom 27ten Merz l.J. beschloß, keine mehreren Kosten rücksichtlich dieser Anstalt als die entfallenden Konkurrenz- kosten zu tragen, in Folge Gemein- derathsbeschlußes vom heutigen Tage das Lokale der Zimentirungs- Station genommen im städt. Rath- hause, für welches ein jährlicher Miethbetrag von fl 50 und aus dem Konkurrenzfonde angesprochen wurde, von der Gemeinde unent- geldlich beigestellt, wodurch sich die jährl. Konkurrenzkosten der Stadtgemeinde gegenüber den übrigen Gemeinden um 50 fl erhöhen. Dieser Beschluß ist gleichfalls der hohen k.k. Statthalterey be- richtlich bekannt zu geben.

Zimentirungsamte bezogenen Zimentirungs Requisiten vorfindlich seien, und die Leitung der Zimentierung, dem geprüften und beeideten Zimentirer Franz Faßbender übertragen worden sey. In Beachtung dieses hohen Erlaßes wird, wiewol der GemeindeRath in seiner Sitzung vom 27ten Merz l.J. beschloß, keine mehreren Kosten rücksichtlich dieser Anstalt als die entfallenden Konkurrenzkosten zu tragen, in Folge Gemeinderathsbeschlußes vom heutigen Tage das Lokale der ZimentirungsStation genommen im städt. Rathhause, für welches ein jährlicher Miethbetrag von fl 50 und aus dem Konkurrenzfonde angesprochen wurde, von der Gemeinde unentgeldlich beigestellt, wodurch sich die jährl. Konkurrenzkosten der Stadtgemeinde gegenüber den übrigen Gemeinden um 50 fl erhöhen. Dieser Beschluß ist gleichfalls der hohen k.k. Statthalterey berichtlich bekannt zu geben.

6593. Statthalterey Erlaß vom 26. Oktbr. l.J. Z. 24607 pcto Zurückweisung des Rekurses der Wirths- und Fleischer-Commune in Steyr bezüglich der Kündigung des Verjährungssteuer AbfindungsUebereinkommens. In Betreff der Rekurse der Wirths- und Fleischer-Commune in Steyr gegen die von der Gemeindevorstehung erfolgte Kündung des Verzehrungssteuer Abfindungs-Uebereinkommens wurde der Gemeindevorstehung Nachstehendes bedeutet: Die Frage, ob die von Seite der Gemeinde Steyr erfolgte Aufkündigung der von ihr mit den rekurrirenden Wirthen und Fleischern geschlossenen Verzehrungssteuer Abfindungsverträge rechtsgiltig oder ungiltig sey, ist eine rein privatrechtliche, und deßhalb nicht von der politischen sondern von der gerichtlichen Instanz im Grunde der bezüglichen Verträge zu entscheiden.

6593. Statthalterey Erlaß vom 26. Oktbr. l.J. Z. 24607 pcto Zurückweisung des Rekurses der Wirths- und Fleischer-Commune in Steyr be- züglich der Kündigung des Ver- jährungssteuer Abfindungs- Uebereinkommens. In Betreff der Rekurse der Wirths- und Fleischer-Commune in Steyr gegen die von der Ge- meindevorstehung erfolgte Kün- dung des Verzehrungssteuer Abfindungs-Uebereinkommens wurde der Gemeindevorstehung Nachstehendes bedeutet: Die Frage, ob die von Seite der Gemeinde Steyr erfolgte Aufkündigung der von ihr mit den rekurrirenden Wirthen und Fleischern geschlos- senen Verzehrungssteuer Abfindungsverträge rechts- giltig oder ungiltig sey, ist eine rein privatrechtliche, und deßhalb nicht von der poli- tischen sondern von der gericht- lichen Instanz im Grunde der bezüglichen Verträge zu entscheiden.

Es kann sonach dem in den Rekursen gestellten Begehren um Aufhebung der Seitens der Gemeinde Steyr erfolgten Kündung des Verzeh- rungssteuer Abfindungs Ueber- einkommens und Aufrechthaltung dieses Uebereinkommens politischer Seits nicht willfahrt werden, weil es nicht im Wirkungskreise der politischen Instanz liegt, den von der Gemeinde Vorstehung Steyr erfolg- ten reinprivatrechtlichen Akt der Kündigung der von ihr als Reprä- sentant der Gemeinde geschlossenen Verzehrungssteuer Abfindungs- Verträge aufzuheben und ihr die Einhaltung der eingegangenen Ver- träge aufzutragen, indem die Entscheidung über die Rechtsgiltig- keit oder Ungiltigkeit der ange- fochtenen Aufkündigung und über die Rechtsbeständigkeit der fraglichen Verträge und insbesondere jenes vom 22. April 1860, bezüglich dessen ein giltiger Gemeinderathsbeschluß der Gemeinde Steyr nicht vorliegt, und welcher unter seinen Bedingun- gen auch den § 9 mit dem Rechte der Aufkündigung des Vertrages rücksichtlich des Verwaltungsjahres

Es kann sonach dem in den Rekursen gestellten Begehren um Aufhebung der Seitens der Gemeinde Steyr erfolgten Kündung des Verzehrungssteuer Abfindungs Uebereinkommens und Aufrechthaltung dieses Uebereinkommens politischer Seits nicht willfahrt werden, weil es nicht im Wirkungskreise der politischen Instanz liegt, den von der Gemeinde Vorstehung Steyr erfolgten reinprivatrechtlichen Akt der Kündigung der von ihr als Repräsentant der Gemeinde geschlossenen Verzehrungssteuer AbfindungsVerträge aufzuheben und ihr die Einhaltung der eingegangenen Verträge aufzutragen, indem die Entscheidung über die Rechtsgiltigkeit oder Ungiltigkeit der angefochtenen Aufkündigung und über die Rechtsbeständigkeit der fraglichen Verträge und insbesondere jenes vom 22. April 1860, bezüglich dessen ein giltiger Gemeinderathsbeschluß der Gemeinde Steyr nicht vorliegt, und welcher unter seinen Bedingungen auch den § 9 mit dem Rechte der Aufkündigung des Vertrages rücksichtlich des Verwaltungsjahres

1861 enthält, dem gerichtlichen Forum vorbehalten ist. Von dieser hohen Entscheidung sind die Rekurrenten unter Aushändigung der Rekursbeilagen zu verständigen und ist sogleich bezüglich der weiteren Einhebung der Verzehrungssteuer von den Wirthen und Fleischern pro 1861 die geeignete Vorkehrung zu treffen und die bisherigen VerzehrungssteuerEinheber aufzufordern, unverzüglich bei der Gemeindevorstehung zu erscheinen, um mit denselben die bis zur definitiven Feststellung der Verzehrungssteuer Einhebung pro 1861 nothwendig erscheinenden Maßnahmen zu vereinbaren. 6771. und 6804. Die Wirths- und FleischerCommune bittet um Rücknahme der erfolgten Aufkündung des Einhebungs-Uebereinkommens rücksichtlich der Verzehrungssteuer Einhebung pro 1861 mit dem Antrage von Erleichterungen für das steuerpflichtige Publikum. Nachdem die von den bisherigen Verzehrungssteuer Einhebern zu Gunsten des steuerpflichtigen Publikums beantragten Erleichterungen,

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