Ratsprotokoll vom 11. November 1860

Hunde um so gewißer Sorge zu tragen, als nach Ablauf von 14 Tagen jeder, der einen unversteuerten Hund besitzt oder einen, wenn auch einer Miethparthey gehörigen unversteuerten Hund in seinem Hause duldet, mit einer Geldstrafe von 3 fl Ö.W. belegt werden würde. In Folge dieser durch polizeiliche Rücksichten gebotenen Anordnung hat jeder Hausbesitzer oder dessen Machthaber das Recht, von den in seinem Hause befindlichen Inwohnern die Vorweisung der bezüglichen Steuermarken innerhalb des gegebenen Termines zu begehren. Nach Ablauf dieses 14 tägigen Termines hat das Polizeiamt unter Zuziehung des Wasenmeisters und Assistenzleitung von Polizeiwachorganen eine sorgfältige Nachforschung rücksichtlich der erfolgten Versteuerung sämtlicher Hunde in jedem Hause des Stadtbezirkes zu veranlassen, jeden unversteuert getroffenen Hund durch den Wasenmeister vertilgen zu lassen und die Schuldtragenden der Gemeinde-

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