Amtsblatt 1903/31 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 31. Steyr, am 30. Juli. 1903. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo au — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichti geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 28. Juli 1903. Z. 11.632. Amts=Erinnerung. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Schul¬ leitungen und Herren Impfärzte. Vorlage der Impfausweise, Impfprogramme und Impfpartikel. Jene Gemeinde=Vorstehungen und Schulleitungen, welche die Impfausweise pro 1903 noch nicht vorgelegt haben, werden eingeladen, dieselben ehestens vorzulegen Denselben sind die ordentlich ausgefertigten Impfprogramme beizuschließen. Die Herren Impfärzte werden gleichzeitig erinnert, ihre vorschriftsmäßig ausgefertigten Partikulare ehestens anher vorzulegen. Z. 116/V. P. Steyr, am 23. Juli 1903. Personal=Nachricht. Ich habe mit 27. Juli l. J. einen mir bewilligten Urlaub angetreten. Während meiner Abwesenheit ist der k. k. Statthalterei¬ Konzipist Karl Ruff mit der Leitung der Amtsgeschäfte der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr betraut. Z. 11.572. Steyr, am 26. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Amtstage im Monate August 1903. Im Monate August l. J. werde ich nachstehende Amtstage abhalten: Für den Gerichts=Bezirk Kremsmünster am Samstag den 22. August 1903 um 9 Uhr vormittags in der Gemeinde¬ Kanzlei in Kremsmünster. Für den Gerichts=Bezirk Neuhofen am Samstag den 29. August 1903 um ¾ 10 Uhr vormittags in der Gemeinde¬ Kanzlei zu Neuhofen. Für den Gerichts=Bezirk Weyer am Mittwoch den 26. August 1903 um 10 Uhr vormittags in der Markt¬ gemeinde=Kanzlei zu Weyer. Dies ist mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, daß es jedermann freisteht, am Amtstage zu er¬ scheinen und seine Anliegen vorzubringen. Die Herren Gemeinde=Vorsteher sind eingeladen, per¬ sönlich oder durch Abgeordnete am Amtstage vertreten zu sein. Angelobungen neu gewählter Gemeinde=Vertreter können am Amtstage vor dem versammelten Gemeinde-Ausschusse (§ 21, G.=O.) vorgenommen werden. Steyr, 27. Juli 1903. Z. 11.624. An alle Gemeinde=Vorstehungen mit Aus¬ nahme Wartberg. Dank für die aus Anlaß der Brandsammlung für die Abgebrannten in Windischgraz und Thenning eingegangenen Spenden. Die mit den Erlässen des k. k. Statthalterei=Präsidiums vom 31. Mai 1903, bezw. 14. Juni 1903, Z. 1956/Präs. bezw. 2114/Präs., angeordneten Sammlungen haben nach¬ stehendes Resultat ergeben: Gemeinde Windisch¬ graz Thenning Kh Kh Aschach 10.— 10.— Garsten 10.— 50.— Gleink 25.— 20.— Losensteinleiten 11.50 27.42 Sierning 59.40 95.80 Ternberg Thanstetten 10.— 10.— St. Ulrich 44.12 54.— Gaflenz 100.— 101.20 Großraming 15.— 30.34 Lausa 10.— 10. Fürtrag 307.02 446.76

Gemeinde Windisch¬ graz Kh Thenning Kh Uebertrag 407.02 446.76 Losenstein Neustift 35.— 65.— 20.30 23.60 Reichraming 18.44 10.— Weyer Land 32.— 23.— Weyer Markt 50.— 100.— Eberstallzell 15.- 40.50 Bad Hall 40.17 37.12 Kremsmünster Land 70.— Kremsmünster Markt 32.— 32.— farrkirchen 15.— 21.— ied. 10.- 17.94 lohr. 2.— 10.— Sivbachzell. 10.— Wartberg Allbaming 16.— 17.— Egendorf 8.— Kematen 25.— 35.— St. Marien 10.- 10.— Neuhofen Piberbach 23.19 32.18 11.90 30.— Pucking Weißkirchen 20.— 4.— 8.10 Summe.. 705.02 1047.20 Die Beiträge wurden sogleich ihrer Bestimmung zu¬ geführt. Für diese Spenden sage ich namens der durch das Brandunglück Betroffenen allen Wohltätern hiemit herzlichen Dank. Steyr, 25. Juli 1903. Z. 11.491. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das k. u. k. 14. Korps-Kommando hat aus mehreren eingelanaten Waffenübungs-Enthebungsgesuchen für nicht¬ aktive Personen des Mannschaftsstandes, welche sich im Aus¬ lande aufhalten, konstatiert, daß in vielen Fällen der Ein¬ berufene die Einberufungskarte gar nicht erhält, sondern daß die Mittelperson oder die Angehörigen des Einberufenen auf Grund der an sie zur Zustellung gelangten Einbe¬ rufungs-Karte ein Enthebungsgesuch einreichen und diese Karte dem Gesuche beilegen. Hiedurch kommt es, daß der Einberufene schuldlos nicht in den Besitz des Einberufungsbefehles gelangt, daher auch nicht zur Waffenübung einrückt und auf diese Weise der Militärgerichsbarkeit verfällt, da er nach 8 7: 4 der Wehrvorschriften, III. Teil, alle ihm aus der Unverläßlich¬ keit der Mittelperson etwa erwachsenden nachteiligen Folgen zu tragen hat. Die Mittelpersonen, welche gewöhnlich Familienange¬ börige der Einberufenen sind, scheinen hiebei auch von der Ansicht auszugehen, daß sie bei etwaiger Nichtübernahme der Einberufungskarten, Nichtangabe des Aufenthaltsortes des Einberufenen oder Nichtzustellung der übernommenen Einberufungskarten dem Einberufenen nützen und ihm durch diese Maßnahmen straffreie Entziehung von der Waffen¬ übung sichern. Es wurden daher seitens des 14. Korpskommandos die Ergänzungsbezirks=Kommanden angewiesen, in allen Fällen, in welchen der Aufenthaltsort bekannt ist (§ 26: 3, letzter Absatz der Wehrvorschriften, III. Teil) auf die Zustellung der Einberufungskarten an die Einberufenen — in deren eigenem Interesse — zu dringen. Was das Einbringen von Waffenübungs=Enthebungs¬ gesuchen seitens der Mittelversonen oder Angehörigen der Einberufenen betrifft, so ist hierwegen in den Wehrvor¬ schriften nichts vorgesehen: die Unzulässigkeit geht jedoch schon daraus hervor, daß nach § 38 : 5, Absatz 3, der Wehr¬ vorschriften, II. Teil, der Einberufene seine Angaben glaub¬ würdig nachzuweisen, beziehungsweise bestätigen zu lassen hat, was seitens der Mittelsverson nicht möglich ist. Da solche Gesuche bei den militärischen Ergänzungs¬ behörden in großer Anzabl einlangen, welche mangels ge¬ setzlicher Voraussetzungen abgewiesen werden müssen, werden die k. k. Bezirkshauptmannschaften (Stadtgemeinde=Vor¬ stehungen) über Ersuchen des k. u. k. 14. Korps=Kom¬ mandos beauftragt, zu erwägen, ob diese nicht gleich beim Einlangen seitens der politischen Bezirksbehörden zurückzu¬ weisen und die Einbringer im obigen Sinne zu verstän¬ digen wären. Dadurch, daß der im Auslande sich aufhaltende Einbe¬ rufene selbst oder im Notfalle (Krankheit rc.) durch einen Bevollmächtigten die Notwendigkeit seiner Enthebung von der Waffenübung nachweist, wird erst die Grundlage für die Ent¬ scheidung geschaffen, während Enthebungsgesuche von Mittel¬ personen und Angehörigen für gewöhnlich mangels authen¬ tischer Nachweise von vorneherein als gegenstandlos betrachtet werden müssen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei-Erlasses vom 10. Juli 1903, Nr. 14.089/IV zur strengen Darnachachtung und entsprechenden Belehrung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 25. Juli 1903. Z. 11.442. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Verständigung der Herren Aerzte. Infolge der Note des k. u. k. 14. Korpskommandos zu Innsbruck vom 13. d. M., Präs. Nr. 1289, werden die im Bezirke Steyr ansässigen, nicht mehr land¬ sturmpflichtigen Zivilärzte eingeladen, eine Erklärung abzu¬ geben, ob und unter welchen Bedingungen sie in Militär¬ sanitätsanstalten des Korpsbereiches oder außerhalb des letzteren im Mobilisierungsfalle während des Jahres 1904 ärztlichen Dienst übernehmen würden. In diesen Erklärungen wären die aus dem ange¬ schlossenen Muster ersichtlichen Fragen zu beantworten. Hiebei wird zu Punkt 4 bemerkt, daß zunächst nur Linz und Wels als Stationen für diese Dienstleistungen in Aussicht genommen sind. Das Korpskommando ist ermächtigt, den eine Ent¬ lohnung beanspruchenden Aerzten die Gebühren eines Ober¬ arztes (X. Rangsklasse) zu konzedieren, außerdem kann denselben die Vergütung der Reise vom Domizile in den Anstellungsort und zurück (nach den für Geschäftsreisen der Personen der X. Rangsklasse im Frieden geltenden Bestimmungen) gewährt werden. Im Falle des Ablebens während der Dienstleistung in einer Militärsanitätsanstalt werden für die Witwen der betreffenden Aerzte entsprechende Gnadengehalte und für hervorragende Dienstleistungen entsprechende Anerkennungen erwirkt werden.

Die ordnungsmäßig ausgefertigten Bereitwilligkeits¬ erklärungen oder Fehlberichte sind bis 10. August l. hieher zu senden. Erklärung. 1. Titel (Grad) Vor= und Zuname. 2. Geburtsjahr, Wohnort (nebst Bezirk, Land), 4. Ort der Dienstleistung, 5. Ob mit den in der Zuschrift bekanntgegebenen Bedingungen einverstanden, bezw. unter welchen Bedingungen sich der Unterfertigte bereit erklärt. Datum: Unterschrift: Steyr, 28. Juli 1903. Z. 11.549. Abhaltung eines Wanderunterrichtes für die Ange¬ hörigen der Töpferbranche. Laut Note der Direktion der k. k. Fachschule für Keramik in Teplitz vom 17. Juli l. J., Z. 205/03, wird der Wanderunterricht für Töpfer in Linz vom 20. Juli l. J an, ferner in Grein am 31. Juli, Pabneukirchen und Eisen¬ dorf am 2. August, in Perg 3. August, in Steyr 5. August, in Wels 8. August, in Nieder=Thalheim 20. August, in Ampfelwang 21. August, in Frankenburg am 22. August, in Böcklamarkt am 23. August, in Frankenmarkt am 24. August, in St. Georgen am 25. August, in Mondsee am 27. August, in. Gmunden am 29. August voraussichtlich stattfinden. Das Programm für diesen Wanderunterricht folgendes: Für die Angehörigen der Töpferindustrie findet ein Wanderunterricht statt, welcher den Zweck hat, durch allge¬ mein verständliche Vorträge sowie durch praktische Unter¬ weisungen gesundheitsunschädliche Töpferglasuren zu bereiten, aufzutragen und einzubrennen. Weiter soll das Freidrehen neuer Gefäßformen, eventuell das Herstellen von Gipsformen, wie andere einschlägige Fragen gelehrt und erörtert werden. Den Unterricht erteilt Professor Anton Willert und Werkmeister Anton Heinzl. Das Unterrichtslokale stellt das Gemeindeamt bei. Der Unterricht ist unentgeltlich und wird an 4 —6 Halbtagen und Abenden der Woche (welche Tage bei Beginn des Wanderunterrichtes festgesetzt werden) allen Teilnehmern gemeinschaftlich erteilt. Die übrige Zeit wird von den beiden Lehrkräften be¬ nützt, durch zwanglosen Besuch der gewerblichen Töpferei¬ werkstätten und Abgabe geeigneter Belehrungen in wünschens¬ werter Weise den Wanderunterricht zu ergänzen und sich durch Einsichtnahme in der Erzeugung von der richtigen Auffassung wie Anwendung des Gelehrten zu überzeugen. Dem Professor A. Willert obliegt die Leitung des Wanderunterrichtes sowie die Erteilung des theoretischen Teiles desselben, welcher in 6—8 leicht faßlichen Vor¬ trägen das Wichtigste über die Bereitung und Behandlung von Tonmassen, das Wesen und die Eigenschaften der Glasuren, deren Bereitung und Verarbeitung ihre Giftigkeit und die Mittel zur Vermeidung derselben eingehend zu behandeln hat. Besonders ausführlich ist den Töpfern an der Hand verschiedener drastischer Beispiele darzulegen, daß es eine Existenzfrage der Töpfereiindustrie ist, gesundheitsunschädliche Ware in einer die Gesundheit am wenigsten gefährdenden Weise herzustellen. Schließlich hat derselbe die Frage anzu¬ regen, im Wege einer Vereinigung die Anschaffung ge¬ eigneter Zerkleinerungs=Maschinen (Tremmelmühlen oder Kübelmühlen) ins Auge zu fassen, um auf billige Weise eine gesundbeitsunschädliche, tadellosse Glafur zu gewinnen und auch den unausbleiblichen Bleivergiftungen der Arbeiter vorzubeugen. Die Vorträge haben am besten an drei oder vier Abenden der Woche von 6— 7 oder 7 —8 Uhr statt¬ zufinden. Dem Werkmeister Anton Heinzl obliegt die Aufgabe, in den einzelnen Betrieben der Formgebung nachzugehen, entsprechende Verbesserungen oder Vereinfachungen zu zeigen vorzugsweise aber die Herstellung von Gipsformen für Ofenkacheln und eventuell auch Geschirre, ihre Erneuerung zu lehren und im übrigen den Professor Willert in jeder Weise zu unterstützen. Z. 11.493. Steyr, 28. Juli 1903. Ausscheidung der Maler und Anstreicher in Steyr rc. aus der Genossenschaft der Baugewerbe in Steyr. Die k. k. Statthalterei fand mit dem Erlasse vom 23. März 1903, Z. 2786, die Ausscheidung der Maler und Anstreicher in Steyr und in den zum politischen Be¬ zirke Steyr gebörigen Gemeinden Gleink, Losensteinleiten, Aschach, Garsten und St. Ulrich aus der Genossenschaft der Baugewerbe in Steyr und die Inkorporierung derselben in die Genossenschaft der Maler und Anstreicher in Linz zu genehmigen. Z. 1421/Sch. Steyr, 24. Juli 1903. An sämtliche Schulleitungen. Mit Erlaß vom 26. Juni d. J., Z. 15.739, hat das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht eröffnet, daß den Anträgen bezüglich Bewilligung von Remunerationen für eifrige Pflege der Kirchenmusik im Hinblick auf die Geringfügigkeit des zur Verfügung stehenden Kredits nicht willfahrt werden konnte. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 9. Juli l. J., Z. 2824, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 25. Juli 1903. Z. 10.484. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel=Verbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Zlatar in Kroatien wurde unter Aufrecht¬

haltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverord¬ nungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 18. Juni 1903, Z. 12.542/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, 25. Juli 1903. Z. 11.494. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Betreffend Ausforschung eines Lustmörders. Am 17. d. M. früh wurde bei der sogenannten Griesmühl=Kapelle in Schafwiesen, Gemeinde Marchtrenk, Bezirk Wels, im Gesträuch die Leiche der 5½ jährigen Hadernsammlers=Tochter Theresia Riedl mit aufge¬ chlitztem Unterleib und einer Stichwunde an der linken Brustseite aufgefunden. Es dürfte sich um einen Lustmord handeln, doch ist der Täter, von dem jede Spur fehlt, bis zur Stunde nicht eruiert. Da in den letzten Jahren solche Lustmorde an Rosa Haudum und Eleonore Burgstaller (am 3. und 10. Ok¬ tober 1899. Art. 1246 des o.=ö. Polizeiblattes), ferner an Therese Hametsdorfer (am 28. Juni 1901, Art. 846 des 0.2ö. Polizeiblattes) verübt worden sind, welche sämtlich den charakteristischen Unterleibsschnitt aufweisen, der Täter aber in keinen dieser Fälle eruiert werden konnte, so erscheint es trotz des Altersunterschiedes des letzten Opfers nicht ausgeschlossen, daß diese Morde von einer und der¬ selben Hand herrühren. Jedenfalls aber ist es geboten, aus diesem neuerlichen Anlasse auch die früheren, unter ganz ähnlichen Umständen verübten Mordtaten in allgemeine Erinnerung zu bringen. Zufolge Erlasses des k. k. 0.=b. Statthalterei=Präsi¬ diums vom 22. Juli 1903, Nr. 3023/Präs., werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kom¬ manden behufs Eruierung des Täters beauftragt, auf alle mögliche Weise bei den Patrouille= und sonstigen Dienst¬ gängen, insbesondere aber auch im Verkehre mit dem Publi¬ kum einerseits schärftens zu invigilieren, anderseits alle bemerkenswerten Mitteilungen der Ortsbewohner über ver¬ dächtige Individuen oder Tatumstände sogleich zur Kenntnis der nächsten Polizei= oder Gerichtsbehörde zu bringen. Ich gewärtige umsomehr, daß diese meine Anordnungen auf das Genaueste befolgt werden, als es die öffentliche Sicherheit auf das dringendste erheischt, daß der Täter aller dieser Mordtaten endlich entdeckt werde. Steyr, 28. Juli 1903. Z. 11.597. An alle Vorstehungen der an der Enns gelegenen Gemeinden und die betreffenden k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Invigilierungs=Einstellung. Laut Mitteilung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Gröbming vom 23. Juli 1903, Z. 12.057, wurde die Leiche des Selbstmörders Georg Rainbacher am 20. Juli l. im Ennsflusse bei der sogenannten Ueberführerbrücke in der Gemeinde Liezen aufgefunden. Hievon werden die obgenannten Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten-Kommanden mit Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 18. Juli 1903, Z. 10.988, Amts¬ blatt Nr. 30, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, jede diesbezüglich eingeleitete Forschung sofort einzustellen. Steyr, 23. Juli 1903. Z. 11.335. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Laut Meldung des k. k. Gendarmerie=Posten=Kom¬ mandos Bad Hall vom 21. Juli 1903, Nr. 187, ist Raimund Oberndorfer, Knecht, am 19. August 1847 in St. Ulrich bei Steyr geboren und dahin zuständig, ver¬ ehelicht, von seiner Gattin entfernt lebend, seit 14. Juli 1903 abgängig. Derselbe war wegen Uebertretung der boshaften Be¬ schädigung fremden Eigentums angeklagt und sollte am besagten Tage zur Gerichtsverhandlung beim k. k. Bezirks¬ gerichte in Kremsmünster erschienen sein. Nachdem Oberndorfer schon dreimal durch Erhängen einen Selbstmord versucht hatte, scheint es auch gegenwärtig nicht ausgeschlossen, daß er die gleiche Tat verübt habe Wie erhoben, wurde Oberndorfer am 14. Juli l. J. in der Ortschaft Hehenberg und nächst Achleiten in der Richtung Kematen, Neuhofen gehen gesehen, weshalb es nicht ausgeschlossen sein dürfte, daß er sich nach Linz begeben hat und dort in die Donau gesprungen ist. Oberndorfer ist gut mittelgroß, hat blonde Haare, Glatze, Bart rasiert, ist mit dunkelgraugestreifter Stoffhose, schwarzer Samtweste mit teilweise fehlenden Knöpfen, dunkelbraun gestreiftem Rock, schwarzem Hut mit Schnur, weißem Hemd und Halbstiefeln bekleidet. Es ergeht der Auftrag, über den Verbleib des Genannten entsprechende Nachforschungen einzuleiten und ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen anher mitzuteilen. Z. 11.330. Steyr, 23. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Ausforschung des Zwänglings Franz Gattringer. Laut Zuschrift der Direktion der Zwangsarbeits= und Besserungsanstalt in Korneuburg vom 20. Juni 1903, Z. 8285, an die k. k. o.=ö. Statthalterei, ist der seit 5. August 1902 dort angehaltene, im Jahre 1879 geborene, nach Kleinreichs, Bezirk Zwettl, zuständige Franz Gattringer aus dem Arbeitsorte in der Rebschule entwichen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Statthalterei=Er¬ lasses vom 29. Juni 1903, Z. 13.475, mit dem Auftrage verständigt, wegen Ausforschung und Einlieferung des Flüch¬ tigen das Erforderliche zu veranlassen und über den Erfolg bis 10. August l. J. zu berichten.

Z. 8451, 8578, 9736, 11.381, 11.382, 11.471. Steyr, am 24. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Steyr Land. Auszuforschen sind, und zwar: Johann Irndorfer, 1864 geboren, nach Neuhofen zuständig, Knecht Karl Pils, 1873 geboren, nach Sierning zuständig; Felix Fröhlich, 1877 geboren, nach Sierning zu¬ ständig, Bäckergebilfe: Franz Starzinger, 1873 geboren, nach Losenstein zuständig, Knecht; Karl Mayrhofer, 1876 geboren, nach Reichraming zuständig, Schlosser Joh. Leopold Gsöllpointner, 1873 geboren, nach Losenstein zuständig, Kürschner Karl Angerer, 1875 geboren, nach Aschach zuständig, Knecht Ueber ein positives Ergebnis ist bis 1. September l. J. zu berichten. Z. 11.311, 11.312, 11.313, 11.314, 11.315, 11.316, 11.317, 11.318, 11.319, 11.320, 11.329. Steyr, 28. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden Ausforschungen. Auszuforschen sind, und zwar Militärtaxpflichtige: Der am 23. April 1879 in Ceikowitz als Sohn der Eheleute Johann und Franziska Stépanek, geb. Hruby, ge¬ borene, nach Mutewitz im Bezirke Göding heimatberechtigte Franz Stépanek; der am 8. April 1877 in Wien als unehelicher Sohn der Wilbelmine Neußer geborene, in Neutitschein heimat¬ berechtigte Karl Neußer; der am 17. Dezember 1866 in Weltschowitz, Bezirk Neutitschein, als Sohn der Eheleute Johann Kutad und Veronika Broß geborene und dort heimatberechtigte Johann Kutae der am 11. März 1875 in Hovčzi als Sohn der Eheleute Paul und Anna Stastny, geb. Trlica, geborene, nach Austi im Bezirke Wall.=Meseritsch heimatberechtigte Paul Stastny; der im Jahre 1876 in Brünn=Obrowitz als Sohn der Eheleute Johann Telicka, Binder in Brünn, und der Therese, geb. Jusa, geborene, nach Drevnowitz im Bezirke Prerau heimatberechtigte Johann Josef Telicka: der am 12. Jänner 1874 in Halenkau als Sohn der Eheleute Johann und Magdalena Martyčák, geb. Supik, geborene, nach Unter=Beewa im Bezirke Wall=Meseritsch heimatberechtigte August Martyéäk: der am 4. September 1874 in Schönwald als un¬ ehelicher Sohn der Josefa Bernhard geborene, zu Rudelzau im Bezirke Sternberg heimatberechtigte Leopold Bernhard: der am 23. Juni 1871 in Neutitschein als Sohn der Eheleute Vinzenz und Theresia Neußer, geb. Jaschke, ge¬ borene, nach Partschendorf im Bezirke Neutitschein heimat¬ berechtigte Johann Neußer: der am 7. Juli 1874 in Marschowitz, Bezirk Mährisch¬ Kromau, als Sohn der Eheleute Johann Oulehla und der Marie Janderka geborene und dort heimatberechtigte Johann Oulehla: der am 18. April 1874 in Altendorf als Sohn der Eheleute Johann Cabis und der Josefine, geb. Uhlik, ge¬ borene, nach Cech im Bezirke Prerau heimatberechtigte Wilhelm Cabis: Franz Weiser, geboren 1868 in Altendorf, dahin zuständig; Franz Thiel, geboren 1876, nach Altendorf zuständig Robert Ludwig, geboren 1871 in Altendorf, dahin zuständig Anton Nowotny, geboren 1872 in Budapest, nach Janowitz zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. Oktober l. J. zu berichten. Steyr, 19. Juli 1903. Z. 11.017. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Deutschen Reiche. Die nachstehende Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. Juli 1903, Nr. 15.027/X, ist ent¬ sprechend zu verlautbaren und den interessierten Kreisen zur Kenntnis zu bringen. Z. 15.027/X. Kundmachung betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Deutschen Reiche. Nach der Bekanntmachung des deutschen Reichskanzlers vom 27. März 1903 wurden vom Bundesrate nachstehende Aenderungen hinsichtlich der Behandlung des Fleisches von schwach trichinösen und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Schweinen beschlossen: „Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Keblkopfmuskeln und den Zungenmuskeln zu untersuchenden Präparaten in nicht mehr als 8 Präparaten Trichinen festgestellt werden, gelten als schwach trichinds Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich anzuseben. Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch Kochen oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen gestattet. Bei der Anwen¬ dung dieser Verfahren sind die Vorschriften im § 39 der Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleisch¬ beschaugesetze mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in Stücken von nicht über 10 Zentimeter Dicke mindestens 2½ Stunden in kochendem Wasser ge halten werden muß In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht mehr als 8 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden Präparaten Trichinen gefunden worden sind, dürfen auf Antrag des Verfügungsberechtigten zur Wieder¬ ausfuhr zugelassen werden, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im In¬ lande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben.

Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um eine schleichend, ohne Störung des Allge¬ meinbefindens verlaufende und mit erheblicher Abmagerung nicht verbundene Erkrankung an Schweineseuche oder nur um Ueberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernar¬ bungen, eingekapselte, verkäste Herde u. dgl.) handelt, sind die ganzen Tierkörper mit Ausnahme der als untauglich zu erachtenden veränderten Teile als tauglich zum Genusse für Menschen anzusehen. Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten ge¬ schlachteten Schweinen, deren Untersuchung ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne Allgemeinerkrankund handelt, sind nur die veränderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die betreffenden Tierkörper sowie alle sonstigen, mit ihnen zur nämlichen Sendung gehörigen Tierkörper, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffes stattgefunden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen. Nach einer weiteren Bekanntmachung vom 27. März 1903, betreffend die Abänderung des Verzeichnisses der Ein¬ laß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingebende Fleisch hat der Bundesrat die Streichung der Untersuchungsstelle „Oesterr. Oderberg, Nebenzollamt I" als solche, ferner die Streichung der Untersuchungsstellen Mann¬ beim, Hauptzollamt, Lahr, Hauptsteueramt, Freiburg, Haupt¬ steueramt, Karlsrube, Hauptsteueramt, und Heidelberg, Hauptsteueramt, als solche für „zubereitetes Fleisch" beschlossen und unter anderem noch nachstehende Einlaß= und Unter¬ suchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch insoweit solche für den Verkehr mit Oesterreich in Be¬ tracht kommen — normiert. Einlaßstellen beschränkt auf Untersuchungs¬ stellen beschränkt Provinz Schlesien. Dzieditz, Neben¬ zollamt I Troppau, Nebenzollamt I Ratibor, Hauptzollamt Schlaney, frisches Schlaney, frisches Nebenzollamt I Fleisch und Nebenzollamt Fleisch und die Monate die Monate Mai bis Mai bis September September Bayern. Oberjoch, frisches Oberjoch, frisches Nebenzollamt II Fleisch Nebenzollamt II Fleisch Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministerium des Innern vom 8. Juli 1903, Z. 17.886, mit Beziehung auf die hierortige Kundmachung vom 10. April 1903, Z. 7598/X, allgemein verlautbart. Linz, am 14. Juli 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. 11.018. Steyr, 19. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 84 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Juli 1903, Nr. 14.975/X. betreffend den Verkehr mit Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 19. Juli 1903. Z. 11.066. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Betreffend das Veterinär=Uebereinkommen mit Ungarn. Im Sinne des Artikels I, Absatz 3, der Durchführungs¬ modalitäten zum geltenden Veterinär=Uebereinkommen mit Ungarn (Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899, R.=G.=Bl. Nr. 179) ist zwischen den beiden Regierungen die Unterteilung des Gebietes der Stadtgemeinde Mezö=Pur (Komitat Jäsz=Naap-Kun=Szlonök) in nachstehende vier kleinere Veterinärrayons vereinbart worden. I. Rayon: Zugér Bezirk (Kerület Züg); II. Rayon: Csugarér Bezirk (Kerület Csugan); III. Rayon: Hékpartér Bezirk (Kerület Hékparto); IV. Rayon: Nyomasér Bezirk (Kerület Nyomas). In Konsequenz dieser Vereinbarung haben von nun ab für die aus den einzelnen der normierten Veterinär¬ ravons zum Abtransporte nach dem diesseitigen Gebiete ge¬ langenden Tiere besonders gekennzeichnete Viehpässe zur Aus¬ stellung zu kommen, in welchen außer dem Namen der ge¬ nannten Stadtgemeinde auch die Nummer in römischer Ziffer und der Name des Rayons, aus dem die Ausfuhr der Tiere erfolgt, ersichtlich gemacht sind. Ferner haben die Viehpässe der aus diesen Rayons provenierenden Tiertransporte im Sinne des Artikels1 Absatz 2, der früher zitierten Ministerial=Verordnung den auf die 40 tägige Seuchenfreiheit des Herkunftsrayons sowie der Nachbarravons, bezw. auch der etwa in Betracht kommenden Nachbargemeinden erforderlichen Hinweis zu enthalten. Das Gleiche gült bezüglich der Vorschrift des Artikels I, Absatz 5. der obigen Verordnung, betreffend die beim Eisen¬ bahn= und Schifftransporte erforderliche Klausulierung der Viehpässe durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu ermächtigten Tierarzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Juli 1903, Nr. 14.862/X, mit Bezugnahme auf die dortämtlichen Erlässe vom 7. Oktober 1899, Z. 17.380, und vom 15. April und 23. Mai, Z. 7797 und 11.183, zur entsprechenden Verlautbarung und notwendigen weiteren Veranlassung in die Kenntnis gesetzt.

Steyr, 23. Juli 1903. Z. 11.227. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Viehpässe für Geflügel ins Ausland. Laut des Berichtes der Viehbeschaustation Salzburg sind in der letzten Zeit Geflügeltransporte aus Oberöster¬ reich ohne die im §8 der Ministerial=Verordnung vom 29. März 1903. R.=G.=Bl. Nr. 73, vorgeschriebenen Vieh¬ pässe zur Ausführung nach Bayern gelangt. Die betreffenden Geflügelsendungen stammten teils aus Wels, teils aus Breitenschützing und wurden, nachdem sich keine Bedenklichkeit des Gesundsheitszustandes ergab, aus¬ namsweise vom Exporte nach dem Deutschen Reiche nicht zurückgewiesen. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Juli 1903, r. 14.911/X, mit dem Auftrage in die Kenntnis, dafür Sorge zu tragen, daß die Bestimmungen des 8 8 der Ministerial=Verordnung vom 29. März d. J., R.=G.=Bl. Nr. 73, betreffend die Abwehr und Tilgung der Geflügel¬ cholera, sowie der Statthalterei-Kundmachung vom 8. Aprill. J., Z. 6978, die genaueste Beachtung finden, damit derartige Vorkommnisse im Interesse eines ungehinderten Geflügel¬ erportes in Hinkunft vermieden werden. Steyr, 23. Juli 1903. Z. 11.229. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Juli 1903, Z. 28.879, hat die königl. italienische Regierung die Präfekten ermächtigt, aus Oester¬ reich-Ungarn kommendes Schweineschmalz ohne Gesundheits¬ attest zur Einfuhr zuzulassen Diese Begünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Einfuhr von Speck. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k k. Statthalterei in Linz vom 15. Juli 1903, Nr. 14.974/X, mit dem Auftrage in die Kenntnis, die entsprechende Verlautbarung und Verständigung der inte¬ ressierten Kreise zu veranlassen. Steyr, 23. Juli 1903. Z. 11.325. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Juli 1903, Nr. 15.447/X. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Juli 1903, Z. 31.997, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Orsova, Teregova (Komitat Krasso=Szöreny) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche von der k. k. Bezirksbauptmann schaft in Nowytag erlassenen Verfügung die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Livto=Ujvar (Komitat Lipto) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Wieder¬ käuern (Rindern, Schafen, Ziegen) aus den Grenz=Stuhl¬ gerichts=Bezirken Szolyva (Komitat Bereg), Rajka (Komitat Moson), Felsöpulya (Komitat Sopron), sowie das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichtsbezirke Naszod (Komitat Besztercze=Naszod) und aus dem Grenz=Stuhl¬ gerichtsbezirke Szepes Ofalva (Komitat Szepes) in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) aus den durch Maul= und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinden Szolyva (Stuhlgerichtsbezirk Szolyva), Köpeseny, Nemetjarfalu (Stuhlgerichtsbezirk Rajka), Csava (Stuhl¬ gerichtsbezirk Felsöpulya), ferner der Einfuhr von Schweinen aus der durch Rotlauf der Schweine verseucht gewesenen Gemeinde Lechnic (Stuhlgerichtsbezirk Szepes=Ofalva) in Ungarn sowie deren Nachbargemeinden, wird durch die Auf¬ bebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Desgleichen bleibt das gegen die Stuhlgerichtsbezirke Szoliva (Komitat Bereg), Rajka (Komitat Moson), Felsöpulya (Komitat Sopron) gerichtete Verbot der Einfuhr von Schweinen weiterhin in Kraft. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 10. Juli 1903, Z. 30.640 (Amtsblatt zur „Linzer Zeitung" vom 16. Juli 1903, Nr. 84), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Z. 11.326. Steyr, 23. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreick in der Berichtsperiode vom 10. Juli bis 17. Juli 1903. 1. Milzbrand. Bestand der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Sar¬ leinsbach. 2. Räude der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Braunau: Gemeinde Feldkirchen, Ort¬ schaft Aich. 3. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Pinsdorf, Ort¬ schaften Buchen, Pinsdorf: Gemeinde und Ortschaft Vorchdorf 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach: Gemeinde

Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Nikola, Pesendorf, Steinersdorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ottensheim: Gemeinde und Ortschaft St. Peter: Gemeinde Walding, Ortschaft Schwarzgrub. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Ried, Ortschaft Ober¬ zirking. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ortschaft Weinberg. 6. Bezirk Rohrbach: Gemeinde u. Ortschaft Klaffer Gemeinde und Ortschaft Oberkappel. 7. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Oberwolfern: Gemeinde Gleink, Ortschaft Stein. 3 Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Ennsdorf. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Neumarkt, Ortschaft Kamm. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Schlagen; Gemeinde St. Konrad, Ortschaft Steg. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft St. Peter. Bezirk Perg: Gemeinde Mauthausen, Ort¬ schaft Ufer. 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Peilstein. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Vöcklabruck. 4. Schweinepest. Bestand der Seuche: Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaften Waldegg und Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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