Amtsblatt 1903/31 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 8451, 8578, 9736, 11.381, 11.382, 11.471. Steyr, am 24. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Steyr Land. Auszuforschen sind, und zwar: Johann Irndorfer, 1864 geboren, nach Neuhofen zuständig, Knecht Karl Pils, 1873 geboren, nach Sierning zuständig; Felix Fröhlich, 1877 geboren, nach Sierning zu¬ ständig, Bäckergebilfe: Franz Starzinger, 1873 geboren, nach Losenstein zuständig, Knecht; Karl Mayrhofer, 1876 geboren, nach Reichraming zuständig, Schlosser Joh. Leopold Gsöllpointner, 1873 geboren, nach Losenstein zuständig, Kürschner Karl Angerer, 1875 geboren, nach Aschach zuständig, Knecht Ueber ein positives Ergebnis ist bis 1. September l. J. zu berichten. Z. 11.311, 11.312, 11.313, 11.314, 11.315, 11.316, 11.317, 11.318, 11.319, 11.320, 11.329. Steyr, 28. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden Ausforschungen. Auszuforschen sind, und zwar Militärtaxpflichtige: Der am 23. April 1879 in Ceikowitz als Sohn der Eheleute Johann und Franziska Stépanek, geb. Hruby, ge¬ borene, nach Mutewitz im Bezirke Göding heimatberechtigte Franz Stépanek; der am 8. April 1877 in Wien als unehelicher Sohn der Wilbelmine Neußer geborene, in Neutitschein heimat¬ berechtigte Karl Neußer; der am 17. Dezember 1866 in Weltschowitz, Bezirk Neutitschein, als Sohn der Eheleute Johann Kutad und Veronika Broß geborene und dort heimatberechtigte Johann Kutae der am 11. März 1875 in Hovčzi als Sohn der Eheleute Paul und Anna Stastny, geb. Trlica, geborene, nach Austi im Bezirke Wall.=Meseritsch heimatberechtigte Paul Stastny; der im Jahre 1876 in Brünn=Obrowitz als Sohn der Eheleute Johann Telicka, Binder in Brünn, und der Therese, geb. Jusa, geborene, nach Drevnowitz im Bezirke Prerau heimatberechtigte Johann Josef Telicka: der am 12. Jänner 1874 in Halenkau als Sohn der Eheleute Johann und Magdalena Martyčák, geb. Supik, geborene, nach Unter=Beewa im Bezirke Wall=Meseritsch heimatberechtigte August Martyéäk: der am 4. September 1874 in Schönwald als un¬ ehelicher Sohn der Josefa Bernhard geborene, zu Rudelzau im Bezirke Sternberg heimatberechtigte Leopold Bernhard: der am 23. Juni 1871 in Neutitschein als Sohn der Eheleute Vinzenz und Theresia Neußer, geb. Jaschke, ge¬ borene, nach Partschendorf im Bezirke Neutitschein heimat¬ berechtigte Johann Neußer: der am 7. Juli 1874 in Marschowitz, Bezirk Mährisch¬ Kromau, als Sohn der Eheleute Johann Oulehla und der Marie Janderka geborene und dort heimatberechtigte Johann Oulehla: der am 18. April 1874 in Altendorf als Sohn der Eheleute Johann Cabis und der Josefine, geb. Uhlik, ge¬ borene, nach Cech im Bezirke Prerau heimatberechtigte Wilhelm Cabis: Franz Weiser, geboren 1868 in Altendorf, dahin zuständig; Franz Thiel, geboren 1876, nach Altendorf zuständig Robert Ludwig, geboren 1871 in Altendorf, dahin zuständig Anton Nowotny, geboren 1872 in Budapest, nach Janowitz zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. Oktober l. J. zu berichten. Steyr, 19. Juli 1903. Z. 11.017. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Deutschen Reiche. Die nachstehende Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. Juli 1903, Nr. 15.027/X, ist ent¬ sprechend zu verlautbaren und den interessierten Kreisen zur Kenntnis zu bringen. Z. 15.027/X. Kundmachung betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Deutschen Reiche. Nach der Bekanntmachung des deutschen Reichskanzlers vom 27. März 1903 wurden vom Bundesrate nachstehende Aenderungen hinsichtlich der Behandlung des Fleisches von schwach trichinösen und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Schweinen beschlossen: „Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Keblkopfmuskeln und den Zungenmuskeln zu untersuchenden Präparaten in nicht mehr als 8 Präparaten Trichinen festgestellt werden, gelten als schwach trichinds Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich anzuseben. Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch Kochen oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen gestattet. Bei der Anwen¬ dung dieser Verfahren sind die Vorschriften im § 39 der Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleisch¬ beschaugesetze mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in Stücken von nicht über 10 Zentimeter Dicke mindestens 2½ Stunden in kochendem Wasser ge halten werden muß In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht mehr als 8 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden Präparaten Trichinen gefunden worden sind, dürfen auf Antrag des Verfügungsberechtigten zur Wieder¬ ausfuhr zugelassen werden, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im In¬ lande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben.

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