Amtsblatt 1903/31 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um eine schleichend, ohne Störung des Allge¬ meinbefindens verlaufende und mit erheblicher Abmagerung nicht verbundene Erkrankung an Schweineseuche oder nur um Ueberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernar¬ bungen, eingekapselte, verkäste Herde u. dgl.) handelt, sind die ganzen Tierkörper mit Ausnahme der als untauglich zu erachtenden veränderten Teile als tauglich zum Genusse für Menschen anzusehen. Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten ge¬ schlachteten Schweinen, deren Untersuchung ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne Allgemeinerkrankund handelt, sind nur die veränderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die betreffenden Tierkörper sowie alle sonstigen, mit ihnen zur nämlichen Sendung gehörigen Tierkörper, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffes stattgefunden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen. Nach einer weiteren Bekanntmachung vom 27. März 1903, betreffend die Abänderung des Verzeichnisses der Ein¬ laß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingebende Fleisch hat der Bundesrat die Streichung der Untersuchungsstelle „Oesterr. Oderberg, Nebenzollamt I" als solche, ferner die Streichung der Untersuchungsstellen Mann¬ beim, Hauptzollamt, Lahr, Hauptsteueramt, Freiburg, Haupt¬ steueramt, Karlsrube, Hauptsteueramt, und Heidelberg, Hauptsteueramt, als solche für „zubereitetes Fleisch" beschlossen und unter anderem noch nachstehende Einlaß= und Unter¬ suchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch insoweit solche für den Verkehr mit Oesterreich in Be¬ tracht kommen — normiert. Einlaßstellen beschränkt auf Untersuchungs¬ stellen beschränkt Provinz Schlesien. Dzieditz, Neben¬ zollamt I Troppau, Nebenzollamt I Ratibor, Hauptzollamt Schlaney, frisches Schlaney, frisches Nebenzollamt I Fleisch und Nebenzollamt Fleisch und die Monate die Monate Mai bis Mai bis September September Bayern. Oberjoch, frisches Oberjoch, frisches Nebenzollamt II Fleisch Nebenzollamt II Fleisch Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministerium des Innern vom 8. Juli 1903, Z. 17.886, mit Beziehung auf die hierortige Kundmachung vom 10. April 1903, Z. 7598/X, allgemein verlautbart. Linz, am 14. Juli 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. 11.018. Steyr, 19. Juli 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 84 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Juli 1903, Nr. 14.975/X. betreffend den Verkehr mit Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 19. Juli 1903. Z. 11.066. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Betreffend das Veterinär=Uebereinkommen mit Ungarn. Im Sinne des Artikels I, Absatz 3, der Durchführungs¬ modalitäten zum geltenden Veterinär=Uebereinkommen mit Ungarn (Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899, R.=G.=Bl. Nr. 179) ist zwischen den beiden Regierungen die Unterteilung des Gebietes der Stadtgemeinde Mezö=Pur (Komitat Jäsz=Naap-Kun=Szlonök) in nachstehende vier kleinere Veterinärrayons vereinbart worden. I. Rayon: Zugér Bezirk (Kerület Züg); II. Rayon: Csugarér Bezirk (Kerület Csugan); III. Rayon: Hékpartér Bezirk (Kerület Hékparto); IV. Rayon: Nyomasér Bezirk (Kerület Nyomas). In Konsequenz dieser Vereinbarung haben von nun ab für die aus den einzelnen der normierten Veterinär¬ ravons zum Abtransporte nach dem diesseitigen Gebiete ge¬ langenden Tiere besonders gekennzeichnete Viehpässe zur Aus¬ stellung zu kommen, in welchen außer dem Namen der ge¬ nannten Stadtgemeinde auch die Nummer in römischer Ziffer und der Name des Rayons, aus dem die Ausfuhr der Tiere erfolgt, ersichtlich gemacht sind. Ferner haben die Viehpässe der aus diesen Rayons provenierenden Tiertransporte im Sinne des Artikels1 Absatz 2, der früher zitierten Ministerial=Verordnung den auf die 40 tägige Seuchenfreiheit des Herkunftsrayons sowie der Nachbarravons, bezw. auch der etwa in Betracht kommenden Nachbargemeinden erforderlichen Hinweis zu enthalten. Das Gleiche gült bezüglich der Vorschrift des Artikels I, Absatz 5. der obigen Verordnung, betreffend die beim Eisen¬ bahn= und Schifftransporte erforderliche Klausulierung der Viehpässe durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu ermächtigten Tierarzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Juli 1903, Nr. 14.862/X, mit Bezugnahme auf die dortämtlichen Erlässe vom 7. Oktober 1899, Z. 17.380, und vom 15. April und 23. Mai, Z. 7797 und 11.183, zur entsprechenden Verlautbarung und notwendigen weiteren Veranlassung in die Kenntnis gesetzt.

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