Ratsprotokoll vom 11. November 1860

überhaupt nothwendig erscheine, endlich einmahl an dem Grundsatze fest zuhalten, keine gemeinderäthliche Zustimmung zur Zalung für solche Herstellungen zu ertheilen, welche ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Gemeinderathes erfolgten. Nachdem im Laufe der Diskussion der größere Theil der Versammlung der letzteren Ansicht beigetretten war, wurde in entgegengesetzter Richtung jedoch nur bezüglich des vorliegenden Falles und ohne Eintrag für das aufgestellte Prinzip zur Geltung gebracht, daß bei dem Umstande als der Gemeinderath eine förmliche Protestation gegen die Gemeindevorstehung oder gegen den Bauführer bezüglich dieses Baues nie erhob, – sondern vielmehr den Bau zu Ende führen ließ, die Gemeine jedenfalls zur Zalung verpflichtet sey. Hiernach wurde der Antrag zur Abstimmung gebracht und es erklärten sich die gegen denselben aufgetretenen RathsMitglieder in Erwägung des

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